Landtagsrede Dr. Marcus Optendrenk
Differenzierte Hebesätze
Die Ergebnisse der Grundsteuerwertfeststellungen und der Messbetragsfestsetzungen auf den 01.01.2025 haben gezeigt, dass in einigen Kommunen private Haushalte zukünftig stärker im Rahmen der Grundsteuer belastet werden als die Eigentümerinnen und Eigentümer von Nichtwohngrundstücken. Dieses Phänomen der Belastungsverschiebung ist allerdings nicht landeseinheitlich, sondern regional verschieden. Diese Entwicklung zeichnet sich nicht nur in Nordrhein-Westfalen, sondern auch in anderen Ländern mit dem Grundsteuer-Bundesmodell ab.
Die regierungstragenden Fraktionen von CDU und Bündnis 90/Die Grünen haben einen Gesetzesentwurf zu differenzierten Hebesätzen eingebracht, um den Kommunen im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung mehr Entscheidungsspielräume zu ermöglichen und bei Bedarf auf lokale Gegebenheiten besser reagieren zu können.
Der Landtag von Nordrhein-Westfalen hat dieses Gesetz am 4. Juli 2024 verabschiedet. Das beschlossene Gesetz sieht ergänzend zur bisherigen Regelung die Möglichkeit einer Differenzierung des Hebesatzes für Wohn- und Nichtwohngrundstücke bei der Grundsteuer B vor. Dadurch wird es den Kommunen freigestellt, diese Hebesätze – in Abhängigkeit von den räumlich strukturellen Gegebenheiten vor Ort – so auszutarieren, dass es nicht zu einer übermäßigen Belastung etwa der Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnimmobilien kommt.
Da der Hebesatz für die Grundsteuer B (Wohn- und Gewerbegrundstücke) infolge der Grundsteuerreform in den meisten Kommunen ohnehin angepasst werden muss, bietet das Gesetz den Kommunen jetzt die Möglichkeit, unterschiedliche Hebesätze für Wohnen und Nichtwohnen (etwa für Geschäftsgrundstücke) zu beschließen. Die Kommunen können nunmehr dort, wo es nötig und gewünscht ist, die Hebesätze so anpassen, dass weder Wohn- noch Nichtwohngrundstücke übermäßig stark belastet werden.
Das Ministerium der Finanzen unterstützt die Kommunen im Land bei der rechtssicheren Umsetzung der Grundsteuer und der möglichen Nutzung von differenzierten Hebesätzen. Dafür liefert das Ministerium eine umfangreiche Argumentationshilfe in Form eines Gutachtens der beiden renommierten Universitätsprofessoren für Öffentliches Recht und Steuerrecht, Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen (Ludwig-Maximilians-Universität München) und Prof. Dr. Marcel Krumm (Universität Münster). Das Gutachten soll bei der rechtssicheren Ausgestaltung der entsprechenden kommunalen Regelungen weitere Sicherheit geben und teilweise noch offene Fragen der Kommunen klären.
Das Expertengutachten und weitere Informationen stehen unter den Informationen für Kommunen bereit.
Die aktualisierten aufkommensneutralen Hebesätze mit entsprechenden Informationen finden Sie unter Aufkommensneutrale Hebesätze und die entsprechenden Berechnungsgrundlagen in den Informationen für Kommunen.
Stärkung der Kommunen
Das Ministerium der Finanzen hat den Kommunen die Hebesätze zur Verfügung gestellt, die auf der Ebene der jeweiligen Kommune zu einer Aufkommensneutralität führen würden – auch für die differenzierten Hebesätze. Darüber hinaus unterstützt das Ministerium die Städte und Gemeinden, die von der Möglichkeit der differenzierten Hebesätze Gebrauch machen wollen mit einem Expertengutachten. Die Argumente aus dem Gutachten geben interessierten Kommunen im Land eine gute Basis, um ihre Beschlussfassung fundiert vorzubereiten und rechtssicher umzusetzen. Auch die kommunale IT-Programmierung zur Erstellung von Grundsteuerbescheiden wird finanziell unterstützt.
Hebesätze Allgemein
Der Hebesatz ist ein Faktor zur Berechnung der Grundsteuer und wird von der Kommune festgelegt.
Auf den vom Finanzamt mitgeteilten Grundsteuermessbetrag wendet die Kommune ihren Hebesatz an und berechnet so die Grundsteuer.
Aktuell haben die Kommunen die Möglichkeit vier unterschiedliche Grundsteuerhebesätze festzulegen.
Hebesatz zur:
Diese Grundsteuer ist ein gesonderter Hebesatz der Kommune für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.
Diese Grundsteuer ist ein gesonderter Hebesatz der Kommune für das Grundvermögen. Zum Grundvermögen gehören unter anderem
• unbebaute Grundstücke,
• Ein- und Zweifamilienhäuser oder
• Geschäftsgrundstücke.
Dabei handelt es sich um die Splittung der Hebesätze zur Grundsteuer B für Wohn- und Nichtwohngrundstücke. Diese Option ist für die nordrhein-westfälischen Kommunen durch Landesgesetz eingeführt worden, um diesen mehr Handlungsspielraum im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung zu ermöglichen.
Hier finden Sie die Einteilung der Grundstücke:
Wohngrundstücke[1] | Nichtwohngrundstücke |
Einfamilienhäuser Zweifamilienhäuser Mietwohngrundstücke Wohnungseigentum
| Teileigentum² Geschäftsgrundstücke² gemischt genutzte Grundstücke² sonstige bebaute Grundstücke² unbebaute Grundstücke |
[1]Diese Grundstücke sind im Ertragswertverfahren zu bewerten.
2Diese Grundstücke sind im Sachwertverfahren zu bewerten.
Hierbei handelt es sich um eine Grundsteueroption der Kommunen für baureife aber noch nicht bebaute Grundstücke. Die Kommunen haben also die Möglichkeit diesen gesonderten Hebesatz zu erheben, sind allerdings nicht verpflichtet.