Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Versorgungsrechner
Die von Ihnen eingegebenen Daten werden vom System nicht gespeichert und stehen nach Verlassen des Programms nicht mehr zur Verfügung.
Die Daten haben keinerlei Personenbezug (Name, Personalnummer, Anschrift, Dienststelle etc.).
Die Daten haben keinerlei Personenbezug (Name, Personalnummer, Anschrift, Dienststelle etc.).
Die Schlüsselzahlen für die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten können dem Schlüsselkatalog entnommen werden.
Wurde die regelmäßige Dienstzeit bis auf die gesetzliche Mutterschutzfrist nicht unterbrochen und lag immer Vollbeschäftigung vor, muss die Dienstzeit durchgehend mit dem Schlüssel 0602 eingegeben werden.
- Kindererziehungszeiten die außerhalb des Beamtenverhältnisses liegen, finden keine Berücksichtigung bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Diese sind grundsätzlich als Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen. Folglich müssen die Zeiten der Erziehung auch nicht im Versorgungsrechner eingetragen werden.
- Wurden die Kinder vor dem 01.01.1992 und innerhalb eines Beamtenverhältnisses geboren, ist die Zeit von Geburt an bis zur Vollendung des 6. Lebensmonates voll ruhegehaltfähig. Zur Buchung ist der Dienstzeitenschlüssel 0657 vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 6. Lebensmonats zu verwenden. Für Beurlaubungen darüber hinaus ist der Schlüssel 0613 zu verwenden.
- Für nach dem 31.12.1991 im Beamtenverhältnis geborene Kinder, ist bei Beurlaubungen nach Beendigung der Mutterschutzfrist ebenfalls der Dienstzeitenschlüssel 0613 zu verwenden.
Sofern die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen für Kinder gegeben sind, werden diese als Unterschiedsbetrag (Familienzuschlag) neben dem Ruhegehalt gezahlt, so wie dies auch bei den Dienstbezügen der Fall ist.
Merkblatt Familienzuschlag / Beiblatt zum Familienzuschlag für Versorgungsberechtigte
Merkblatt Familienzuschlag / Beiblatt zum Familienzuschlag für Versorgungsberechtigte
Um Ihre Teilzeitbeschäftigung korrekt eingeben zu können, benötigen Sie den Zeitraum und den genehmigten Umfang im Verhältnis zu der regelmäßigen Arbeitszeit (z. B. 14,00/28,00 oder 20,50/41,00).
Eingabe einer Teilzeitbeschäftigung - Stundenumfang
Eingabe einer Teilzeitbeschäftigung - Stundenumfang
Wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchgehend vollzeitbeschäftigt waren, tragen Sie nur den Beginn und das Ende ihrer Altersteilzeit und den dazugehörigen Schlüssel (0616- Altersteilzeit im Teilzeitmodell oder 0617- im Blockmodell) ein. Das Feld „Teilzeitbruch“ ist leer zu lassen.
Bei einer Teilzeitbeschäftigung der letzten 5 Jahre vor Beginn einer Altersteilzeit benötigen Sie einen Durchschnittswert Ihrer wöchentlichen Stundenzahl, den Sie bei Ihrer personalaktenführenden Dienststelle erfragen können. Diesen Durchschnittswert tragen Sie in das erste Feld „Teilzeitbruch“ ein. In das zweite Feld tragen Sie die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in diesem Zeitraum ein.
Der Versorgungsrechner berücksichtigt dann automatisch 8/10 bzw. 9/10 der Altersteilzeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit (lag der Beginn der Altersteilzeit vor dem 01.01.2013, erfolgt eine Anrechnung mit 9/10, eine danach begonnene Altersteilzeit wird mit 8/10 angerechnet).
Eingabe einer Altersteilzeit im Block- oder Teilzeitmodell
Bei einer Teilzeitbeschäftigung der letzten 5 Jahre vor Beginn einer Altersteilzeit benötigen Sie einen Durchschnittswert Ihrer wöchentlichen Stundenzahl, den Sie bei Ihrer personalaktenführenden Dienststelle erfragen können. Diesen Durchschnittswert tragen Sie in das erste Feld „Teilzeitbruch“ ein. In das zweite Feld tragen Sie die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in diesem Zeitraum ein.
Der Versorgungsrechner berücksichtigt dann automatisch 8/10 bzw. 9/10 der Altersteilzeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit (lag der Beginn der Altersteilzeit vor dem 01.01.2013, erfolgt eine Anrechnung mit 9/10, eine danach begonnene Altersteilzeit wird mit 8/10 angerechnet).
Eingabe einer Altersteilzeit im Block- oder Teilzeitmodell
Ruhegehaltfähig sind zurückgelegte Dienst- und Vordienstzeiten. Grundsätzlich sind von Amtswegen Wehr-/Zivildienst und im Beamtenverhältnis verbrachte Zeiten als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen. Weitere Zeiten (z. B. Ausbildung/Studium, hauptberufliche und/oder förderliche Zeiten etc.) können ohne Antragserfordernis als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Genauere Informationen zur Berücksichtigung von Vordienstzeiten (§§ 9 - 11 LBeamtVG) können dem Merkblatt Ruhegehalt entnommen werden.
