Kinderanteil im Familienzuschlag und Kindergeld


1. Wann habe ich Anspruch auf einen Kinderanteil im Familienzuschlag?
Wenn Ihnen Kindergeld für ein Kind gezahlt wird, steht Ihnen dafür auch ein Kinderanteil im Familienzuschlag - KFZ – zu (ab Stufe 2 des Familienzuschlags) - § 43 Absätze 2 bis 4 Landesbesoldungsgesetz NRW -.

Kindergeld wird ausschließlich durch die örtlich zuständige Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit gewährt.

Wird Kindergeld an eine andere Person gezahlt (anderer Elternteil), kann Ihnen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen dennoch der KFZ gewährt werden. 
Das ist dann der Fall, wenn Ihnen grundsätzlich ein Kindergeldanspruch zusteht und die Kindergeld empfangende oder eine sonstige vorrangig anspruchsberechtigte Person nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt ist und daher diese Person keinen KFZ bzw. keine vergleichbare Leistung erhält.

Eine Zahlung des KFZ ist auch dann möglich, wenn Ihnen oder einer anderen kindergeldberechtigten Person eine Leistung zusteht, die zum Ausschluss des Kindergeldes führt. Das ist dann der Fall, wenn Ansprüche auf Leistungen nach § 65 Einkommensteuergesetz oder nach § 4 Bundeskindergeldgesetz bestehen.


2. Wie hoch ist der KFZ?
Die Beträge können den jeweiligen Tabellen zum Familienzuschlag entnommen werden.

Die Höhe hängt dabei ab von
•    der Stufe Ihres Familienzuschlags (steht mit der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder in Zusammenhang) 
und
•    der Mietenstufe
und
•    Ihrer Besoldungsgruppe.

Kurze Erläuterungen dazu (im Folgenden gilt die Tabelle ab 01.02.2025):

Stand 01.02.2025


Stufe 1 wird in der Regel für Verheiratete gezahlt.
Stufe 2 bedeutet Familienzuschlag Stufe 1 (in der Regel für Verheiratete) + Stufe für ein Kind.
Stufe 3 bedeutet Familienzuschlag Stufe 1 (in der Regel für Verheiratete) + zwei weitere Stufen für insgesamt zwei Kinder etc.


Die Höhe des KFZ hängt im Weiteren von der Mietenstufe ab, die Ihrer Gemeinde, in der Sie Ihren melderechtlichen Hauptwohnsitz haben, zugeordnet ist (sogenannte Regionalisierung). 
Die Beträge für die gleiche Stufe können daher unterschiedlich hoch ausfallen.

Welche Mietenstufe welcher Gemeinde zugeordnet ist, können Sie aus der bundesweit geltenden Anlage zur Wohngeldverordnung ersehen.

Hier finden Sie weitere Infos zur Regionalisierung.

Als letztes ist auch noch Ihre Besoldungsgruppe wichtig.

Den zustehenden Gesamtbetrag des Familienzuschlags können Sie dann in der Zeile der jeweiligen Stufe und der zugeordneten Mietenstufe sowie der jeweiligen Besoldungsgruppe ablesen.

Beispiel:
Sie sind verheiratet (Ehegattin / Ehegatte nicht im öffentlichen Dienst), haben die Besoldungsgruppe A 11, wohnen in Oberhausen (Mietenstufe II) und Sie erhalten für zwei Kinder Kindergeld.
Lösung:
Es steht Ihnen insgesamt der Familienzuschlag Stufe 3 in Höhe von 853,40 EUR zu.

Sollte der Familienzuschlag der Stufe 1 (in der Regel für Verheiratete) nicht zustehen, müssen Sie aus dem v. g. Gesamtbetrag den Familienzuschlag der Stufe 1 wieder herausrechnen.

Hier finden Sie weitere Informationen zu den Stufen des Familienzuschlags.
Hier finden Sie weitergehende Informationen zum Familienzuschlag Stufe 1.


