FINANZVERWALTUNG des Landes Nordrhein-Westfalen
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Hintergrund Grundsteuer

Informationen für Kommunen

Wichtige Informationen für Kommunen zur Umsetzung der Grundsteuerreform

Kommunen sind durch die Grundsteuerreform

  • als Steuerpflichtige für jede wirtschaftliche Einheit, die der Stadt oder Gemeinde zuzurechnen ist und
  • als Steuergläubigerin für jede im Zuständigkeitsbereich der Stadt oder Gemeinde liegende wirtschaftliche Einheit

betroffen.

Die Feststellungserklärung war bis zum 31. Januar 2023 bei dem zuständigen Finanzamt abzugeben.

Neuer Hauptfeststellungszeitpunkt ist der 1. Januar 2022. Zu diesem Stichtag werden die neuen Grundsteuerwerte (zuvor Einheitswerte) festgestellt.

Die Erklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte können ab sofort über www.elster.de elektronisch beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Ab diesem Zeitpunkt werden die Grundsteuerwerte durch die Finanzämter festgestellt und der sich daraus ableitende Grundsteuermessbescheid in elektronischer Form an die Kommunen übermittelt.

Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 berechnen und erheben die Kommunen die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage.

Ab dem 1. Januar 2025 ist der neu festzustellende Grundsteuerwert maßgeblich für die an die Städte und Gemeinden zu leistende Grundsteuer.

Unterstützung der Kommunen

Die Landesregierung komplettiert aktuell ihre Serviceleistungen rund um die Umsetzung der Grundsteuerreform für die Kommunen unseres Landes. Das Ministerium der Finanzen hat ein Expertengutachten zur rechtssicheren Argumentation bei der Einführung der differenzierten Hebesätze und die zur Aufkommensneutralität führenden Hebesätze für alle Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen veröffentlicht und aktualisiert. Das Gutachten der beiden renommierten Universitätsprofessoren für Öffentliches Recht und Steuerrecht, Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen (Ludwig-Maximilians-Universität München) und Prof. Dr. Marcel Krumm (Universität Münster) soll bei der rechtssicheren Ausgestaltung der entsprechenden kommunalen Regelungen weitere Sicherheit geben und teilweise noch offene Fragen der Kommunen klären.

Zusätzlich wurden alle Berechnungsgrundlagen der aufkommensneutralen Hebesätze veröffentlicht.

Hier werden unter anderem die Ermittlungsmodalitäten erläutert und die Berechnungsgrundlagen (Hebesatz 2024, Grundsteuermessbetrags-volumen je Kommune, Anzahl der kommunalen Fälle) als Downloaddateien zur Verfügung gestellt. Auch die Rechenformeln sind hier zu finden.

Zudem hat Nordrhein-Westfalen Anfang Juli als erstes Land den Städten und Gemeinde das Grundsteuermessbetragsverzeichnis bereit gestellt. Das Grundsteuermessbetragsverzeichnis beinhaltet alle für die jeweilige Kommune zu diesem Zeitpunkt gültigen Aktenzeichen und Messbeträge sowie die Daten, welche auch bei der regelmäßigen Datenübermittlung der Grundsteuermessbeträge enthalten sind (z.B. Daten zum Grundstückseigentümer). Es kann sowohl zum Abgleich als auch als Grundlage für die Grundsteuerfestsetzungen ab 2025 genutzt werden. Das Grundsteuermessbetragsverzeichnis wurde den Kommunen über ELSTER bereitgestellt.

 

Informationen zum Expertengutachten für eine rechtssichere Argumentation bei der Einführung der differenzierten Hebesätze für die Kommunen.

Informationen zu den Berechnungsgrundlagen der aufkommensneutralen Hebesätze sind unter Berechnungsgrundlagen der aufkommensneutralen Hebesätze.

Bitte wenden Sie sich für Fragen zu den aufkommensneutralen Hebesätzen an das Postfach, welches Ihnen im Schreiben vom 18.06.2024 genannt wurde.

 

Bei technischen Fragen bezüglich der übermittelten Daten ist ELSTER Transfer der richtige Ansprechpartner (@email).

Bitte wenden Sie sich bei Fragen zu anderen Grundsteuerthemen (Aufkommensneutralität siehe Schreiben vom 18.06.2024) schriftlich an das für Ihre Stadt oder Gemeinde zuständige Finanzamt.

 

Bei technischen Fragen bezüglich der übermittelten Daten ist ELSTER Transfer der richtige Ansprechpartner (@email).

Die Erläuterungen zur Ermittlung der aufkommensneutralen Hebesätze finden Sie auf unserer Website.

Nein. Die zur Aufkommensneutralität führenden Hebesätze wurden veröffentlicht, um ein höchstes Maß an Transparenz gegenüber den Kommunen aber auch den Bürgerinnen und Bürgern zu gewährleisten. Sie dienen lediglich als Information, welche Hebesätze in Ihrer Kommune auch nach der Reform zu einem konstanten Grundsteueraufkommen führen würden.

Das Messbetragsverzeichnis wurde Ihnen bzw. Ihrer Kommune Ende Juni beziehungsweise Anfang Juli 2024 über den verabredeten Weg zur Verfügung gestellt.

 

Bei technischen Fragen bezüglich der übermittelten Daten ist ELSTER Transfer der richtige Ansprechpartner (@email).

Das Land Nordrhein-Westfalen hat als eines der ersten Bundesländer in Deutschland aufkommensneutrale Hebesätze für die Kommunen zur Verfügung gestellt, um frühestmöglich vollständige Transparenz bei der Umsetzung der Grundsteuerreform herzustellen. Auf die Veränderlichkeit der Datengrundlage für die Berechnung dieser Referenz-Hebesätze hat die Finanzverwaltung von Beginn an hingewiesen.

Durch die Abgabe weiterer Feststellungserklärungen z.B. nach Schätzungen, die Bearbeitung von Einsprüchen oder nachträgliche Anpassungen der Hebesätze zum Referenzzeitpunkt 01. Januar 2024 hat sich die Summe der Grundsteuermessbeträge in den Kommunen seit den ersten Berechnungen kontinuierlich verändert.

Die Aktualisierung der Berechnungen im September 2024 bilden diese Veränderungen ab. Damit liegen den Kommunen rechtzeitig zum Start der Beratungen über die Höhe der jeweiligen Hebesätze in den Stadträten aktuelle Werte vor.