Stufen des Familienzuschlags


1. Was ist ein Familienzuschlag?
Der Familienzuschlag ist ein familienbezogener Bestandteil von besoldungsrechtlichen Bezügen und wird als soziale Komponente zusätzlich zum Grundgehalt gezahlt.


2. Wieso ist der Familienzuschlag nach Stufen eingeteilt und welche Stufe steht mir zu?
Je nachdem, wie Ihre individuellen familiären Verhältnissen sind, gibt es hierfür unterschiedliche Stufen beim Familienzuschlag. Geregelt ist dies in § 43 Absätze 1 bis 3 Landesbesoldungsgesetz NRW. Ihre persönliche Stufe hängt daher davon ab, ob Sie z. B. ledig oder verheiratet sind und wie viele Kinder berücksichtigt werden können.


3. Welche Stufen gibt es?
Es gibt zunächst den Familienzuschlag der Stufe 1 - FZ Stufe 1 -, der in der Regel Verheirateten gezahlt wird.
Aber auch nicht verheiratete Personen können den FZ Stufe 1 erhalten.

Der FZ Stufe 1 wird bei Verheirateten / Verpartnerten zur Hälfte gewährt, wenn die Ehegattin / Lebenspartnerin bzw. der Ehegatte / Lebenspartner im öffentlichen Dienst beschäftigt ist und ebenfalls Anspruch auf einen FZ Stufe 1 hat.
Hier finden Sie weitere Infos zum FZ Stufe 1.

Die weiteren Stufen des Familienzuschlags (also ab Stufe 2) stehen ausschließlich in Zusammenhang mit Kindern, für die Sie Anspruch auf Kindergeld haben oder hätten (d.h. der andere Elternteil des Kindes bezieht Kindergeld und ist nicht im öffentlichen Dienst tätig oder eine andere kindergeldberechtigte Person erhält eine Leistung, die den Kindergeldanspruch ausschließt).

Stufe 2 bedeutet Familienzuschlag Stufe 1 (in der Regel für Verheiratete) + Stufe für ein Kind (Kinderanteil im Familienzuschlag - KFZ -).
Stufe 3 bedeutet Familienzuschlag Stufe 1 (in der Regel für Verheiratete) + 2 weitere Stufen für insgesamt 2 Kinder (KFZ) etc.

Sie können allerdings auch den KFZ erhalten, wenn Sie keinen Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1 haben.
Beispiel:
Sie sind ledig oder geschieden und Ihre beiden leiblichen Kinder leben beim anderen Elternteil. Dieser bezieht aufgrund der Haushaltsaufnahme der Kinder das Kindergeld und ist nicht im öffentlichen Dienst tätig.

Lösung:
Sie haben zwar keinen Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1, dafür aber Anspruch auf den KFZ, da die kindergeldbeziehende Person nicht im öffentlichen Dienst tätig ist.
Sie erhalten daher den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 3 des Familienzuschlags und damit im Ergebnis den KFZ für 2 Kinder.


4. Welche Auswirkungen haben Änderungen in den Verhältnissen?
Sobald Änderungen in Ihren familiären Verhältnissen eintreten, nur beispielsweise 
•    Heirat, 
•    Scheidung / Aufhebung der Lebenspartnerschaft, 
•    Eintritt der Ehegattin / Lebenspartnerin bzw. des Ehegatten / Lebenspartners in den öffentlichen Dienst, 
•    Tod der Ehegattin / Lebenspartnerin bzw. des Ehegatten / Lebenspartners, 
•    kein Kindergeldanspruch mehr für ein Kind,
•    Auszug des Kindes aus Ihrem Haushalt 
etc., 
ist stets neu über den Anspruch auf Familienzuschlag und eine etwaige Veränderung der Stufe zu entscheiden.


5. Muss ich Änderungen in den Verhältnissen anzeigen?
Ja, denn das LBV NRW hat in der Regel keine Kenntnis über Änderungen im familiären Bereich.
Bitte teilen Sie daher Änderungen stets und unverzüglich mit und übersenden Sie entsprechende Unterlagen.
Hier finden Sie weitere Informationen dazu.

Ausnahme:
Tritt eine Änderung ausschließlich beim laufenden Kindergeldbezug ein (z. B. Beendigung der Ausbildung), müssen Sie dies dem LBV NRW gegenüber in der Regel nicht anzeigen und daher auch nicht nachweisen.
Nähere Informationen dazu können Sie hier zu Frage 6. ersehen.

Änderungen beim Kindergeld müssen Sie bei der für Sie zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit anzeigen.


6. Gibt es zum Familienzuschlag noch weiterführende Informationen? 
Ja, Sie finden diese in unserem Merkblatt.