Fragen und Antworten zum Pflegestärkungsgesetz 2

Im folgenden werden wir Ihnen die häufigsten Fragen (FAQ's) im Zusammenhang mit dem Pflegestärkungsgesetz 2 (PSG 2) beantworten.

Versicherte,
  1. bei denen das Vorliegen einer Pflegestufe oder einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung festgestellt worden ist, und
  2. bei denen spätestens am 31. Dezember 2016 alle Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine regelmäßig wiederkehrende Leistung der Pflegeversicherung vorliegen,
    werden ohne erneute Antragstellung und ohne erneute Begutachtung mit Wirkung zum 1. Januar 2017 einem Pflegegrad zugeordnet. Ein neuer formeller Einstufungsbescheid wird durch die Versicherung nicht erstellt.
Es wird kein neuer formeller Einstufungsbescheid erstellt. Sie werden jedoch von Ihrer Pflegeversicherung eine Bescheinigung über den für Sie ab 01/2017 übergeleiteten Pflegegrad erhalten. Leiten Sie diese bitte an Ihre Beihilfestelle weiter.
 
Die Bescheinigung über den Pflegegrad ab 01.01.2017 senden Sie bitte Ihrer Beihilfestelle zu.
 
Versicherte mit einer Pflegestufe oder einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung werden ohne erneute Antragstellung und ohne erneute Begutachtung mit Wirkung zum 1. Januar 2017 einem Pflegegrad zugeordnet. Dabei gelten die folgenden Zuordnungsregelungen:
 
Von Nach
Pflegestufe 0 mit eingeschränkter  Alltagskompetenz Pflegegrad 2
Pflegestufe 1 Pflegegrad 2
Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegegrad 3
Pflegestufe 2 Pflegegrad 3
Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegegrad 4
Pflegestufe 3 Pflegegrad 4
Pflegestufe 3 / Härtefall Pflegegrad 5
Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegegrad 5
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125,00 € monatlich. Dieser Betrag tritt an die Stelle der bislang zustehenden Betreuungs- und Entlastungsleistungen von monatlich 104,00 € oder 208,00 €.
Pflegebedürftige, denen bis zum 31.12.2016 der erhöhte Betrag von 208,00 € monatlich zusteht, werden in der Regel ab 2017 nur noch einen Betrag von monatlich 125,00 € erhalten (Ausnahme: anerkannte Härtefälle der Pflegestufe III). Hintergrund hierfür ist, dass die Differenz von 83,00 € (208,00 € - 125,00 €) sowohl mit dem dann höheren Pflegegeld als auch aus Mitteln der Sachleistung bzw. Tagespflege finanziert werden kann. Finanzielle Einbußen entstehen somit nicht.
 
In der nachstehenden Tabelle finden Sie eine Übersicht über die ab 01.01.2017 zustehenden Leistungen:
 
Pflegegrad 1 2 3 4 5
Pflegesachleistung
§ 36 SGB XI, Euro/Monat
689€ 1.298€ 1.612€ 1.995€
Pflegegeld
§ 37 SGB XI, Euro/Monat
316€ 545€ 728€ 901€
Leistungen nach
§ 41 SGB XI, Euro/Monat   
689€ 1.298€ 1.612€ 1.995€
Leistungen nach
§ 45b SGB XI, Euro/Monat
125€ 125€ 125€ 125€ 125€
Verhinderungspflege
§ 39 SGB XI, Euro/Jahr
1.612€ 1.612€ 1.612€ 1.612€
Kurzzeitpflege
§ 42 SGB XI, Euro/Jahr
1.612€ 1.612€ 1.612€ 1.612€
Vollstationäre Pflege
§ 43 SGB XI, Euro/Monat
125€ 770€ 1.262€ 1.775€ 2.005€
Bei Antragstellung auf Feststellung einer Pflegestufe bis zum 31.12.2016 erfolgt die Einstufung nach den bis zum 31.12.2016 geltenden Kriterien.
Bei Antragstellung ab 01.01.2017 werden die ab 01.01.2017 gültigen Kriterien der Einstufung in einen Pflegegrad zu Grunde gelegt.