Wegfall der Sonderzahlung und des Urlaubsgeldes für Beamtinnen und Beamte


Sonderzahlung
Das Sonderzahlungsgesetz NRW ist durch das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz vom 14.06.2016 mit Wirkung ab 01.01.2017 entfallen und die bis zum 31.12.2016 geltende jährliche Sonderzahlung (früher „Weihnachtsgeld“) wurde in die monatlichen Bezüge integriert. Eine Sonderzahlung für verbeamtete Personen, Richterinnen und Richter erfolgt somit ab 01.01.2017 nicht mehr.

 

Urlaubsgeld
Das Urlaubsgeldgesetz wurde mit Wirkung vom 16. September 2003 durch Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 BBVAnpG 2003/2004) aufgehoben. Das Sonderzahlungsgesetz NRW vom 20.11.2003 sieht die Gewährung eines Urlaubsgeldes nicht mehr vor. Ab dem Jahr 2004 wird daher an die verbeamteten Personen sowie Richterinnen und Richtern des Landes NRW kein Urlaubsgeld mehr gezahlt.

 

Widersprüche
Im Zuge der Verringerung der Sonderzahlung bereits ab 2003 sowie v. g. Entfall des Urlaubsgeldes ab 2004 sind beim LBV NRW in der Vergangenheit Widersprüche gegen die vorgenannten Änderungen eingegangen. Diese Widersprüche gehen kontinuierlich auch weiterhin ein.


Nach Abschluss von gerichtlichen Verfahren steht fest, dass kein Anspruch auf Gewährung eines Urlaubsgeldes oder einer höheren Sonderzahlung bestand bzw. besteht.  


Soweit Sie Widerspruch erhoben haben, erlässt das LBV NRW in der Regel Widerspruchsbescheide, mit denen die Widersprüche in der Sache als unbegründet zurückgewiesen werden. Sie müssen daher mit einer entsprechenden Bescheidung rechnen.


Die Widerspruchsbescheide werden (für im Inland lebende) Bezügeempfängerinnen und Bezügeempfänger mittels einer Postzustellungsurkunde förmlich zugestellt.


Es wird darauf hingewiesen, dass die Bescheidung ausschließlich auf die Sachverhalte Sonderzahlung und / oder Urlaubsgeld bezogen ist. Widersprüche gegen die amtsangemessene Alimentation im Allgemeinen oder andere Sachverhalte sind davon nicht betroffen und werden daher nicht mitbeschieden.