Anträge/Widersprüche wegen Alimentation dritter und weiterer Kinder für die Jahre 2011 bis 2020
Die Bearbeitung der Anträge/Widersprüche für die Jahre 2011 bis 2020, die sich ausdrücklich auf die Alimentation für dritte und weitere Kinder bezogen haben, wurde zwischenzeitlich abgeschlossen. Sofern Sie keinen Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid erhalten haben, wenden Sie sich bitte an das LBV NRW.
In den bisherigen Veröffentlichungen haben wir Sie darüber informiert, dass Anträge/Widersprüche, die sich nicht ausdrücklich auf die Alimentation für dritte und weitere Kinder beziehen, sondern die Nichtamtsangemessenheit der Alimentation im Allgemeinen rügen, als Anträge/Widersprüche gegen die nicht verfassungsgemäße Alimentation für dritte und weitere Kinder ausgelegt werden. Gleiches gilt für Anträge/Widersprüche, die sich gegen die Besoldungsanpassungen der Jahre 2011 bis 2020 richten.
Ein gesonderter Antrag ist daher nicht erforderlich.
In allen Fällen ist Voraussetzung, dass ein solcher Antrag/Widerspruch beim LBV NRW in dem Kalenderjahr eingereicht und nachweislich auch eingegangen ist, für welches der Anspruch geltend gemacht worden ist (sogenannte „Zeitnähe“). Lediglich Anträge/Widersprüche, die im Jahr 2013 wegen der Besoldungsanpassung 2013/2014 eingelegt wurden, gelten auch für das Kalenderjahr 2014 weiter.
Die Bearbeitung der Anträge/Widersprüche für die Jahre 2011 bis 2020 im Rahmen der v. g. Auslegung wurde aktuell ebenfalls abgeschlossen. Sofern Sie keinen (Teil-)Abhilfebescheid inklusive Nachzahlung erhalten haben, wenden Sie sich bitte an das LBV NRW.