Wohnsitz im Ausland? Was muss ich beim Lohnsteuerabzug beachten?
Wann unterliege ich noch der deutschen Lohnsteuer?
Unterhält ein Arbeitnehmer keinen Wohnsitz in Deutschland, bezieht jedoch im Inland Arbeitslohn, dann ist er beschränkt steuerpflichtig. In diesen Fällen unterliegen der deutschen Steuerpflicht nur die inländischen Einnahmen, z.B. Zahlung der Bezüge vom LBV. Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer werden in die Steuerklasse I eingereiht (Rechtsgrundlage § 38b Abs.1 S.2 Nr.1 b) Einkommensteuergesetz -EStG).
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein im Ausland ansässiger Arbeitnehmer auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig eingestuft werden. Dies bewirkt, dass familiengerechte Besteuerungsmerkmale berücksichtigt werden (z.B. Steuerklasse III, Kinder). Gleichzeitig ist er dann zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen im Ausland ansässige Arbeitnehmer, die zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem aktiven Dienstverhältnis stehen und in ihrer Person weitere Voraussetzungen erfüllen. Auch in diesen Fällen können familienbezogene Vergünstigungen gewährt werden (z.B. Steuerklasse III, Kinder).
Was muss ich für meinen Lohnsteuerabzug vorlegen?
Grundsätzlich bestehen zwei Möglichkeiten:
- Möglichkeit: Teilnahme am ELStAM-Verfahren
Seit dem 01.01.2020 nehmen Personen mit ausländischem Wohnsitz (beschränkt Steuerpflichtige) grundsätzlich am elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale-Verfahren (ELStAM-Verfahren) teil. Voraussetzung für die Teilnahme am ELStAM-Verfahren ist die Zuteilung einer Identifikationsnummer (IdNr). Die Beantragung erfolgt mit dem „Antrag auf Vergabe einer steuerlichen Identifikationsnummer für nicht meldepflichtige Personen durch das Finanzamt“ beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers (für Landesbedienstete/Beamtinnen und Beamte des Landes NRW: Finanzamt Düsseldorf-Süd).
- Möglichkeit: keine Teilnahme am ELStAM-Verfahren
Die Einbindung in das am ELStAM-Verfahren kommt dann nicht in Betracht, wenn
- ein Lohnsteuerfreibetrag berücksichtigt werden soll
- der Arbeitslohn aufgrund einer Grenzpendlerregelung (z.B. Belgien) gemindert bzw. begrenzt (z.B. Schweiz) wird
- der Arbeitslohn nach den Regelungen des DBA auf Antrag von der Besteuerung freigestellt wird oder
- der Arbeitnehmer auf Antrag (erweitert) unbeschränkt Steuerpflichtig ist (z.B. Steuerklasse 1 bis 5 greift)
Liegen eine der oben genannten Voraussetzungen vor, dann ist bei dem für den Arbeitgeber zuständigen Betriebsstättenfinanzamt (für Landesbedienstete/Beamtinnen und Beamte des Landes NRW: Finanzamt Düsseldorf-Süd) einer der folgenden Anträge zu stellen:
- „Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für das Kalenderjahr 20xx für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer“
- „Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer für das Kalenderjahr 20xx“ (Anlage Grenzpendler)
- „Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für das Kalenderjahr 201x bei erweiterter unbeschränkter Einkommensteuerpflicht und für übrige Bezieher von Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen“
- „Antrag für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer auf Erteilung einer Bescheinigung über die Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung“
Welcher Antrag für Sie in Frage kommt, kann Ihnen das für den Arbeitgeber zuständige Betriebsstättenfinanzamt (für Landesbedienstete/Beamtinnen und Beamte des Landes NRW: Finanzamt Düsseldorf-Süd) mitteilen.
Reichen Sie die jährlich zu beantragende Bescheinigung des Finanzamtes beim LBV NRW unter Angabe Ihrer Personalnummer ein.
Muss ich jedes Jahr diese Bescheinigung einreichen?
Reichen Sie die jährlich zu beantragende Bescheinigung des Finanzamtes beim LBV NRW unter Angabe Ihrer Personalnummer ein.
Wie ist das weitere Verfahren?
Nach Vorlage der Steueridentifikationsnummer werden Sie bei ELStAM (= Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) angemeldet; dies ist gesetzlich vorgeschrieben. Von ELStAM wird aktuell nur die Steuerklasse 1 zurück gemeldet. Sollten keine weiteren Steuerabzugsmerkmale vorliegen, dann benötigen wir in den Folgejahren keine weiteren Bescheinigungen mehr.
Sollen weitere Steuerabzugsmerkmale berücksichtigt werden, dann ist die Bescheinigung des Betriebsstättenfinazamtes vorzulegen. Nach Ablauf der Bescheinigung reichen Sie uns bitte unaufgefordert eine neue Bescheinigung ein.
Das ELStAM-Verfahren entbindet Sie nicht von der Verpflichtung eine Adressänderung dem Betriebsstättenfinanzamt und Ihrem Arbeitgeber mitzuteilen.