Kindererziehungszeiten

Hier finden Sie Informationen zu Kindererziehungszeiten

In der Beamtenversorgung und in der Rentenversicherung werden Kindererziehungszeiten für Kinder, die nach dem 31.12.1991 geboren sind, annähernd gleichwertig berücksichtigt. Die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten im Beamtenverhältnis erfolgt durch Zahlung von Zuschlägen zum Ruhegehalt, wenn die Kindererziehung der Beamtin oder dem Beamten zugeordnet ist.

Für jedes Kind werden 36 Kalendermonate nach dem Monat der Geburt als Kindererziehungszeit angerechnet. Hierfür kann ein Kindererziehungszuschlag zum Ruhegehalt gezahlt werden, wenn keine Leistung dafür aus der Rentenversicherung zusteht.

Nach dem 31.12.1991 liegende Zeiten der Kindererziehung bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres werden als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung angerechnet. Hierfür kann ein Kindererziehungsergänzungszuschlag gezahlt werden, wenn für den fraglichen Zeitraum kein Kindererziehungszuschlag zusteht. Dies wird in der Regel der Zeitraum vom dritten bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes sein.

Bei einem Kind, das bis zum 31.12.1991 im Beamtenverhältnis geboren ist, ist die Elternzeit oder die Zeit einer Kindererziehung während einer Freistellung (Beurlaubung / Teilzeitbeschäftigung) bis zu dem Tage ruhegehaltfähig, an dem das Kind den sechsten Lebensmonat vollendet.

Für Kinder, die nach dem 01.01.1992 geboren sind, sind Zeiten einer Elternzeit/Beurlaubung ohne Teilzeitbeschäftigung nicht ruhegehaltfähig.  Für die ersten drei Lebensjahre des Kindes wird hierfür neben dem Ruhegehalt ein Kindererziehungszuschlag gewährt. Siehe hierzu auch Merkblatt Elternzeit und Beamtenversorgung.

Für die Berechnung des Ruhegehaltes macht es keinen Unterschied, ob Sie Teilzeit in Elternzeit oder Teilzeit nach § 64 Landesbeamtengesetz (LBG NRW) ausüben. Die Zeit ist in beiden Fällen entsprechend dem Umfang der Beschäftigung (z.B. zu 14/28) ruhegehaltfähig (weitere Informationen finden Sie im Merkblatt Versorgung). 

Der Zeitraum wird in beiden Fällen als Kindererziehungszeit berücksichtigt und es können Kindererziehungszuschläge gezahlt werden.

Nein. Die Kindererziehungszeiten sind in Ihrer Beamtenversorgung zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung erfolgt gleichwertig wie in der gesetzlichen Rentenversicherung. 

Die Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung ist für Sie damit ausgeschlossen.

Nein, ein Antrag ist nicht erforderlich. Die Feststellung der Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten erfolgt in der Beamtenversorgung bei Eintritt in den Ruhestand, wenn Kindererziehungszeiten erkennbar sind. 

Ggf. werden Sie angeschrieben, wenn keine Zuordnung von Erziehungszeiten vorliegt.

Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Eine gemeinsame Erziehung liegt immer dann vor, wenn das Kind im gemeinsamen Haushalt der Eltern lebt. 

Die überwiegende Erziehung beurteilt sich nach objektiven Gesichtspunkten. In der Regel wird die Verteilung der Elternzeit/Erwerbstätigkeit zwischen den Elternteilen als Kriterium herangezogen. 

Lassen sich danach die überwiegenden Erziehungsanteile eines Elternteils nicht feststellen, wird die Erziehungszeit der Mutter zugeordnet.

Wann muss ich eine Zuordnungserklärung abgeben?
  • Sie brauchen nichts zu veranlassen, wenn die Zuordnung nach objektiven Gesichtspunkten (z.B. Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub) erfolgen soll.

     

  • Kindererziehungszeiten können für denselben Zeitraum jeweils nur einem Elternteil zugeordnet werden. Bei gemeinsamer Erziehung werden die Erziehungszeiten grundsätzlich dem Elternteil angerechnet, der das Kind überwiegend erzieht. Dafür werden objektive Gesichtspunkte herangezogen, wie zum Beispiel die Verteilung der Erwerbstätigkeit zwischen den Eltern oder die Aufteilung, nach der die Elternzeit in Anspruch genommen wird. Lassen sich überwiegende Erziehungsanteile nicht feststellen, wird die Erziehungszeit der Mutter zugeordnet.

