FINANZVERWALTUNG des Landes Nordrhein-Westfalen
Eine Gruppe von Menschen unterschiedlichen Alters und Geschlecht gehen Arm in Arm über eine Wiese.

Vereine und das Ehrenamt

Ob Sport, Singen oder Brauchtumspflege: Viele Hobbies und Interessen machen in der Gemeinschaft mehr Spaß. Für den passenden rechtlichen Rahmen wird oftmals ein Verein gegründet. Und die Vereinsmitglieder beschäftigen sich nicht nur mit ihren eigenen Interessen, im Gegenteil: Oftmals sind sie ehrenamtlich tätig. Damit machen Vereine nicht nur das Leben in Deutschland bunter, sondern fördern gleichzeitig das Gemeinwohl. Das Engagement der Vereine und ihrer Mitglieder verdient höchste Anerkennung. Auch im Steuerrecht wird Vereinsarbeit anerkannt und berücksichtigt.

Allgemeines

Aus steuerlicher Sicht versteht man unter „Ehrenamt“ eine Tätigkeit, die meist nebenberuflich ausgeübt wird und die dem Gemeinwohl der Gesellschaft dient. Typischerweise wird das Ehrenamt in gemeinnützigen Organisationen wie zum Beispiel in Vereinen oder Stiftungen ausgeübt. Es ist auch möglich ein solches Ehrenamt bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Kommunen, städtische Einrichtungen, etc.) auszuüben.
Einnahmen aus einer solchen Beschäftigung können bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei sein.

 

Übungsleiterfreibetrag & Ehrenamtspauschale

Der sogenannte Übungsleiterfreibetrag wurde zum 1. Januar 2021 von 2.400 Euro auf 3.000 Euro pro Jahr angehoben. Ebenso steigt die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro jährlich. Bis zu dieser Höhe bleibt die pauschale Erstattung für finanzielle Aufwendungen ehrenamtlich Engagierter steuerfrei.Vom Übungsleiterfreibetrag profitieren zum Beispiel Trainerinnen und Trainer, die diese Tätigkeit nebenberuflich in einem Sportverein ausüben. Auch die Entschädigungen für Ausbilderinnen und Ausbilder, z. B. bei der Freiwilligen Feuerwehr oder der DLRG werden hierdurch begünstigt.
Von der höheren Ehrenamtspauschale profitieren diejenigen, die nicht unter den Übungsleiterfreibetrag fallen, sich aber gleichwohl ehrenamtlich engagieren. Dies betrifft beispielsweise Schriftführerinnen und Schriftführer von gemeinnützigen Vereinen.

Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer, die nebenberuflich in den Impfzentren von Nordrhein-Westfalen beim Impfen der Bevölkerung unterstützen, profitieren ebenfalls von der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale. Weitere Infos dazu finden Sie hier.

 

Spenden & Mitgliedsbeiträge

Spenden und Mitgliedsbeiträgen an steuerbegünstigte Vereine und andere Körperschaften sind als Sonderausgaben in Ihrer Einkommensteuererklärung abziehbar. Bei Spenden bis zu einem Betrag von 300 € genügt der sogenannte vereinfachte Zuwendungsnachweis. Es genügen ein Kontoauszug und ein Beleg des Zuwendungsempfängers über die Berechtigung, Spenden entgegennehmen zu dürfen. Mehr Infos dazu finden Sie in den Steuertipps für alle Steuerzahlerinnen und Steuerzahler.

 

Feste Ansprechpersonen im Finanzamt

Für alle Fragen rund um die Rechte und Pflichten im Besteuerungsverfahren, die mit dem Engagement einhergehen, haben die Finanzämter jetzt feste Ansprechpersonen. Sie sind spezialisiert auf die Anliegen von Vereinen und ihren Mitgliedern und helfen gerne weiter. Erreichbar sind die Ansprechpersonen fürs Ehrenamt über die Telefonzentralen der Finanzämter

Wie alle Körperschaften genießen auch Vereine im Steuerrecht besondere Vorteile, wenn sie steuerbegünstigt sind - also einem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck dienen.
Seit dem 1. Januar 2021 gilt insbesondere:

  • Gemeinnützige Vereine müssen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe erst dann Körperschaft- oder Gewerbesteuer zahlen, wenn ihre Bruttoeinnahmen 45.000 Euro übersteigen. Bis zum 31. Dezember 2020 lag die Freigrenze bei 35.000 Euro.
  • Kleinere gemeinnützige Vereine und andere steuerbegünstigte Organisationen haben mehr Zeit, um ihre Mittel zu verwenden: Für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von weniger als 45.000 Euro gelten die strengen Maßstäbe der zeitnahen Mittelverwendung nicht mehr.
  • Die Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis für Spenden wird von 200 auf 300 Euro angehoben. Bis zu diesem Betrag ist keine Spendenbescheinigung erforderlich. Es genügen ein Kontoauszug und ein Beleg des Zuwendungsempfängers über die Berechtigung, Spenden entgegennehmen zu dürfen.

 

Feste Ansprechpersonen im Finanzamt

Für alle Fragen rund um die Rechte und Pflichten im Besteuerungsverfahren, die mit dem Engagement einhergehen, haben die Finanzämter jetzt feste Ansprechpersonen. Sie sind spezialisiert auf die Anliegen von Vereinen und ihren Mitgliedern und helfen gerne weiter. Erreichbar sind die Ansprechpersonen fürs Ehrenamt über die Telefonzentralen der Finanzämter.

Weitere Informationen finden Sie auch in unserer Broschüre Vereine & Steuern.