Information für im Ausland lebende versorgungsberechtigte Personen
Versorgungsberechtigte Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen einmal im Jahr bis zum 30.11. (Eingang LBV) eine Jahreserklärung über ihre Einkünfte und ihre persönlichen Verhältnisse abgeben.
Diese wird zusammen mit der Lebensbescheinigung versendet, die von den deutschen Auslandsvertretungen zu bestätigen und ebenfalls zurückzusenden sind.
Aufgrund der weltweiten Corona-Pandemie ist es im Jahr 2020 ausnahmsweise nicht erforderlich, die Lebensbescheinigung von der zuständigen Stelle unterschreiben und mit einem Dienstsiegel versehen zu lassen.
Es ist in diesem Jahr ausreichend, die Lebensbescheinigung eigenhändig unterschrieben mit der ausgefüllten Jahreserklärung an das LBV zurückzusenden.
Diese wird zusammen mit der Lebensbescheinigung versendet, die von den deutschen Auslandsvertretungen zu bestätigen und ebenfalls zurückzusenden sind.
Aufgrund der weltweiten Corona-Pandemie ist es im Jahr 2020 ausnahmsweise nicht erforderlich, die Lebensbescheinigung von der zuständigen Stelle unterschreiben und mit einem Dienstsiegel versehen zu lassen.
Es ist in diesem Jahr ausreichend, die Lebensbescheinigung eigenhändig unterschrieben mit der ausgefüllten Jahreserklärung an das LBV zurückzusenden.