FAQs zur Tariferhöhung
In der diesjährigen Tarifrunde haben sich die Vertragsparteien am 2. März in den Verhandlungen zur Anpassung des TV-L geeinigt. Das Tarifergebnis sieht die Anhebung der Gehälter um insgesamt 8 v.H. bei einer Laufzeit von 33 Monaten vor. Im Einzelnen sieht das Einigungspapier folgende Erhöhungen vor:
Rückwirkend zum 1. Januar 2019 werden die Tabellenentgelte um ein Gesamtvolumen von 3,2 v.H. angehoben.
Zum 1. Januar 2020 werden die Tabellenentgelte um ein Gesamtvolumen von 3,2 v.H. und
zum 1. Januar 2021 werden die Tabellenentgelte um ein Gesamtvolumen von 1,4 v.H. erhöht.
Das Gesamtvolumen verteilt sich dabei wie folgt:
Rückwirkend zum 1. Januar 2019 werden die Tabellenentgelte um ein Gesamtvolumen von 3,2 v.H. angehoben.
Zum 1. Januar 2020 werden die Tabellenentgelte um ein Gesamtvolumen von 3,2 v.H. und
zum 1. Januar 2021 werden die Tabellenentgelte um ein Gesamtvolumen von 1,4 v.H. erhöht.
Das Gesamtvolumen verteilt sich dabei wie folgt:
TV-L | Stufe 1 der Entgeltgruppen 2 bis 15 | Stufen 2 bis 6 aller Entgeltgruppen - mindestens jedoch um |
---|---|---|
01.01.2019 | 4,5 % | 3,01 % - 100 € |
01.01.2020 | 4,3 % | 3,12 % - 90 € |
01.01.2021 | 1,8 % | 1,29 % - 50 € |
Für die Zeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 erhöhen sich die Tabellenentgelte um ein Gesamtvolumen von 3,2 %, mindestens aber 100 €.
Das Gesamtvolumen verteilt sich auf
Das Gesamtvolumen verteilt sich auf
- die Anhebung der Stufe 1 der Entgeltgruppen 2 bis 6 um 4,5 % (mindestens 100 €)
- eine lineare Erhöhung der Stufen 2 bis 6 aller Entgeltgruppen um 3,01 %, (mindestens 100 €)
Zur Umsetzung der komplexen Verhandlungsergebnisse der Tarifrunde wurde zwischen „linearen“ und „strukturellen“ Anpassungen unterschieden. Unter linearen Erhöhungen versteht man die reinen Erhöhungen von Tabellenentgelten und festen Entgeltbestandteilen (z.B. Zulagen).
Unter dem Begriff „Strukturelle Anpassungen“ wurden die weiteren Änderungen, die sich durch den Tarifabschluss ergeben, zusammengefasst.
Hier sind insbesondere die Aufspaltung der Entgeltgruppe 9 in die neuen Entgeltgruppen 9a und 9b, die Erhöhung des Garantiebetrages, das Einfrieren der Jahressonderzahlung - aber auch die Einführung einer neuen Entgelttabelle für die Beschäftigten im Pflegebereich und die Aufnahme des Personenkreises „Sozial- und Erziehungsdienst“ in den TV-L - zu nennen.
Unter dem Begriff „Strukturelle Anpassungen“ wurden die weiteren Änderungen, die sich durch den Tarifabschluss ergeben, zusammengefasst.
Hier sind insbesondere die Aufspaltung der Entgeltgruppe 9 in die neuen Entgeltgruppen 9a und 9b, die Erhöhung des Garantiebetrages, das Einfrieren der Jahressonderzahlung - aber auch die Einführung einer neuen Entgelttabelle für die Beschäftigten im Pflegebereich und die Aufnahme des Personenkreises „Sozial- und Erziehungsdienst“ in den TV-L - zu nennen.
Die seit dem 1. Januar 2019 gültigen Entgelttabellen finden Sie hier.
Der Garantiebetrag wird rückwirkend zum 01.01.2019 auf
Neu ist, dass der jeweilige Garantiebetrag auf den Unterschiedsbetrag bei einer stufengleichen Höhergruppierung begrenzt ist.
Hatten Sie bereits über den 31.12.2018 hinaus Anspruch auf einen Garantiebetrag, so wird dieser automatisch unter Berücksichtigung der neuen Obergrenze neu berechnet.
- 100 Euro (in den Entgeltgruppen 1 bis 8) bzw.
- 180 Euro (in den Entgeltgruppen 9a bis 14) erhöht.
Neu ist, dass der jeweilige Garantiebetrag auf den Unterschiedsbetrag bei einer stufengleichen Höhergruppierung begrenzt ist.
