Stellenzulage


1. Was ist eine Stellenzulage?
Die Stellenzulage ist eine Zulage, die bestimmten Personenkreisen zusteht. Rechtsgrundlage hierfür ist zunächst § 48 Landesbesoldungsgesetz NRW.

Die Zulage ist an eine bestimmte besondere Funktion oder Verwendung gebunden und steht grundsätzlich nur für die Dauer der besonderen Funktion / Verwendung zu.
Die Stellenzulage ist daher widerruflich und zudem nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich ausdrücklich bestimmt wird.

 
2. Welche Stellenzulagen gibt es?
Stellenzulagen sind zunächst in den §§ 49 bis 56 Landesbesoldungsgesetz NRW sowie in den Landesbesoldungsordnungen geregelt (Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz NRW).

Beispielsweise erhalten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sowie verbeamtete Personen bei den Justizvollzugseinrichtungen in der Besoldungsordnung A eine jeweils verwendungsbezogene Stellenzulage (§ 49 bzw. § 51 Landesbesoldungsgesetz NRW).


3. Habe ich Anspruch auf eine Stellenzulage / muss ich diese beantragen?
Für die Feststellung des Anspruchs ist Ihre jeweilige Dienststelle zuständig.
Wird von dort ein Anspruch festgestellt, zahlt das LBV NRW die entsprechende Stellenzulage.

Grundsätzlich ist ein Antrag auf eine Stellenzulage nicht erforderlich; im Zweifel wenden Sie sich bitte an Ihre jeweilige Dienststelle.


4. Erhalten auch verbeamtete Anwärterinnen und Anwärter die Stellenzulage?
Nicht pauschal. Allerdings kann für bestimmte Bereiche, z. B. Polizei oder Justizvollzug, ebenfalls ein Anspruch auf eine Stellenzulage zustehen.


5. Wie hoch sind die Stellenzulagen?
Die Höhen der Stellenzulagen sind unterschiedlich und richten sich nach Anlage 15 zum Landesbesoldungsgesetz NRW, die Sie ab 01. November 2024 unter den Besoldungstabellen finden.

Hinweise: 
•    Teilweise steht eine Stellenzulage erst nach einem Jahr der jeweiligen Funktion / Verwendung zu.
•    Die Höhe kann je nach Besoldungsgruppe unterschiedlich sein.
•    Die Formulierung in der Tabelle „Fußnote“ zur jeweiligen Besoldungsgruppe bezieht sich auf die Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz NRW.


6. Wird die Stellenzulage zusammen mit dem Grundgehalt gezahlt / wie kann ich eine Zahlung ersehen?
Die Stellenzulage ist nicht Teil des Grundgehaltes, sondern ergänzt es nur.
In der Bezügemitteilung ist die Zahlung der Stellenzulage, soweit sie zusteht, daher auch gesondert ausgewiesen.


7. Wird die Stellenzulage erhöht?
In der Regel nein, da sie nicht an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnimmt.
Eine Ausnahme besteht nur für die Stellenzulage nach § 56 Nr. 3 Landesbesoldungsgesetz NRW.


8. Wann endet der Anspruch auf eine Stellenzulage?
In der Regel endet der Anspruch mit Beendigung der speziellen Funktion / Verwendung.
Entfällt die Stellenzulage, kann allerdings eine Ausgleichszulage zustehen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 57 Landesbesoldungsgesetz NRW.