Hinweise zur Sozialversicherung
Die Sozialversicherung besteht aus den Zweigen
Grundsätzlich besteht in allen Zweigen der Sozialversicherung Versicherungspflicht.
Die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung ist an die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung gekoppelt.
Es gibt Ausnahmen von der Sozialversicherungspflicht, zum Beispiel, wenn Ihr Einkommen bestimmte Grenzen übersteigt. Auch für geringfügige Beschäftigungen und Studierende gelten besondere Regelungen. Nähere Einzelheiten dazu erfahren Sie in den folgenden Kapiteln.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich die Pflichtbeiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflege*- und Krankenversicherung (inkl. des kassenindividuellen Zusatzbeitrages). *Kinderlose Arbeitnehmer müssen zusätzlich einen Zuschlag von 0,60 % zur gesetzlichen Pflegeversicherung zahlen. Arbeitnehmende mit mindestens 2 Kindern unter 25 Jahren zahlen geringere Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung.
Der Bereich der Einkommen zwischen 538,01 € (neuer Wert gültig ab 01.01.2024) und 2.000,00 € wird "Übergangsbereich“ genannt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Übergangsbereich zahlen reduzierte Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Beitragssatz für Arbeitnehmer richtet sich dabei „gleitend“ nach der Höhe Ihres Einkommens. Zu Ihrem sozialversicherungspflichtigen Einkommen zählen Einmalzahlungen (zum Beispiel die Jahressonderzahlung und Teile der Arbeitgeber-Umlage zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes) hinzu. Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend.
Die besonderen Regelungen zum Übergangsbereich gelten u.a. nicht für Auszubildende, Praktikanten oder Teilnehmer an dualen Studiengängen.
Für Arbeitsentgelte innerhalb des Übergangsbereichs berechnet sich der Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungsbeiträgen aus dem tatsächlichen und damit höheren Entgelt.
Ab dem 01.07.2019 werden die Entgeltpunkte aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ermittelt, obwohl die betreffenden Arbeitnehmer RV- Beiträge aus einem geringeren Entgelt zahlten. Die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge führen ab Juli 2019 nicht mehr zu geringeren Rentenansprüchen.
Ihre Versicherungsnachweise sollten Sie für Rentenzwecke gut aufbewahren.
Die im Versicherungsnachweis enthaltenen Daten (An-, Abmeldungen, Unterbrechungs- und Jahresentgeltmeldungen) haben wir der Krankenkasse automatisch übermittelt.