3. Gibt es eine Konkurrenzregelung für den KFZ?
Ja, denn der KFZ wird insgesamt nur einmal gezahlt. Rechtsgrundlage hierfür ist § 43 Absatz 5 Satz 1 Landesbesoldungsgesetz NRW.
Sind beispielsweise beide Elternteile im öffentlichen Dienst und haben beide grundsätzlich Anspruch auf einen KFZ, erhält nur derjenige Elternteil den KFZ, dem auch das Kindergeld gewährt wird bzw. vorrangig zu gewähren wäre.


4. Wie wird der KFZ gezahlt, wenn ich teilzeitbeschäftigt bin?
Wie grundsätzlich alle Bezügebestandteile wird auch der KFZ in der Regel unter Berücksichtigung Ihres Beschäftigungsumfangs gewährt, so dass bei einer Teilzeitbeschäftigung der KFZ entsprechend gekürzt gezahlt wird.

Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kann allerdings eine teilzeitbeschäftigte Person im Ausnahmefall den KFZ ohne Berücksichtigung der Teilzeit in voller Höhe erhalten.

Es gibt dazu verschiedene Konstellationen mit unterschiedlichen Folgen, die nachstehend erläutert werden. Rechtsgrundlage hierfür ist § 43 Absatz 5 Satz 3 Landesbesoldungsgesetz NRW.

a) Die andere anspruchsberechtigte Person (ein anderer Elternteil) ist nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt
Wie grundsätzlich alle Bezügebestandteile wird hier der KFZ unter Berücksichtigung Ihres Beschäftigungsumfangs gewährt, so dass bei Ihrer Teilzeitbeschäftigung der KFZ entsprechend gekürzt gezahlt wird.

b) Die andere anspruchsberechtigte Person (ein anderer Elternteil) ist im öffentlichen Dienst ebenfalls teilzeitbeschäftigt und die beiden Beschäftigungsumfänge zusammen sind mindestens so hoch wie eine Vollbeschäftigung
In diesem Fall wird der KFZ in voller Höhe gezahlt.

c) Die andere anspruchsberechtigte Person (ein anderer Elternteil) ist im öffentlichen Dienst ebenfalls teilzeitbeschäftigt und die beiden Beschäftigungsumfänge zusammen sind nicht so hoch wie eine Vollbeschäftigung
In diesem Fall wird der KFZ unter Berücksichtigung Ihres Beschäftigungsumfangs gewährt, so dass bei Ihrer Teilzeitbeschäftigung der KFZ entsprechend gekürzt gezahlt wird.

d) Die andere anspruchsberechtigte Person (ein anderer Elternteil) ist im öffentlichen Dienst vollbeschäftigt oder ist nach beamtenrechtlichen Grundsätzen mit Anspruch auf KFZ versorgungsberechtigt
In diesem Fall wird der KFZ in voller Höhe gezahlt.


Die jeweilige und zustehende Höhe des KFZ bei einer Teilzeitbeschäftigung prüft und zahlt das LBV NRW von Amts wegen; ein Antrag hierfür ist nicht erforderlich.


5. Muss ich für den KFZ Unterlagen beim LBV NRW einreichen und wenn ja, welche / wie erhalte ich den KFZ?
Nur bei einer erstmaligen Gewährung für ein Kind benötigt das LBV NRW folgende Unterlagen:

  • Eine Kopie der Geburtsurkunde,

  • eine Kopie des Kindergeldbescheides sowie 

  • einen formlosen Antrag auf KFZ.

Hier ist zunächst nicht wichtig, ob Sie oder ein anderer Elternteil das Kindergeld oder Sie oder der andere Elternteil eine Kindergeld ausschließende Leistung beziehen (siehe dazu Frage 1.). Wichtig ist nur, dass Sie für das Kind stets einen grundsätzlichen Anspruch auf Kindergeld haben oder hätten.

Liegen alle Unterlagen vor, entscheidet das LBV NRW über den Anspruch auf KFZ, so dass bei Erfüllung der Voraussetzungen eine Zahlung veranlasst wird.

Wird der KFZ bereits laufend gezahlt, brauchen Sie dem LBV NRW keine Nachweise über einen Kindergeldanspruch (z. B. Schulbescheinigung) vorzulegen.


