Einzelheiten zur Renten- und Arbeitslosenversicherung

Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung werden prozentual nach dem sozialversicherungspflichtigen Einkommen bis zur Höchstgrenze von zurzeit 7.550,00 € (neuer Wert gültig ab 01.01.2024) monatlich einbehalten (Beitragsbemessungsgrenze für das Kalenderjahr 2024). Der Gesamtbeitragssatz zur Rentenversicherung beträgt zurzeit 18,6 % und zur Arbeitslosenversicherung 2,6 % des sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens.
 

Die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung werden an die Krankenkasse abgeführt, die die Krankenversicherung durchführt. Für privat versicherte Arbeitnehmer werden diese Beiträge an die zuletzt bekannte gesetzliche Krankenkasse überwiesen. Ist eine gesetzliche Krankenkasse nicht zu ermitteln erfolgt die Überweisung an die zuständige AOK.

Wenn Sie Mitglied in einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung (zum Beispiel Ärzte-, Apotheker-, Rechtsanwalts- oder Architektenversorgung) sind, können Sie sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Bitte senden Sie uns in diesem Fall eine Kopie des Befreiungsbescheids zu.

Vom LBV NRW werden dann keine Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung abgeführt.

Sie haben gegebenenfalls Anspruch auf einen Zuschuss zu den Beiträgen zur berufsständischen Versorgung. Diese Beiträge werden in Höhe des jeweils gültigen Rentenversicherungsbeitrages (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) an das zuständige Versorgungswerk abgeführt. Bei wenigen Versorgungswerken kann nur eine Auszahlung des Zuschusses mit Ihren Bezügen erfolgen. Sie müssen Ihren Versicherungsbeitrag dann selbst an das Versorgungswerk überweisen.