Hatten Sie bereits über den 31.12.2018 hinaus Anspruch auf einen Garantiebetrag, so wird dieser automatisch unter Berücksichtigung der neuen Obergrenze neu berechnet.
Ihre Höhergruppierung wird unter Berücksichtigung der neuen Regelungen für den Garantiebetrag fiktiv nachvollzogen. Hat sich im Zuge der Höhergruppierung bereits ein Garantiebetrag nach den bisherigen Regeln ergeben, wird dieser automatisch neu festgesetzt.
Höhergruppierungen, die vor dem 01.01.2019 wirksam wurden, werden nicht neu betrachtet.
Erhielten Sie anlässlich Ihrer Höhergruppierung keinen Garantiebetrag, weil die bisherigen Grenzbeträge (32,08 Euro in den Entgeltgruppen 1 bis 8 bzw. 64,13 Euro in den Entgeltgruppen 9a bis 14) überschritten waren, so wird dieser automatisch unter Berücksichtigung der neuen Obergrenze neu berechnet
Höhergruppierungen, die vor dem 01.01.2019 wirksam wurden, werden nicht neu betrachtet.
Erhielten Sie anlässlich Ihrer Höhergruppierung keinen Garantiebetrag, weil die bisherigen Grenzbeträge (32,08 Euro in den Entgeltgruppen 1 bis 8 bzw. 64,13 Euro in den Entgeltgruppen 9a bis 14) überschritten waren, so wird dieser automatisch unter Berücksichtigung der neuen Obergrenze neu berechnet
Mit Rückwirkung vom 1.Januar 2019 wird aus der „kleinen EG 9“ mit den Stufen 1 bis 4a die neue Entgeltgruppe 9a mit sechs Stufen und regulären Stufenlaufzeiten. Diese Änderung wird voraussichtlich mit der Abrechnung für den Monat Dezember 2019 umgesetzt.
Weitere Informationen zur Überleitung finden Sie hier.
Weitere Informationen zur Überleitung finden Sie hier.
Die Jahressonderzahlung wird für die Jahre 2019, 2020 und 2021 auf dem materiellen Niveau des Jahres 2018 festgeschrieben. Das bedeutet nicht, dass Sie in diesem und den folgenden Jahren denselben Betrag der Jahressonderzahlung erhalten, der Ihnen im November 2018 ausgezahlt wurde.
Vielmehr fließen alle in der Zwischenzeit wirksam gewordenen Änderungen (bspw.: Höhergruppierung, Gewährung oder Wegfall von Zulagen) wie gewohnt in die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Jahressonderzahlung ein.
Lediglich die Zuordnung zur Bemessungsgrundlage ist wie folgt festgelegt:
Gleichzeitig wurde die bisherige prozentuale Zuordnung zu den Entgeltgruppen 1 bis 8 (bisher 95v.H.) in die Entgeltgruppen 1 bis 4 (91,69 v.H.) und 5 bis 8 (92,19 v.H.) aufgeteilt.
Die Jahressonderzahlung der Auszubildenden und Praktikanten bleibt unverändert bei 95 v.H.
Vielmehr fließen alle in der Zwischenzeit wirksam gewordenen Änderungen (bspw.: Höhergruppierung, Gewährung oder Wegfall von Zulagen) wie gewohnt in die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Jahressonderzahlung ein.
Lediglich die Zuordnung zur Bemessungsgrundlage ist wie folgt festgelegt:
Entgeltgruppe | 2019 | 2020 | 2021 |
---|---|---|---|
1 bis 4 | 91,69 v. H. | 88,91 v. H. | 87,43 v. H. |
5 bis 8 | 92,19 v. H. | 89,40 v. H. | 88,14 v. H. |
9a bis 11 | 77,66 v. H. | 75,31 v. H. | 74,35 v. H. |
12 und 13 | 48,54 v. H. | 47,07 v. H. | 46,47 v. H. |
14 und 15 | 33,98 v. H. | 32,95 v. H. | 32,53 v. H. |
Gleichzeitig wurde die bisherige prozentuale Zuordnung zu den Entgeltgruppen 1 bis 8 (bisher 95v.H.) in die Entgeltgruppen 1 bis 4 (91,69 v.H.) und 5 bis 8 (92,19 v.H.) aufgeteilt.
Die Jahressonderzahlung der Auszubildenden und Praktikanten bleibt unverändert bei 95 v.H.
Die Entgelte der Auszubildenden, die sich nach dem TVA-L BBiG richten, und der Praktikanten, die sich nach dem TV Prakt-L richten, erhöhen sich ab 01.01.2019 und 01.01.2020 jeweils um 50 €.