FAQ Ausgleichzulage

Hier finden Sie die Antworten auf die wichtigen Fragen zur Ausgleichszulage.

Bisher wurden nur die Familienzuschläge für die ersten beiden Kinder abhängig von der wohngeldrechtlichen Mietenstufe des Hauptwohnsitzes der verbeamteten Person/der bzw. dem Richter/in berechnet. Ab dem 01.11.2024, rückwirkend zum 01.01.2024, wird nunmehr auch der Familienzuschlag - kurz FZ - für dritte und weitere Kinder nach der wohngeldrechtlichen Mietenstufe des Hauptwohnsitzes der verbeamteten Person/der bzw. dem Richter/inberücksichtigt. Dadurch kann sich der Familienzuschlag verringern. 

Liegt eine Absenkung des FZ im Vergleich vom 31.12.2023 zum 01.01.2024 vor, wird eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags gezahlt.

Sinn und Zweck der Ausgleichszulage ist es, Nachteile auszugleichen, die sich durch die Verringerung des Familienzuschlages aufgrund dieses Gesetzes ergeben. Aufgrund einer gesetzlichen Regelung dürfen nicht weniger Bezüge als vorher zustehen.

Die Regelung gilt rückwirkend ab dem 01.01.2024.

Da das Gesetz zum 01.11.2024 mit Rückwirkung zum 01.01.2024 verabschiedet wurde, war ein früherer Abdruck in der Bezügemitteilung nicht möglich.

Für die erstmalige Festsetzung der Ausgleichszulage ist der gesamte zustehende Familienzuschlag (d. h. Familienzuschlag Stufe 1 und 2 ff.) am 31.12.2023 dem gesamt zustehenden Familienzuschlag ab 01.01.2024 gegenüberzustellen.

Beispiel:

Beamter in Besoldungsgruppe A9 mit Anspruch auf Familienzuschlag Stufe 1.

Es werden ab 01.01.2024 fünf Kinder beim Kinderanteil im Familienzuschlag (Mietenstufe IV) berücksichtigt. 

Lösung:

Festsetzung und Zahlung der Ausgleichszulage zum 01.01.2024 - fünf Kinder -

a) Familienzuschlag am 31.12.2023                                             b) Familienzuschlag am 01.01.2024

Familienzuschlag Stufe 6     3.457,25 EUR                                   Familienzuschlag  Stufe 6     3.172,98 EUR 

Ausgleichszulage ab 01.01.2024: 284,27 EUR (3.457,25 EUR - 3.172,98 EUR).

Die Ausgleichszulage wird in dem Umfang wie auch der Familienzuschlag gezahlt.

Das kann verschiedene Gründe haben:

  • Es waren nicht mindestens drei Kinder zum 01.01.2024 vorhanden, die im Familienzuschlag der Stufe 2 ff. berücksichtigt werden.

  • Ausnahmsweise besteht kein Anspruch auf eine Ausgleichszulage, da sich durch die Gesetzesänderung die Höhe Ihres Familienzuschlags nicht vermindert hat.

  • Aufgrund eines Umzugs im Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.10.2024 in eine Gemeinde mit einer höheren Mietenstufe, wenn sich dadurch die Familienzuschläge im Vergleich zum 31.12.2023 erhöht haben.
    àAusgleichszulage entfällt ab dem 01. des Folgemonats, der auf den Umzug in eine Gemeinde mit einer höheren Mietenstufe folgt.

  • Die Ausgleichszulage hat sich bereits durch die Besoldungserhöhung zum 01.11.2024 vollständig abgebaut.
    àAusgleichszulage hat zwar dann ab 01.01.2024 bestanden, aber durch den vollständigen Abbau zum 01.11.2024 ist die Ausgleichszulage komplett entfallen und daher in der laufenden Zahlung ab November 2024 nicht mehr enthalten. 
    Lediglich in der Rückrechnung in Ihrer Bezügemitteilung für November 2024 ist die Ausgleichszulage zwar noch abgedruckt, allerdings beschränkt nur bis 31.10.2024.

