FINANZVERWALTUNG des Landes Nordrhein-Westfalen
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Landtagsrede Dr. Marcus Optendrenk

Differenzierte Hebesätze

Informationen rund um die Hebesätze und Hebesatzdifferenzierung.

Die Ergebnisse der Grundsteuerwertfeststellungen und der Messbetragsfestsetzungen auf den 01.01.2025 haben gezeigt, dass in einigen Kommunen private Haushalte zukünftig stärker im Rahmen der Grundsteuer belastet werden als die Eigentümerinnen und Eigentümer von Nichtwohngrundstücken. Dieses Phänomen der Belastungsverschiebung ist allerdings nicht landeseinheitlich, sondern regional verschieden. Diese Entwicklung zeichnet sich nicht nur in Nordrhein-Westfalen, sondern auch in anderen Ländern mit dem Grundsteuer-Bundesmodell ab.

Die Landesregierung und die regierungstragenden Fraktionen von CDU und Bündnis 90/Die Grünen brachten einen Gesetzesentwurf zu differenzierten Hebesätzen ein, um den Kommunen im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung mehr Entscheidungsspielräume ermöglichen und bei Bedarf auf lokale Gegebenheiten besser reagieren zu können. 

Im Landtag von Nordrhein-Westfalen wurde dieses Gesetz am 4. Juli 2024 verabschiedet. Das beschlossene Gesetz sieht ergänzend zur bisherigen Regelung eine Differenzierung des Hebesatzes für Wohn- und Nichtwohngrundstücke bei der Grundsteuer B vor. Dadurch wird es den Kommunen freigestellt, diese Hebesätze – in Abhängigkeit von den räumlich strukturellen Gegebenheiten vor Ort – so auszutarieren, dass es nicht zu einer übermäßigen Belastung etwa der Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnimmobilien kommt. 

Da der Hebesatz für die Grundsteuer B (Wohn- und Gewerbegrundstücke) in den meisten Kommunen ohnehin angepasst werden muss, um je Kommune aufkommensneutral zu bleiben, bietet das Gesetz den Kommunen jetzt die Möglichkeit, unterschiedliche Hebesätze für Wohnen und Nichtwohnen (etwa für Geschäftsgrundstücke) zu beschließen. Die Kommunen können nunmehr dort, wo es nötig und gewünscht ist, die Hebesätze so anpassen, dass weder Wohn- noch Nichtwohngrundstücke übermäßig stark belastet werden.

 

Stärkung der Kommunen / Ministerstatement

Das Ministerium der Finanzen hat den Kommunen die Hebesätze zur Verfügung gestellt, die auf der Ebene der jeweiligen Kommune zu einer Aufkommensneutralität führen würden – auch für die differenzierten Hebesätze. Darüber hinaus unterstützt das Ministerium die Städte und Gemeinden bei der Erarbeitung von Begründungshilfen und – soweit erforderlich – bei der Finanzierung ihrer IT-Programmierung.

Minister Dr. Marcus Optendrenk: „Es ist gut, dass die Kommunen die Flexibilität haben, die sie brauchen, um die Belastungsverteilung an die jeweiligen räumlich-strukturellen Verhältnisse vor Ort anzupassen. Eine kommunal- und bürgerfreundliche Lösung der Mammutaufgabe Grundsteuerreform war und ist das Ziel dieser Landesregierung. Mit dem Gesetz stärken CDU und Grüne die kommunale Selbstverwaltung und gewähren den Städten und Gemeinden ein höchstmögliches Maß an Flexibilität.“

 

Hebesätze Allgemein

Der Hebesatz ist ein Faktor zur Berechnung der Grundsteuer und wird von der Kommune festgelegt.

Auf den vom Finanzamt mitgeteilten Grundsteuermessbetrag wendet die Kommune ihren Hebesatz an und berechnet so die Grundsteuer.

 

Aktuell gibt es drei unterschiedliche Grundsteuerhebesätze.

Hebesatz zur:

Diese Grundsteuer ist ein gesonderter Hebesatz der Kommune für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.

Diese Grundsteuer ist ein gesonderter Hebesatz der Kommune für das Grundvermögen. Zum Grundvermögen gehören unter anderem 
•    unbebaute Grundstücke,
•    Ein- und Zweifamilienhäuser oder 
•    Geschäftsgrundstücke.
 

Dabei handelt es sich um die Splittung der Hebesätze zur Grundsteuer B für Wohn- und Nichtwohngrundstücke. Diese Option ist für die nordrhein-westfälischen Kommunen durch Landesgesetz eingeführt worden, um diesen mehr Handlungsspielraum im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung zu ermöglichen.

Hier finden Sie die Einteilung der Grundstücke:

Wohngrundstücke[1]

Nichtwohngrundstücke

Einfamilienhäuser 

Zweifamilienhäuser 

Mietwohngrundstücke

Wohnungseigentum 

 

Teileigentum² 

Geschäftsgrundstücke²

gemischt genutzte Grundstücke²

sonstige bebaute Grundstücke² 

unbebaute Grundstücke

 

[1]Diese Grundstücke sind im Ertragswertverfahren zu bewerten.

2Diese Grundstücke sind im Sachwertverfahren zu bewerten.


 

Hierbei handelt es sich um eine Grundsteueroption der Kommunen für baureife aber noch nicht bebaute Grundstücke. Die Kommunen haben also die Möglichkeit diesen gesonderten Hebesatz zu erheben, sind allerdings nicht verpflichtet.