Änderung beim Kinderanteil im Familienzuschlag ab dem dritten Kind

Das Land NRW hat wirksam ein Gesetz verabschiedet, welches sich auf den Kinderanteil im Familienzuschlag auswirkt.

Mit dem Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 14.09.2021 wurden erhöhte Zahlungen von Familienzuschlägen ab 2021 sowie Nachzahlungen für die Jahre 2011 bis 2020 jeweils für dritte und weitere Kinder geregelt.

Rückwirkend ab Januar 2021 wurden die Bruttobeträge des Kinderanteils im Familienzuschlag für Bezügeempfängerinnen und Bezügeempfänger erhöht, wenn sie einen Kinderanteil im Familienzuschlag ab dem dritten Kind laufend erhalten bzw. ab 2021 für mindestens 1 Monat erhalten haben.

Die erhöhten Zahlungen wurden laufend erstmals ab Monat Dezember 2021 berücksichtigt; gleichzeitig wurden auch die Nachzahlungen ab Januar 2021 geleistet.

Es wurden Nachzahlungen im Rahmen der Alimentation geregelt, wonach für die Kalenderjahre 2011 bis 2020 bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Familienzuschläge ab dem dritten Kind netto nachgezahlt werden.
 
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Nachzahlung sind, dass ein Antrag/Widerspruch hinsichtlich Zahlung eines höheren Kinderanteils im Familienzuschlag eingereicht worden ist und dieser Antrag/Widerspruch nachweislich beim LBV in dem Kalenderjahr eingegangen ist, für welches der Anspruch geltend gemacht worden ist (sogenannte Zeitnähe).

Weiterhin darf über den Antrag/Widerspruch noch nicht abschließend entschieden worden sein.
Beispiel: Für eine Nachzahlung für das Jahr 2020 muss der entsprechende Antrag/Widerspruch im Zeitraum 01.01.2020 bis spätestens 31.12.2020 beim LBV eingegangen sein.
 
Anträge/Widersprüche, die sich nicht ausdrücklich auf die Alimentation für dritte und weitere Kinder beziehen, sondern die Nichtamtsangemessenheit im Allgemeinen rügen, sind als Anträge/Widersprüche gegen die nicht verfassungsgemäße Alimentation für dritte und weitere Kinder auszulegen.
 
Ist Ihr Antrag/Widerspruch hier zeitnah und dokumentiert eingegangen, müssen Sie keinen erneuten Antrag stellen. 
 
Es ist  beabsichtigt, alle Fälle aufzugreifen und nach einer Prüfung die entsprechenden Nachzahlungen vorzunehmen. 

Sollte ein Nachzahlungsanspruch bestehen, werden Sie darüber einen Bescheid erhalten.  Bitte haben Sie daher Geduld.

Über aktuelle Änderungen werden wir an dieser Stelle informieren.

Die Höhe der Netto-Nachzahlungsbeträge für die Kalenderjahre 2011 bis 2020 finden Sie übrigens hier.

Soweit es bereits zu einer Auszahlung gekommen ist bzw. noch kommen wird, weisen wir darauf hin, dass der auszuzahlende Nettobetrag steuerlich als sonstiger Bezug zu behandeln ist. Dafür muss der Nettobetrag auf den jeweiligen Bruttobetrag hochgerechnet werden und dieser Bruttobetrag sowie die darauf entfallenden Steuerabzugsbeträge sind zu berechnen und zu bescheinigen.

Wie die jeweiligen Beträge im Einzelnen auf Ihrer Bezügemitteilung dargestellt werden, möchten wir Ihnen anhand eines nachstehenden Beispiels eines aktiven Beamten erläutern.
Dabei ist die übliche Bezügemitteilung aus Übersichtlichkeitsgründen eingekürzt und auf die hier wesentlichen Punkte beschränkt.

Daten zum Beispielsfall:
Fiktiv wird ein Nettonachzahlungsbetrag von 2.015,66 € zu Grunde gelegt.
Der hochgerechnete Bruttobetrag beträgt 3.033,72 € und die anteiligen Steuerabzugsbeträge belaufen sich auf insgesamt 1.018,06 €.
Netto wird daher ein Betrag von 2.015,66 € ausgezahlt.
Ein Muster der Bezügemitteilung finden Sie hier.
 
Hinweis:
Bei Personen, die sich im Ruhestand befinden und Versorgungsbezüge erhalten, ist die Darstellung auf der Bezügemitteilung leicht abweichend.