Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu den neuen Altersgrenzen
- Die allgemeine Regelaltersgrenze wird schrittweise vom 65. Lebensjahr auf das 67. Lebensjahr angehoben; Hochschullehrer erreichen dann die Regelaltersgrenze mit dem Ende des Semesters in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden.
- Lehrkräfte an Schulen treten dann mit Ablauf des Schuljahres in den Ruhestand, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden.
- Für Beamtinnen und Beamte im Vollzugsbereich (Polizei, Justiz sowie Feuerwehr) verbleibt es bei den bisherigen Regelaltersgrenzen.
Nein, es ist nach wie vor möglich auf Antrag mit Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt zu werden. Dies kann aber zur Folge haben, dass ein Versorgungsabschlag bis zu 14,40 v.H. erhoben wird.
Nein. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, wegen Schwerbehinderung auf Antrag mit dem 60. Lebensjahr in den Ruhestand zu treten. Dies kann zur Folge haben, dass ein Versorgungsabschlag bis zu 10,80 v.H. erhoben wird.
Ja, die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Versorgung wird schrittweise auf das 65. Lebensjahr angehoben.
Für die Versetzungen ist den Ruhestand wegen des Erreichens der Regelaltersgrenze, der Geburtsjahrgänge 1951 bis 1964, sind Übergangsregelungen festgeschrieben. Aus der Übersicht „ Hinweise zur Versetzung in den Ruhestand aufgrund der Altersgrenze“ kann das schrittweise Ansteigen der Altersgrenze ersehen werden.
Bei einer Versetzung in den Ruhestand aufgrund von Dienstunfähigkeit richtet sich die Übergangsregelung nach dem Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand (hier von 2015 bis 2025). Aus der Übersicht "Hinweise zur Dienstunfähigkeit" kann das schrittweise Ansteigen der Altersgrenzen bei einer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit ersehen werden.
Bei einer Versetzung in den Ruhestand aufgrund von Dienstunfähigkeit richtet sich die Übergangsregelung nach dem Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand (hier von 2015 bis 2025). Aus der Übersicht "Hinweise zur Dienstunfähigkeit" kann das schrittweise Ansteigen der Altersgrenzen bei einer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit ersehen werden.
Im Regelfall dürfte eine Anpassung an die neuen Altersgrenzen in Betracht kommen.
Ausnahme:
Eine Altersteilzeit wurde nach dem 31.12.2012 angetreten und Sie sind am 01.08.2013 in vollem Umfange freigestellt (Freistellungsphase), dann gilt noch das Vollendete 65. Lebensjahr als gesetzliche Altersgrenze.
Ausnahme:
Eine Altersteilzeit wurde nach dem 31.12.2012 angetreten und Sie sind am 01.08.2013 in vollem Umfange freigestellt (Freistellungsphase), dann gilt noch das Vollendete 65. Lebensjahr als gesetzliche Altersgrenze.
Nein. Eine abschlagsfreie Versetzung in den Ruhestand bei Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze ist erst ab dem 65. Lebensjahr möglich. Eine Berechnung, ob die 45 Dienstjahre erfüllt sind, kann über den Versorgungsrechner nicht durchgeführt werden.
Ja, eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ohne die Erhebung eines Versorgungsabschlages ist erst ab Vollendung des 63. Lebensjahres und einer zu berücksichtigenden Gesamtdienstzeit von 40 Jahren oder ab Vollendung des 63. Lebensjahres und einer vorliegenden Schwerbehinderung möglich. Eine Berechnung, ob die 40 Dienstjahre erfüllt sind, kann über den Versorgungsrechner nicht durchgeführt werden.
Bei einer Versetzung in den Ruhestand wird das Ruhegehalt darüber hinaus nicht gemindert, wenn die Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalles erfolgte.
Bei einer Versetzung in den Ruhestand wird das Ruhegehalt darüber hinaus nicht gemindert, wenn die Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalles erfolgte.
Zu den berücksichtigungsfähigen Zeiten zählen Beamtendienstzeiten, Wehrdienstzeiten, Zeiten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis des öffentlichen Dienstes, Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung ohne Zeiten für die Pflichtbeiträge erstattet wurden oder der Arbeitslosigkeit, zugeordnete Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes, sowie Pflegezeiten. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden in vollem Umfang berücksichtigt.