Vor dem 01.11.2024:

  • Wenn ein Kind aus der Berücksichtigung herausfällt und nur noch weniger als drei Kinder im Familienzuschlag der Stufe 2 ff. berücksichtigt werden.

  • Beim Umzug in eine Gemeinde mit einer höheren Mietenstufe, wenn sich dadurch die Familienzuschläge im Vergleich zum 31.12.2023 erhöht haben.

Ab dem 01.11.2024:

  • Wenn weniger als drei Kinder im Familienzuschlag der Stufe 2 ff. berücksichtigt werden.
  • Wenn der melderechtliche Hauptwohnsitz gewechselt wird (auch wenn keine Änderung der Mietenstufe eintritt.)
  • Wenn ein weiteres Kind (z. B. durch Geburt) im Familienzuschlag berücksichtigt wird.

Bis zur Verkündung des Gesetzes besteht ein Vertrauensschutz bis zum 31.10.2024. Nach Verkündung des Gesetzes gilt der Vertrauensschutz nicht mehr.

Der Umzug führt in jedem Fall zu einer Neuberechnung der Ausgleichszulage zum 01. des Folgemonats, der auf den Umzug folgt.

Umzug in eine Gemeinde mit einer niedrigeren Mietenstufe

Die Ausgleichszulage erhöht sich ab diesem Zeitpunkt. Denn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Familienzuschlag nach Umzug im Vergleich zum 31.12.2023 wird größer. 

Umzug in eine Gemeinde mit einer höheren Mietenstufe

Die Ausgleichszulage verringert oder entfällt ab diesem Zeitpunkt. Denn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Familienzuschlag nach Umzug im Vergleich zum 31.12.2023 wird kleiner oder der Familienzuschlag nach Umzug übersteigt evtl. sogar den Familienzuschlag zum 31.12.2023.

Die Ausgleichszulage ist bei jeder Besoldungserhöhung, soweit der FZ erhöht wird, um den Erhöhungsbetrag des FZ zu verringern (abzubauen).

Besoldungserhöhungen beim Grundgehalt oder Zulagen führen dagegen nicht zu einem Abbau.

Der erste Abbau wird zum 01.11.2024 vorgenommen. Der nächste Abbau wird mit der weiteren geplanten Besoldungserhöhung zum 01.02.2025 erfolgen.

Bei der Berechnung der Erhöhung sind jeweils die alten Familienzuschlagstabellen vor der Besoldungserhöhung den jeweils neuen nach der Besoldungserhöhung gegenüberzustellen.

Beispiel:

Beamter in Besoldungsgruppe A9 mit Anspruch auf Familienzuschlag (FZ) Stufe 1.

Es werden ab 01.01.2024 fünf Kinder beim Kinderanteil im Familienzuschlag (Mietenstufe IV) berücksichtigt. Zum 01.11.2024 tritt eine Besoldungserhöhung ein.

Lösung:

1. Festsetzung und Zahlung der Ausgleichszulage zum 01.01.2024 - fünf Kinder -

a) FZ am 31.12.2023                                             b) FZ am 01.01.2024

FZ Stufe 6     3.457,25 EUR                                  FZ Stufe 6     3.172,98 EUR

Ausgleichszulage ab 01.01.2024: 284,27 EUR (3.457,25 EUR - 3.172,98 EUR)

2. Besoldungserhöhung und Abbau der Ausgleichszulage ab 01.11.2024

a) FZ am 01.11.2024                                             b) FZ am 01.10.2024

FZ Stufe 6     3.324,02 EUR                                  FZ Stufe 6     3172,98 EUR 

Erhöhung des FZ (= Abbaubetrag): 151,04 EUR (3.324,02 EUR - 3.172,98 EUR)

Die neue Ausgleichszulage beträgt ab 01.11.2024 133,23 EUR (284,27 EUR - 151,04 EUR)

Sofern noch mindestens drei Kinder im Kinderanteil im Familienzuschlag berücksichtigt werden, ist die Ausgleichszulage stets neu zu berechnen.