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Begriffserklärungen

Häufig verwendete Begriffe - einfach erklärt

Im Unterhaltsvorschuss gibt es viele Fachbegriffe. Hier finden Sie ausgewählte Begriffe kurz erklärt.

Die Rechtswahrungsanzeige erhält der barunterhaltspflichtige Elternteil. Mit der Rechtswahrungsanzeige wird der barunterhaltspflichtige Elternteil darüber informiert, dass ein Kind oder mehrere Kinder Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhalten.
Der barunterhaltspflichtige Elternteil wird mit dem Schreiben auch darüber informiert, dass er nicht mehr mit befreiender Wirkung an das Kind leisten kann. Das bedeutet, dass es nun nicht mehr reicht, Geld an das Kind/die Kinder zu zahlen, sondern dass nun das Land NRW für den Fall zuständig ist.
Mit dem Versand der Rechtswahrungsanzeige wird der Anspruch des Landes NRW deutich gemacht. Sie dient auch der Vorbereitung einer späteren Heranziehung des barunterhaltspflichtigen Elternteils.
 
Sie gehen keiner Beschäftigung nach und sind auch nicht gewillt, eine Beschäftigung zu suchen, dann ist das Landesamt für Finanzen verpflichtet, Ihr Einkommen zu schätzen. Das heißt: Das Einkommen, dass Sie theoretisch erzielen könnten, dient zur Berechnung des Unterhalts, den Sie leisten müssen.
 
Die Vermögensauskunft gibt der Schuldner gegenüber dem Gerichtsvollzieher ab. Das geschieht im Rahmen einer Zwangsvollstreckung, die der Gläubiger veranlasst hat. Der Gläubiger erhält auf diese Weise Kenntnis über die Vermögensgegenstände des Schuldners und kann diese dann vollstrecken. Ablauf: Dem Schuldner wird ein umfangreicher Fragebogen (Vermögensauskunft) vorgelegt, mit Fragen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Diese Angaben sind an Eides statt zu versichern. „An Eides statt“ bedeutet, dass diese Angaben vollständig sein und der Wahrheit entsprechen müssen. Falls der Schuldner falsche oder unvollständige Angaben macht, können strafrechtlich Maßnahmen wegen der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung nach § 156 StGB gegen den Schuldner eingeleitet werden.
 
Die Jugendamtsurkunde stellt einen unterhaltsrechtlichen Titel dar. In dieser wird der Unterhaltsanspruch des Kindes festgelegt. Eine solche Urkunde wird kostenfrei vom barunterhaltspflichtigen Elternteil beantragt und durch das Jugendamt erstellt. Der Vorteil einer Jugendamtsurkunde ist, dass ein zeit- und kostenaufwendiges Gerichtsverfahren vermieden werden kann.
 
Der Mindestunterhalt ist das Minimum, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil auf jeden Fall an das Kind zahlen muss. Damit die Versorgung des unterhaltsberechtigten Kindes auch tatsächlich sichergestellt wird, ist in § 1612 a BGB der sogenannte Mindestunterhalt geregelt.
 

Die Düsseldorfer Tabelle beschäftigt sich – im Unterschied zu den Unterhaltsleitlinien der sonstigen Oberlandesgerichte – nahezu ausschließlich mit dem Kindesunterhalt.

Das oberste Ziel der Düsseldorfer Tabelle ist die Standardisierung der Unterhaltszahlungen auf Basis der rechtlichen Grundlagen. Diese Tabelle wird in Abstimmung mit den übrigen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag herausgegeben und regelt bundeseinheitlich die Unterhaltsansprüche abhängig vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen.
Hier finden Sie die Düsseldorfer Tabelle
 

Leistungsfähig ist, wer unter Ausschöpfung aller Mittel, Einkommen und Vermögen über dem belassenen Selbstbehalt besitzt.
 
Zur Sicherung der Existenz des barunterhaltspflichtigen Elternteils gibt es einen Selbstbehalt. Dieser ist darauf ausgerichtet, das eigene Existenzminimum des barunterhaltspflichtigen Elternteils zu sichern. Aktuell liegt er bei erwerbstätigen Personen bei 1.160,00 € und bei nicht erwerbstätigen Personen bei 960,00 €.

Kann der Selbstbehalt gekürzt werden?

Ja, es kann in einigen Situationen dazu kommen, dass der Selbstbehalt angepasst oder gekürzt wird. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil in einer neuen Partnerschaft lebt und dadurch erkennbar ist, dass die Kosten für einen gemeinsamen geführten Haushalt im Vergleich zu einem allein geführten Haushalt wesentlich geringer sind.

Kinder, die einen Anspruch auf Unterhalt nach dem Unterhaltsvorschussgesetz haben, erhalten seit 2017 Leistungen bis zur Volljährigkeit. Wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil regelmäßig seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinem Kind nachkommt, können die UVG-Leistungen auch vor dem 18. Geburtstag des Kindes eingestellt werden.