Der Bereich der Einkommen zwischen 566,01 EUR und 2.000 EUR wird "Übergangsbereich“ genannt. Arbeitnehmende im Übergangsbereich zahlen reduzierte Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Beitragssatz für Arbeitnehmende richtet sich dabei „gleitend“ nach der Höhe Ihres Einkommens. Zu Ihrem sozialversicherungspflichtigen Einkommen zählen Einmalzahlungen (zum Beispiel die Jahressonderzahlung und Teile der Arbeitgeber-Umlage zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes) hinzu. Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend.
Die besonderen Regelungen zum Übergangsbereich gelten u. a. nicht für Auszubildende, Praktikanten oder Teilnehmende an dualen Studiengängen.
Für Arbeitsentgelte innerhalb des Übergangsbereichs berechnet sich der Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungsbeiträgen aus dem tatsächlichen und damit höheren Entgelt.
Ab dem 01.07.2019 werden die Entgeltpunkte aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ermittelt, obwohl die betreffenden Arbeitnehmer RV- Beiträge aus einem geringeren Entgelt zahlten. Die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge führen ab Juli 2019 nicht mehr zu geringeren Rentenansprüchen.