Getrennt lebend bei Ehe / eingetragener Lebenspartnerschaft
Die Informationen zu den Familienzuschlägen sind ausschließlich für Personen relevant, die nach besoldungsrechtlichen Grundsätzen bezahlt werden.
Anders verhält es sich, wenn Sie sich von Ihrem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner trennen. Der Familienzuschlag der Stufe 1 steht Ihnen weiterhin zu, auch wenn Sie von Ihrem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner getrennt leben. Erst eine rechtskräftige Scheidung oder Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft kann Auswirkungen auf die Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 haben.
Der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlags ist grundsätzlich abhängig vom Anspruch auf Kindergeld.
Sollten sich aufgrund Ihrer Trennung von Ihrem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner Änderungen in der Zahlung des Kindergeldes ergeben, teilen Sie uns dies bitte formlos mit und fügen sie ggfls. Nachweise bei. Möglicherweise wirkt sich diese Veränderung auf die Zahlung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag aus. Wir prüfen dann, ob Ihnen der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag (weiter)gezahlt werden kann und informieren Sie über das Ergebnis.
Bitte beachten Sie:
Sofern Sie ein Stiefkind haben, kann Ihnen der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag nur solange gezahlt werden, wie Ihr Stiefkind in Ihrem Haushalt lebt.
Für einen geschiedenen Ehegatten kann einem Beihilfeberechtigten zu Aufwendungen, die nach dem Wirksamwerden der Scheidung entstanden sind, keine Beihilfe mehr gezahlt werden.
Den Vordruck für Ihr Finanzamt finden sie hier.