ELStAM - die Elektronische Lohnsteuerkarte
Die Einführung der sog. elektronischen Lohnsteuerkarte erfolgte im Jahr 2013. Somit wurde die Lohnsteuerkarte aus Pappe nach über 85 Jahren endgültig in den Ruhestand geschickt. Das neue Verfahren sorgt für schnellere Wege und weniger bürokratischen Aufwand. Unter dem Namen "ELStAM (für "Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale") werden alle Merkmale für den Lohnsteuerabzug zwischen Finanzämtern, Unternehmen und Arbeitnehmern digital übermittelt. Informationen zum Thema sowie die aktuellen Vordrucke finden Sie hier: "ELStAM-Verfahren".
Brauche ich noch eine „Papierbescheinigung“?
Grundsätzlich benötigt der Arbeitgeber seit dem Jahr 2014 keine Papierbescheinigung mehr. Eine vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ist nur noch in wenigen Ausnahmefällen erforderlich.
Wie kann ich prüfen, ob für mich die richtigen Lohnsteuerabzugsmerkmale gespeichert sind?
Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, die abgerufenen ELStAM in der üblichen Lohnabrechnung anzugeben, so dass dies die Möglichkeit eröffnet, die ELStAM zu überprüfen. Sie haben auch die Möglichkeit, über das ElsterOnline-Portal die eigenen Daten abzurufen und auszudrucken. Für das ElsterOnline-Portal ist eine Registrierung mit Ihrer Identifikationsnummer erforderlich, um Ihre Daten vor Zugriffen von Fremden zu schützen. Näheres siehe dazu unter https://www.elster.de. Daneben können Sie in Ihrem Finanzamt einen Ausdruck der eigenen ELStAM erhalten.
Wie wird der Arbeitgeber über Änderungen im elektronischen Verfahren informiert?
Nur wenn dem Arbeitgeber die aktuellen Informationen vorliegen, kann er die Lohnsteuer richtig berechnen. Im elektronischen Verfahren werden Ihrem Arbeitgeber die Änderungen Ihrer Lohnsteuerabzugsmerkmale monatlich, nach Ablauf des betreffenden Kalendermonats, zur Verfügung gestellt. Änderungen im Melderegister, die sich auf die Lohnsteuerabzugsmerkmale auswirken, werden automatisch berücksichtigt (z.B. Heirat, Geburt eines Kindes). Soweit Änderungen beantragt werden müssen (z.B. Freibeträge, Steuerklassenwechsel) ist dafür weiterhin Ihr Finanzamt zuständig.
Was muss ich bei Aufnahme eines Dienstverhältnisses beachten?
Wenn Sie im Laufe des Jahres ein Dienstverhältnis aufnehmen, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber folgende Angaben machen:
- Identifikationsnummer
- Geburtsdatum
- Mitteilung, ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt
- Mitteilung, ob und in welcher Höhe ein Freibetrag nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG berücksichtigt werden soll.
Mit diesen Daten kann der Arbeitgeber die ELStAM des Arbeitnehmers abrufen und erhält bei Vorliegen des ersten Dienstverhältnisses je nach dessen persönlicher Verhältnisse die Steuerklasse I, II, III, IV oder V.
Teilen Sie dem Arbeitgeber mit, dass es sich um ein weiteres Dienstverhältnis handelt, wird die Steuerklasse VI zugeteilt. Hinweis: Haben Sie beim Finanzamt einen Freibetrag für das weitere Dienstverhältnis beantragt, weil im ersten Dienstverhältnis keine Steuer anfällt, melden Sie dies bitte dem (Neben-)Arbeitgeber. Nur dann wird der Freibetrag im weiteren Dienstverhältnis auch berücksichtigt.