Regionalisierung des Familienzuschlages – Adressabgleich mit Meldebehörden
Mit dem Anschreiben „Überprüfung Ihres melderechtlichen Hauptwohnsitzes und Ihrer familienbezogenen Bezügebestandteile“ vom 10.06.2024 wurden fälschlicherweise auch Personen, die der Mietenstufe III angehören, aufgefordert, eine Meldebescheinigung einzureichen.
Sofern Sie der Mietenstufe III angehören und ein Anschreiben vom 10.06.2024 erhalten haben, können Sie dieses als gegenstandslos betrachten.
Zur Erläuterung:
Die Zahlung des Familienzuschlages für die ersten beiden Kinder unterliegt seit 2022 einer Regionalisierung, die an den melderechtlichen Hauptwohnsitz anknüpft.
Im Rahmen eines Adressabgleiches mit den Meldeämtern wurden die beim LBV NRW hinterlegten Daten von Amts wegen überprüft.
War die Ermittlung eines melderechtlichen Hauptwohnsitzes nicht möglich, wurden betroffene Personen seitens des LBV NRW kontaktiert und um Vorlage einer gültigen Meldebescheinigung gebeten.
Aktuell wurden Personen, welche den Mietenstufen I und II angehören, entsprechend angeschrieben. Diese Anschreiben bitten wir durch Rücksendung der dort beigefügten Erklärung zu beantworten.
Wir bitten die entstandenen Unannehmlichkeiten zu entschuldigen.
Hinweis:
Ihre aktuelle Mietenstufe können Sie der zweiten Seite Ihrer Bezügemitteilung entnehmen.