     

  • Wenn sie eine andere Aufteilung der Kindererziehungszeiten wünschen, können die Eltern auch selber bestimmen, welche Anteile der Kindererziehungszeit wem zugeordnet werden sollen. Dies können Sie durch Abgabe einer Zuordnungserklärung regeln. Diese kann grundsätzlich nur in zeitlichem Zusammenhang mit der Kindererziehung für künftige Kalendermonate abgegeben werden. Rückwirkend ist eine Zuordnung nur für bis zu zwei Kalendermonate möglich. Einmal durch Erklärung zugeordnete Erziehungszeiten können nur durch Abgabe einer neuen Erklärung und nur für die Zukunft korrigiert werden.

     

  • Die Abgabe einer Zuordnungserklärung ist vor allem dann sinnvoll, wenn die überwiegenden Erziehungsanteile im Laufe eines Monats wechseln und diese Änderung bereits ab dem Ersten dieses Monats und nicht erst ab dem Ersten des Folgemonats berücksichtigt werden soll.

     

Die Erziehungszeiten des anderen Elternteils sind in der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen. Kindererziehungszeiten können für denselben Zeitraum jeweils nur bei einem Elternteil anerkannt werden.

Wenn Sie bereits in der Vergangenheit eine Erklärung über die Zuordnung (in der Rentenversicherung Vordruck V820) abgegeben haben, werden die Erziehungszeiten entsprechend Ihrer Erklärung berücksichtigt.

Haben Sie keine Erklärung abgegeben, erfolgt die Berücksichtigung der Erziehungszeiten für die zurückliegenden Zeiträume nach objektiven Gesichtspunkten und die entsprechenden Zeiträume werden dem anderen Elternteil anerkannt.

Zeiträume der Kindererziehung außerhalb eines Beamtenverhältnisses sind als Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung anzuerkennen. Zeiträume innerhalb des Beamtenverhältnisses sind in der Beamtenversorgung zu berücksichtigen.

 

Beispiel:
Kind geboren am 14.03.2009; Beamtin auf Probe ab 24.08.2009
Die Kindererziehungszeit ist vom 14.03.2009 bis 31.08.2009 (volle Monate) in der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen, da in dieser Zeit Rentenversicherungspflicht besteht.

Ab 01.09.2009 ist die Kindererziehungszeit in der Beamtenversorgung zu berücksichtigen, da aufgrund des Beamtenverhältnisses Versicherungsfreiheit besteht. Die Zeiten in der Beamtenversorgung und in der Rentenversicherung werden gleichwertig berücksichtigt.

Sollten Sie später die Wartezeit für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllen, würden die Kindererziehungszeiten vom 14.03.2009 bis 31.08.2009 ebenfalls in der Beamtenversorgung berücksichtigt. Hierfür ist aber erforderlich, dass Sie zunächst die Kindererziehungszeiten für diesen Zeitraum in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkennen lassen.

Pro Kind können 36 Monate als Kindererziehungszeit berücksichtigt werden. 

Wenn das Höchstruhegehalt nicht erreicht ist, beträgt der Kindererziehungszuschlag pro Monat Kindererziehungszeit derzeit 3,68 EUR (Stand 01.11.2024).

Ob und in welcher Höhe Kindererziehungszuschlag gezahlt wird, ist abhängig von dem Ihnen später zustehenden Gesamtruhegehalt und kann daher erst bei Eintritt in den Ruhestand festgestellt werden.

Die Feststellung und Berechnung der Zuschläge erfolgt erst bei Eintritt in den Ruhestand.

Nähere Informationen hierzu können Sie dem Merkblatt Kindererziehungszuschlag / Kindererziehungsergänzungszuschlag entnehmen.

KEEZ wird nicht für Zeiträume gezahlt, für die Anspruch auf Kindererziehungszuschlag besteht. 

Beträge können erst bei Eintritt in den Ruhestand ermittelt werden.

In der Beamtenversorgung werden Erziehungszeiten, die im Beamtenverhältnis liegen, für Kinder, die bis zum 31.12.1991 geboren sind, im Rahmen der Festsetzung der Versorgungsbezüge kraft Gesetzes und ohne Antrag bis zum sechsten Lebensmonat des Kindes als ruhegehaltfähige 

Dienstzeit berücksichtigt. Zeiträume, die außerhalb des Beamtenverhältnisses liegen, sind in der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen.

Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung werden in der Beamtenversorgung nur anerkannt, wenn die Zeiträume bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres nach dem 31.12.1991 liegen.

Hat ein Kind am 01.01.1992 das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet, kann somit unter bestimmten Voraussetzungen ein Kindererziehungsergänzungszuschlag gewährt werden