FAQ zu den Sonderzahlungen für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie deren Hinterbliebene
Hier geben wir Ihnen Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Die Sonderzahlungen werden zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise gezahlt und setzen sich zusammen aus:
einer einmaligen Sonderzahlung für das Jahr 2023 sowie
monatlichen Sonderzahlungen in den Monaten Januar bis Oktober 2024
Die einmalige Sonderzahlung erhalten Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte und deren Hinterbliebene, die am 9.12.2023 Anspruch auf Versorgungsbezüge hatten.
Die monatliche Sonderzahlung für den Zeitraum Januar 2024 bis Oktober 2024 erhalten Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte und deren Hinterbliebene, die am Ersten des jeweiligen Monats Anspruch auf Versorgungsbezüge haben.
Sowohl die einmalige Sonderzahlung als auch die monatlichen Sonderzahlungen werden jeweils nur einmal pro Person gezahlt. Wenn zeitgleich Anspruch auf mehrere Bezüge besteht (z. B. Hinterbliebenenversorgung und eigene Besoldung; Ruhegehalt und Vergütung) gehen die Sonderzahlungen aus den Beschäftigungsverhältnissen denen aus dem Versorgungsanspruch vor. Sollte die Sonderzahlung aus dem Beschäftigungsverhältnis geringer sein als die aus dem Versorgungsanspruch, kann auf Antrag die Differenz noch ausgezahlt werden (Beispiel: Teilzeitbeschäftigung mit 50% (=Sonderzahlung von 900,- €) bei gleichzeitigem Bezug eines Ruhegehaltes mit einem Ruhegehaltsatz von 70%(=Sonderzahlung von 1260,- €). Die Differenz von 360,-€ kann nachgezahlt werden).
Bei Anspruch auf mehrere Versorgungsbezüge (z. B. Ruhegehalt und Witwen- oder Witwergeld) geht der Anspruch aus dem eigenen Ruhegehalt dem aus der Hinterbliebenenversorgung vor.
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte erhalten die Sonderzahlungen entsprechend ihres Ruhegehaltsatzes.
Beispiel für einen Ruhegehaltsatz von 69,53 %:
Die einmalige Sonderzahlung beträgt in diesem Fall 1.251,54 € (1.800,- € x 0,6953) und die monatliche Sonderzahlung 83,44 € (120,- € x 0,6953).
Ein evtl. vorhandener Versorgungsabschlag bleibt unberücksichtigt.
Bei Hinterbliebenen wird neben dem Ruhegehaltsatz des oder der Verstorbenen auch der Prozentsatz der Hinterbliebenenversorgung berücksichtigt.
Beispiel für einen Ruhegehaltsatz von 71,75 % und Witwengeld i. H.v. 60 %:
Die einmalige Sonderzahlung beträgt 774,90 € (1.800,- € x 0,7175 x 0,60) und die monatliche Sonderzahlung beträgt 51,66 € (120,- € x 0,7175 x 0,60).
Die Sonderzahlungen sind bei der Durchführung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften außer Betracht zu lassen.
Bei Empfängerinnen und Empfängern von Mindestversorgung gilt der jeweils maßgebliche Mindestruhegehaltssatz.
Die Sonderzahlungen werden im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung nach einem Gesetzesentwurf der nordrhein-westfälischen Landesregierung über die Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise in den Jahren 2023 und 2024 für das Land Nordrhein-Westfalen an verbeamtete Personen und Personen mit Anspruch auf Unterhaltsbeihilfen ausgezahlt.
Anspruchsberechtigte erhalten Ende Januar 2024 eine Einmalzahlung in Abhängigkeit ihres maßgeblichen Ruhegehaltssatzes und ggf. des Prozentsatzes der Hinterbliebenenversorgung.
Die einmalige Sonderzahlung wird im Januar 2024 als separate Zahlung (Abschlagszahlung) ausgezahlt. Die Darstellung der im Januar 2024 geleisteten Abschlagszahlung erfolgt mit den Bezügen für den Monat 03/2024, da sie ansonsten lediglich als Überweisung auf Ihrem Konto ersichtlich wäre.
Die monatliche Sonderzahlung wird voraussichtlich im Bezügemonat Mai 2024 (also Ende April) laufend aufgenommen und rückwirkend ab Januar 2024 ausgezahlt.
Es muss kein Antrag beim LBV NRW gestellt werden. Das LBV NRW zahlt von Amts wegen bei Vorliegen der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen die zustehende(n) Zahlung(en) aus.
Sowohl die Einmalzahlung als auch die monatlichen Sonderzahlungen werden als steuerfreie Sonderzahlung im Sinne des § 3 Nr. 11 c Einkommensteuergesetz (EStG) gezahlt, sofern sie der anspruchsberechtigten Person bis 31.12.2024 zufließt und einen Betrag von 3.000 € nicht übersteigt.
Bitte wenden Sie sich an das LBV NRW, wenn Sie glauben, dass Ihnen eine bereits gezahlte Sonderzahlung nicht zusteht.
Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Sie bereits für das Jahr 2023 eine entsprechende oder vergleichbare Leistung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (Inflationsausgleich) von einem anderen Arbeitgeber im öffentlich Dienst oder einem anderen Dienstherrn erhalten haben.
Die Sonderzahlungen stehen unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall, dass nachträglich bekannt wird, dass kein Anspruch auf die Sonderzahlung bestanden hat.
Sowohl die einmalige Inflationsausgleichsprämie als auch die monatlichen Inflationsausgleichszahlungen stellen Arbeitseinkommen nach § 850 Zivilprozessordnung (ZPO) dar und sind entsprechend pfändbar.