Das Übergangsrecht kommt für die Beamtenverhältnisse in Betracht die vor dem 01.01.1992 begonnen haben. Es wird maschinell geprüft, ob unter Berücksichtigung der Kriterien des Übergangsrechts ein höherer Ruhegehaltssatz ermittelt werden kann als bei Anwendung der aktuellen Rechtslage.
Dabei muss vor allem beachtet werden, dass die Studienzeit im Umfang der vorgeschriebenen Mindeststudienzeit manuell im Versorgungsrechner zu begrenzen ist. Es erfolgt keine automatische Begrenzung durch das Programm.
Dabei muss vor allem beachtet werden, dass die Studienzeit im Umfang der vorgeschriebenen Mindeststudienzeit manuell im Versorgungsrechner zu begrenzen ist. Es erfolgt keine automatische Begrenzung durch das Programm.
Ein Versorgungsabschlag ist zu erheben, wenn
Der Versorgungsabschlag beträgt pro Jahr 3,6 v. H. (taggenaue Berechnung). Das ermittelte Ruhegehalt wird um diesen Prozentsatz gekürzt.
Hinweise bei Versetzung in den Ruhestand
- die Antragsaltersgrenze (ab 63. Lj. bzw. 60. Lj. im Vollzugsdienst) in Anspruch genommen wird,
- die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erfolgt,
- die Versetzung in den Ruhestand vor dem 63. Lebensjahr bei vorliegender Schwerbehinderung (Grad der Behinderung mindestens 50 v. H. ) erfolgt
Der Versorgungsabschlag beträgt pro Jahr 3,6 v. H. (taggenaue Berechnung). Das ermittelte Ruhegehalt wird um diesen Prozentsatz gekürzt.
Hinweise bei Versetzung in den Ruhestand
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind:
Nicht zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zählen z. B. das Kindergeld, der kinderbezogene Zuschlag zum Familienzuschlag, die Mehrarbeitsvergütung, die Ministerialzulage, der Altersteilzeitzuschlag und der Unfallausgleich. Im Übrigen können auch andere Zulagen entfallen, die nicht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind, sehen Sie hierzu Bescheid über die Bewilligung derselben.
Grundsätzlich müssen die Bezüge des letzten Amtes 2 Jahre bezogen worden sein.
- das volle Grundgehalt, das nach dem Besoldungsrecht zuletzt zugestanden hat,
- der Familienzuschlag der Stufe 1,
- zuletzt zugestandene sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind (z. B. Amtszulagen, Strukturzulagen, Polizei-/Justizvollzugszulagen etc.).
Nicht zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zählen z. B. das Kindergeld, der kinderbezogene Zuschlag zum Familienzuschlag, die Mehrarbeitsvergütung, die Ministerialzulage, der Altersteilzeitzuschlag und der Unfallausgleich. Im Übrigen können auch andere Zulagen entfallen, die nicht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind, sehen Sie hierzu Bescheid über die Bewilligung derselben.
Grundsätzlich müssen die Bezüge des letzten Amtes 2 Jahre bezogen worden sein.
Der Versorgungsausgleich wird bei Eintritt in den Ruhestand automatisch monatlich von Ihren Bezügen einbehalten. Der vom Familiengericht festgesetzte Versorgungsausgleich nimmt an den linearen Besoldungsanpassungen teil. Der zum Ende der Ehezeit festgestellte Betrag erhöht sich also prozentual. Die genaue Ermittlung und Einbehaltung des zu zahlenden Versorgungsausgleiches erfolgt bei der Versetzung in den endgültigen Ruhestand.
Weitere Informationen zu diesem Thema können Sie dem Merkblatt Versorgungsausgleich entnehmen.
Weitere Informationen zu diesem Thema können Sie dem Merkblatt Versorgungsausgleich entnehmen.
Ein Anspruch auf Versorgung ist grundsätzlich erst gegeben, wenn ein Beamtenverhältnis besteht und eine fünfjährige Wartezeit erfüllt ist. Für die Erfüllung der Wartezeit werden Beamtendienstzeiten, Grundwehrdienst und Zivildienst berücksichtigt.
Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des zuletzt bekleideten Amtes (amtsabhängiges Ruhegehalt). Es darf jedoch nicht unter 61,6 v. H. der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5 (ggf. einschließlich Familienzuschlag der Stufe 1) liegen (amtsunabhängiges Ruhegehalt).
Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des zuletzt bekleideten Amtes (amtsabhängiges Ruhegehalt). Es darf jedoch nicht unter 61,6 v. H. der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5 (ggf. einschließlich Familienzuschlag der Stufe 1) liegen (amtsunabhängiges Ruhegehalt).
Versorgungsbezüge zählen nach dem Einkommenssteuerrecht ebenfalls zu den steuerpflichtigen Einkünften. Für die Ermittlung der Steuerbeträge des künftigen Versorgungsbezuges kann der Lohn- und Einkommenssteuerrechner über https://www.bmf-steuerrechner.de/ verwendet werden.