Versorgungsabschlag
Das Ruhegehalt ist in der Regel um einen Versorgungsabschlag zu mindern, wenn die Versetzung in den Ruhestand
- auf Antrag wegen Schwerbehinderung vor Vollendung des 63. Lebensjahres oder
- wegen Dienstunfähigkeit vor Vollendung des in § 69 f LBeamtVG NRW genannten Lebensalters oder
- auf eigenen Antrag nach Vollendung des 63. Lebensjahres
erfolgt. Die Minderung gilt im Übrigen auch für spätere Hinterbliebenenbezüge. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt Versorgungsabschläge