6. Was muss ich tun, wenn bei einer laufenden Zahlung Änderungen beim Kindergeld und damit auch grundsätzlich beim KFZ eintreten? 
Änderungen beim Kindergeld müssen Sie der zuständigen Familienkasse der Bundesagentur mitteilen.

Hinsichtlich des KFZ brauchen Sie im Regelfall nichts zu unternehmen und auch keine Nachweise einzureichen (siehe aber Fragen 7. und 8.).
Denn das LBV NRW erhält als Bezüge zahlende Stelle von der Familienkasse der Bundesagentur automatisch einmal im Monat Kindergelddaten für die Kinder, bei denen sich die Verhältnisse ändern.

Dies setzt allerdings voraus, dass der Familienkasse bekannt ist, dass das entsprechende Kind hier beim KFZ berücksichtigt wird / werden kann. 
Ist dies der Fall, wird als Folge dieser Datenübermittlung der mit dem Kindergeld zusammenhängende KFZ von Amts wegen durch das LBV NRW entweder weitergezahlt oder eingestellt, ggfs. auch rückwirkend.

Im Zuge der Umsetzung der kindergeldrechtlichen Entscheidung kann es vorkommen, dass die Bewilligung oder Einstellung des KFZ mit einer zeitlichen Verzögerung erfolgt.
Sollte drei Monate nach der kindergeldrechtlichen Entscheidung noch keine Umsetzung beim KFZ erfolgt sein (in Ihrer Bezügemitteilung ersichtlich), ist es empfehlenswert beim LBV NRW nachzufragen bzw. über die kindergeldrechtliche Änderung zu informieren.


7. Was ist mit meinem bisherigen Anspruch auf KFZ, wenn der kindergeldbeziehende andere Elternteil nunmehr im öffentlichen Dienst beschäftigt ist; hat dies Auswirkungen?
In der Regel ja. Der andere Elternteil hat vorrangig Anspruch auf einen KFZ oder eine vergleichbare Leistung, weil dieser auch das Kindergeld erhält. 
Besteht also der v. g. Anspruch, darf Ihnen der KFZ nicht mehr gezahlt werden (auch rückwirkend möglich). Siehe dazu auch zu Frage 3.

Ob eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst der kindergeldbeziehenden Person vorliegt, die dazu führt, dass Ihnen der KFZ nicht mehr zusteht, entscheidet das LBV NRW.

Bitte teilen Sie daher eine solche Aufnahme / Tätigkeit einer Beschäftigung des anderen Elternteiles stets und unverzüglich mit.


8. Was ist mit meinem Anspruch auf KFZ, wenn der kindergeldbeziehende andere Elternteil eine andere Person heiratet und diese Person im öffentlichen Dienst beschäftigt ist; hat dies Auswirkungen?
Überwiegend ja. Die (neue) Ehegattin / der (neue) Ehegatte des anderen Elternteiles hat dann vorrangig Anspruch auf einen KFZ oder eine vergleichbare Leistung, wenn beide gemeinsam mit dem Kind in einem Haushalt leben.

Besteht also der v. g. Anspruch, darf Ihnen der KFZ ebenfalls nicht mehr gezahlt werden (auch rückwirkend möglich). Siehe dazu auch zu Frage 3.

Ob eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst vorliegt, die dazu führt, dass Ihnen der KFZ nicht mehr zusteht, entscheidet das LBV NRW.

Bitte teilen Sie daher eine solche Aufnahme / Tätigkeit einer Beschäftigung stets und unverzüglich mit.


9. Welche Änderungen in den Verhältnissen haben noch Auswirkungen bzw. können Auswirkungen haben?
Sobald Änderungen in Ihren familiären Verhältnissen eintreten, beispielsweise
•    Wechsel Ihres Hauptwohnsitzes, 
•    Auszug des Kindes aus Ihrem Haushalt, 
•    eigener Auszug und Verbleiben des Kindes im bisherigen Haushalt
etc. 
ist stets neu über den Anspruch auf Familienzuschlag und eine etwaige Veränderung der Stufe zu entscheiden.

Bitte teilen Sie daher auch solche Änderungen stets und unverzüglich mit.


10. Gibt es zum KFZ noch weiterführende Informationen? 
Ja, Sie finden diese in unserem Merkblatt.