Hinweise für geringfügig Beschäftigte
Wenn Sie eine kurzfristige Beschäftigung haben, müssen Sie keine Beiträge in die gesetzliche Kranken-, Pflege, -Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen.
Eine kurzfristige Beschäftigung ist im Laufe eines Kalenderjahres befristet:
auf nicht mehr als drei Monate oder
auf insgesamt 70 Arbeitstage
Dabei muss die Befristung im Voraus vertraglich bestimmt sein oder sich aus der Eigenart der Beschäftigung ergeben (zum Beispiel Saisonarbeit).
Außerdem muss die Beschäftigung für Sie von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung sein. Sie dürfen diese Beschäftigung auch nicht bei Ihrem Arbeitgeber während der Elternzeit oder während eines unbezahlten Urlaubs ausüben. Wenn Sie Leistungen der Agentur für Arbeit erhalten (zum Beispiel Arbeitslosengeld) oder als Arbeitssuchender gemeldet sind, gilt Ihre befristete Beschäftigung nicht als kurzfristig.
Wenn Sie eine weitere Beschäftigung annehmen, teilen Sie das dem LBV NRW bitte sofort mit. Wir müssen Ihre Sozialversicherungspflicht dann neu beurteilen.
Wenn Sie mehrere kurzfristige Beschäftigungen haben, werden diese zusammengerechnet. Sie sind sozialversicherungspflichtig, sobald zu erkennen ist, dass Sie innerhalb des Kalenderjahres die zeitliche Grenze überschreiten werden.
Diese Regeln gelten nicht für bestimmte Beschäftigungen, zum Beispiel im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (Auszubildende und Praktikanten).
Wenn Sie nicht mehr als 556 EUR pro Monat verdienen, und zwar regelmäßig und als vertraglich vereinbartes Arbeitsentgelt, haben Sie eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit besonderen Regeln für die Sozialversicherung. Dabei zählen als Ihr Arbeitsentgelt zusätzlich zu Ihrem monatlichen Einkommen:
vertragliche Einmalzahlungen (zum Beispiel Jahressonderzahlung),
Teile der Arbeitgeber-Umlage zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (siehe bei den Hinweisen zur Zusatzversorgung (VBL)).