Strukturzulage


1. Was ist eine Strukturzulage?
Die Strukturzulage ist eine unwiderrufliche und ruhegehaltfähige Zulage, die bestimmten Personenkreisen zusteht. Rechtsgrundlage hierfür ist § 47 Landesbesoldungsgesetz NRW.

Die Zulage ist nicht an eine bestimmte Funktion oder Verwendung gebunden, sondern sie ist laufbahnbezogen.
 

2. Habe ich Anspruch auf eine Strukturzulage / muss ich diese beantragen?
Die Personenkreise, für die ein Anspruch besteht, sind in § 47 Landesbesoldungsgesetz NRW aufgeführt.

Begünstigt sind zwar grundsätzlich Personen mit einer Besoldungsgruppe von A 5 bis A 13; wichtig ist hierbei allerdings das jeweilige Eingangsamt.
Beispielsweise haben verbeamtete Lehrkräfte mit dem Eingangsamt A 12 keinen Anspruch auf eine Strukturzulage.

Ebenfalls keinen Anspruch haben verbeamtete Personen in den kompletten Besoldungsordnungen B, R und W sowie in der Besoldungsordnung A in den Besoldungsgruppen A 14 bis A 16.

Die Strukturzulage wird in der Regel von Amts wegen durch das LBV NRW gezahlt; ein Antrag ist daher nicht erforderlich.


3. Erhalten auch verbeamtete Anwärterinnen und Anwärter die Strukturzulage?
Nein, für den genannten Personenkreis besteht kein Anspruch.


4. Wie hoch ist die Strukturzulage?
Sie richtet sich nach Anlage 14 zum Landesbesoldungsgesetz NRW, die Sie ab 01. November 2024 unter den Besoldungstabellen finden.


5. Wird die Strukturzulage zusammen mit dem Grundgehalt gezahlt / wie kann ich eine Zahlung ersehen?
Die Strukturzulage ist nicht Teil des Grundgehaltes, sondern ergänzt es nur.
In der Bezügemitteilung ist die Zahlung der Strukturzulage, soweit sie zusteht, auch ausdrücklich als solche ausgewiesen.


6. Wird die Strukturzulage erhöht?
Ja, sie nimmt an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil.

Darüber hinaus kann sie sich erhöhen, wenn Sie z. B. befördert werden oder in eine andere Laufbahn wechseln und für diese neue Besoldungsgruppe ein höherer Anspruch auf eine Strukturzulage besteht (siehe aber Frage 7.).


7. Wann endet der Anspruch auf eine Strukturzulage?
Hatten Sie Anspruch auf eine Strukturzulage und werden Sie nach A 14 befördert oder erhalten Sie ein Amt in den Besoldungsordnungen B, R oder W, haben Sie keinen Anspruch mehr auf eine Strukturzulage (siehe dazu auch Frage 2.).
Die Zulage entfällt dann ersatzlos.