Corona-Sonderzahlung für verbeamtete Personen

Die Corona-Sonderzahlung beträgt 1.300,00 Euro für alle vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter. Alle Beamtinnen und Beamten mit Anspruch auf Anwärterbezüge sowie Empfängerinnen und Empfänger von Unterhaltsbeihilfen erhalten eine Corona-Sonderzahlung in Höhe von 650,00 Euro.

Wichtig: Bei Teilzeitbeschäftigungen oder begrenzter Dienstfähigkeit reduziert sich die Corona-Sonderzahlung entsprechend der individuellen Teilzeit am Stichtag 29.11.2021. 

Die Auszahlung erfolgt bis spätestens 31.03.2022.

Die Corona-Sonderzahlung wird nur gezahlt, wenn das Dienstverhältnis am 29.11.2021 bestanden hat und in der Zeit vom 01.01.2021 bis zum 29.11.2021 mindestens an einem Tag Anspruch auf Besoldung bestand.

Die Corona-Sonderzahlung erhalten

  • alle aktiven Beamtinnen und Beamten des Landes NRW, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  • Richterinnen und Richter des Landes NRW sowie
  • Empfängerinnen und Empfänger von Unterhaltsbeihilfen auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses als Justizsekretäranwärterin, Justizsekretäranwärter, Fachlehrerin in Ausbildung, Fachlehrer in Ausbildung, Forstinspektoranwärterin, Forstinspektoranwärter, Forstreferendarin, Forstreferendar, Rechtsreferendarin oder Rechtsreferendar des Landes NRW.

Sollte am 29.11.2021 aufgrund einer Beurlaubung kein Anspruch auf Zahlung von Bezügen bestehen, haben Sie aber in der Zeit vom 01.01.2021 bis zum 29.11.2021 mindestens an einem Tag Bezüge erhalten, besteht Anspruch auf eine Corona-Sonderzahlung. Die Sonderzahlung bemisst sich ggf. anhand der individuellen Beschäftigungsumfang.

Wurden an keinem Tag in der Zeit vom 01.01.2021 bis zum 29.11.2021 Bezüge gezahlt, (z.B. Langzeitbeurlaubung), ergibt sich kein Anspruch auf eine Corona-Sonderzahlung.

Gemäß § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz (EStG) ist die Corona-Prämie steuerfrei bis zu einer Höhe von insgesamt 1.500,00 Euro.

 

Personen im Ruhestand erhalten keine Corona-Sonderzahlung.
Auch Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die vor dem 30.11.2021 in den Ruhestand getreten sind, haben keinen Anspruch auf eine Corona-Sonderzahlung.

Sollten Sie im Ruhestand eine Tätigkeit ausüben und haben Sie daraus Anspruch auf eine Corona-Sonderzahlung, gilt die Corona-Sonderzahlung bei Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften nicht als Erwerbseinkommen.