Sonderzahlungen Inflationsausgleich für verbeamtete Personen und Versorgungsberechtigte
Informationen zur Übertragung des Tarifergebnisses auf die Empfängerinnen und Empfänger von Dienst- und Versorgungsbezügen sowie Unterhaltsbeihilfen
Die zwischen den Tarifparteien am 09.12.2023 erzielte Tarifeinigung für die vom Tarifvertrag der Länder (TV-L) erfassten Tarifbeschäftigten wird 1:1 auf die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richter, Unterhaltsbeihilfeempfängerinnen und -empfänger sowie Versorgungsempfängerinnen und -empfänger übertragen. Das Tarifergebnis sieht neben der regulären Erhöhung auch Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise für die Jahre 2023 und 2024 (TV Inflationsausgleich) vor.
Sonderzahlungen
In einem ersten Schritt soll der TV Inflationsausgleich 1:1 übertragen werden. Zu diesem Zweck hat die nordrhein-westfälische Landesregierung den Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise in den Jahren 2023 und 2024 erstellt, der nach Abschluss der Verbändeanhörung am 30.01.2024 final vom Kabinett beschlossen und dann zur parlamentarischen Beratung dem Landtag überwiesen werden soll.
Vorgesehen sind eine einmalige Sonderzahlung für das Jahr 2023 sowie monatliche Sonderzahlungen für die Monate Januar bis Oktober 2024. Dabei sind folgende Beträge geplant:
Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter:
Einmalige Sonderzahlung für das Jahr 2023 in Höhe 1.800 € und für die Monate Januar bis Oktober 2024 weitere Sonderzahlungen in Höhe von 120 € monatlich
Versorgungsempfängerinnen und -empfänger: Gewährung der o. g. Beträge in Abhängigkeit des jeweils maßgeblichen Ruhegehalts- und Anteilssatzes
Anwärterinnen und Anwärter sowie Empfängerinnen und Empfänger von Unterhaltsbeihilfen: Einmalige Sonderzahlung für das Jahr 2023 in Höhe von 1.000 € und weitere Sonderzahlungen für die Monate Januar bis Oktober 2024 in Höhe von 50 € monatlich.
Bei Teilzeitbeschäftigung und begrenzter Dienstfähigkeit werden die Sonderzahlungen entsprechend dem Beschäftigungsumfang gewährt.
Die Sonderzahlungen sind steuerfrei, soweit sie nach § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz den Betrag von 3.000 € nicht übersteigen und bis 31.12.2024 zufließen.
Die Auszahlung der einmaligen Sonderzahlung erfolgt Ende Januar 2024 als einmalige separate Zahlung. Die monatlichen Sonderzahlungen werden voraussichtlich im April 2024 mit den Mai-Bezügen laufend aufgenommen und zugleich die rückwirkende Auszahlung ab Januar 2024 vorgenommen.