Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge/Beitragszahlung aus Versorgungsbezügen ab 01.07.2019
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV NRW) ist ab dem 01.07.2019 als sogenannte „Zahlstelle“ verpflichtet, für alle versicherungspflichtigen Versorgungsempfänger (Versorgungsbezieher) Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuführen.
Bislang musste das LBV NRW nur bei Versicherungspflichtigen, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von den Versorgungsbezügen an die Krankenkassen abführen. Sind die Versicherungspflichtigen noch beschäftigt oder beziehen bestimmte Leistungen, musste der Arbeitsgeber nicht als Zahlstelle agieren. In diesen Fällen erließ die Krankenkasse gegenüber den Versicherten Beitragsbescheide, die die Beiträge dann selbst zu zahlen hatten. Diese gesetzliche Regelung läuft zum 30.06.2019 aus.
Auf Grund der Änderung zum 01.07.2019 werden die gesetzlichen Krankenkassen bestehende Beitragsbescheide aufheben und das LBV NRW auffordern, die Beiträge aus Versorgungsbezügen einzubehalten und an Ihre Krankenkasse abzuführen.
Wichtiger Hinweis
Die Bezügezahlungen der betroffenen Versorgungsbezieher werden auf Grund von Meldungen durch die gesetzlichen Krankenkassen in einem maschinellen Verfahren umgestellt. Da die Versorgungsbezüge im Voraus berechnet und überwiesen werden, kann es dazu kommen, dass eine Umstellung zum vorgegebenen Zeitpunkt nicht realisiert werden kann. In solchen Fälle werden die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge rückwirkend einbehalten und abgeführt.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige gesetzliche Krankenkasse.
Rechtsgrundlage
Die Änderung der Beitragsabführungspflicht erfolgt nach Artikel 1 Nr. 90 des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) vom 06.05.2019 in Verbindung mit § 256 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SBG V) in der ab dem 01.07.2019 geltenden Fassung.