Sonstige Fragen und Antworten
Privat Versicherte müssen die Erklärung nur unter Punkt "A" ausfüllen. Eine Bestätigung durch die Krankenversicherung entfällt.
Für Ermäßigungen, z. B. Eintritt zu kulturellen Veranstaltungen. Die Entscheidung, ob eine Ermäßigung gewährt wird, liegt beim jeweiligen Veranstalter
Nein, Ruhestandsbeamtinnen/-beamte und Richterinnen/Richter im Ruhestand sind keine Arbeitnehmer/innen im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes.