Das Dienstrechtsmodernisierungs- gesetz (DRModG) - Informationen für Versorgungsempfänger

Am 09.06.2016 wurde das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz im Landtag NRW verabschiedet. Es tritt – mit Ausnahme der Neuregelung der Sonderzahlung - am 01.07.2016 in Kraft. Die Umsetzung erfolgt mit der Bezügezahlung September 2016.

Mit dem Dienstrechtsmodernisierungsgesetz wurde das Landesbeamtenversorgungsgesetz überarbeitet, bereinigt und neu strukturiert. Hierdurch ergibt sich u. a., dass die meisten Vorschriften eine neue Paragrafenbezeichnung erhalten haben. Aber es haben sich auch rechtliche Änderungen ergeben, die voraussichtlich für den Zahlungsmonat September 2016 rückwirkend ab 1. Juli 2016 umgesetzt werden können; Ausnahme: die Änderungen bei den Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlägen sowie den Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlägen sind so umfangreich, dass die Umsetzung voraussichtlich erst für den Zahlungsmonat Februar 2017 rückwirkend ab 1. Juli 2016 erfolgen kann.
Mit dem Dienstrechtsmodernisierungsgesetz wird das Übergeleitete Besoldungsgesetz des Landes NRW und das bisherige Landesbesoldungsgesetz zusammengeführt. Hierdurch erhalten Ihre bisherigen ruhegehaltfähigen Zulagen zum Teil andere Bezeichnungen; z. B. wird aus der bisherigen allgemeinen Stellenzulage die Strukturzulage.
Die Stellenzulagen für Beamtinnen und Beamte im Vollzugsdienst der Polizei und der Justiz, im Einsatzdienst der Feuerwehr, in der Steuerfahndung und beim Verfassungsschutz sind ab dem 01.07.2016 wieder ruhegehaltfähig. Zurzeit überprüfen wir die Versorgungfälle, in denen diese Stellenzulagen bisher nicht berücksichtigt werden durften. Sofern die Voraussetzungen für die Berücksichtigung jetzt gegeben sind, erfolgt die Neuberechnung der Versorgungsbezüge voraussichtlich für den Monat September 2016 rückwirkend ab Juli 2016.
In Versorgungsfällen die nach dem 01.07.2016 eintreten, sind Beamtenzeiten und Vordienstzeiten vor dem vollendeten 17. Lebensjahr ruhegehaltfähig.
Ruhestandsbeamtinnen/Ruhestandsbeamte, deren Ruhegehaltsatz vorübergehend nach 14a LBeamtVG (§ 17 LBeamtVG ab 01.07.2016) erhöht worden ist, können ab dem 01.07.2016  525 € unbeschadet hinzu verdienen .- siehe Merkblatt „Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltsatzes“
Die Höchstgrenze nach § 53 Abs. 2 Nr. 3 LBeamtVG (§ 66 Abs. 2 Nr. 3 LBeamtVG) erhöht sich von bisher 325 € auf 525 € - siehe Merkblatt „Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen.
Die zu zahlenden Zuschläge richten sich nicht mehr wie bisher nach einem Bruchteil des aktuellen Rentenwertes, sondern  werden durch Festbeträge ersetzt. Künftig erhöhen sich die Zuschläge bei den linearen Anpassungen der Versorgungsbezüge. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Kindererziehungs- Kindererziehungsergänzungszuschlag.
Die Umstellung auf die neue Berechnungsweise wird eine geraume Zeit in Anspruch nehmen. Sollten Sie jedoch bisher keine Zuschläge erhalten haben, weil der Versorgungsanteil für „Überschneidungszeiten“ zuzüglich Zuschläge höher war, als die Höchstwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung, bitten wir Sie, sich bei uns zu melden.
 

Die zu zahlenden Zuschläge richten sich nicht mehr wie bisher nach einem Bruchteil des aktuellen Rentenwertes, sondern  werden durch Festbeträge ersetzt. Künftig erhöhen sich die Zuschläge bei den linearen Anpassungen der Versorgungsbezüge.
 

Ab dem 01.01.2021 haben Beamtinnen und Beamte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungsauskunft. Sie wird unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Sach- und Rechtslage auf Antrag erteilt.
 

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