FAQ zur Bezügezahlung
Über das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV NRW)
Die Abteilung Entgelte im LBV NRW berechnet und zahlt die Bezüge für alle nicht verbeamteten Beschäftigten des Landes NRW auf Anordnung der Dienststellen, die Ihre Personalakten führen. Zu den einzelnen Dienststellen des Landes Nordrhein-Westfalen gehören zum Beispiel die Ministerien, die Bezirksregierungen, das Landeskriminalamt, der Geologische Dienst, die Justizvollzugsanstalten, das Gestüt Warendorf, die städtischen Schulämter sowie die Hochschulen, Universitäten und Vertragskunden.
Ihre Personalnummer / Ihr Aktenzeichen ist für Sie sehr wichtig, um Anfragen richtig zuordnen zu können und Ihre Angelegenheiten schnell zu bearbeiten. Die Personalnummer / Ihr Aktenzeichen wird Ihnen zu Beginn Ihrer Beschäftigung mitgeteilt und ist auf allen Bezügemitteilungen und Briefen angegeben. Sie beginnt mit einem Kennbuchstaben. Bitte geben Sie bei allen Mitteilungen unbedingt Ihre Personalnummer / Ihr Aktenzeichen an. Ist Ihnen Ihre Personalnummer / Ihr Aktenzeichen noch nicht bekannt, nennen Sie bitte neben Ihrem Namen auch Ihr Geburtsdatum, Ihr Anstellungsverhältnis und Ihre Dienststelle.
Alle eingehenden Schriftstücke werden grundsätzlich chronologisch und möglichst zeitnah bearbeitet. In Einzelfällen kann es aus unterschiedlichsten Gründen ggfs. zu einer verlängerten Bearbeitungsdauer der mitgeteilten Änderungen kommen.
Lesen Sie hierzu bitte auch unsere Informationen unter folgendem Link: Merkblätter
Wir bearbeiten die Bezüge für über 700.000 Kolleginnen und Kollegen. Besonders zu Stoßzeiten, zum Beispiel rund um den Zahltag, haben wir mitunter ein stark erhöhtes Telefonaufkommen. Falls Sie Fragen zu Ihren Bezügen haben, bitten wir Sie:
Sprechen Sie bei tarif- oder arbeitsrechtlichen Änderungen als erstes die Personalabteilung Ihrer Dienststelle an.
Schauen Sie ins Internet. Unter www.lbv.nrw.de finden Sie sehr viel Informationsmaterial.
In der Woche vor und nach dem Zahlungstag, welcher immer der letzte Werktag des Monats ist, sowie zu Urlaubszeit oder an Brückentagen kann es stellenweise zu einer längeren Wartezeit kommen. In diesem Fall bitten wir Sie um ihr Verständnis.
Hinweise zur Berechnung und Zahlung der Bezüge
Wir zahlen Ihre Bezüge zum letzten Werktag eines Monats für den jeweiligen Monat. Normalerweise sind Ihre Bezüge bereits vor Fälligkeit bei Ihrer Bank.
Ihre Bruttobezüge und Entgeltmerkmale, die Abzüge und die Nettobezüge können Sie aus Ihrer Bezügemitteilung ersehen.
Eine Bezügemitteilung wird erstellt, wenn sich an Ihrem Auszahlungsbetrag oder in Ihren persönlichen Verhältnissen Änderungen ergeben. Daher erhalten Sie nicht in jedem Monat eine Bezügemitteilung. Abweichend davon wird zum Jahresabschluss im Monat Dezember immer eine Bezügemitteilung erstellt.
Die Angabe der „Lfd. Nr.“ oben rechts auf Ihrer Bezügemitteilung zeigt Ihnen, wie viele Mitteilungen Sie erhalten haben. Die letzte Bezügemitteilung behält bis zur Erstellung einer neuen Bezügemitteilung ihre Gültigkeit.
Die Bezügemitteilungen dienen als amtlicher Nachweis über die Höhe Ihrer Bezüge und können als Nachweis bei z. B. anderen Behörden, Banken oder Versicherungen vorgelegt werden.
Geht Ihnen trotz Änderung des Auszahlungsbetrages keine Mitteilung zu, so können Sie diese vom LBV NRW nachfordern.
Bitte prüfen Sie die Bezügemitteilungen und Gutschriften auf Ihrem Konto. Unstimmigkeiten müssen Sie uns zeitnah mitteilen. Ihre Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden (sogenannte „tarifliche Ausschlussfrist“), soweit tarifvertraglich oder einzelvertraglich nichts anderes bestimmt ist.
Sollten wir Ihnen fälschlicherweise zu viel überwiesen haben, müssen Sie die zu viel gezahlten Bezüge nach schriftlicher Mitteilung zurückzahlen.
Eine Bezügemitteilung wird erstellt, wenn sich an Ihrem Auszahlungsbetrag oder in Ihren persönlichen Verhältnissen Änderungen ergeben. Daher erhalten Sie nicht in jedem Monat eine Bezügemitteilung. Abweichend davon wird zum Jahresabschluss im Monat Dezember immer eine Bezügemitteilung erstellt.
Die Angabe der „Lfd. Nr.“ oben rechts auf Ihrer Bezügemitteilung zeigt Ihnen, wie viele Mitteilungen Sie erhalten haben. Die letzte Bezügemitteilung behält bis zur Erstellung einer neuen Bezügemitteilung ihre Gültigkeit.
Die Bezügemitteilungen dienen als amtlicher Nachweis über die Höhe Ihrer Bezüge und können als Nachweis bei z. B. anderen Behörden, Banken oder Versicherungen vorgelegt werden.
Weitere Informationen erhalten Sie unter folgendem Link: Bezügemitteilung
Mit Einführung des Bezügeverfahrens ist es möglich, auch die Rückseite einer Bezügemitteilung zu bedrucken. Bitte beachten Sie die Rückseite.
Steuerklassenwechsel / Änderung der Steuermerkmale
Rückwirkende Berücksichtigung von Änderungen (z.B. Änderung der Arbeitszeit)
Krankheit (länger als 6 Wochen oder ohne Anspruch auf Lohnfortzahlung ab Tag 1), Krankheit Kind oder andere Abwesenheiten, in denen Sie keinen Anspruch auf Bezüge haben
Höhergruppierungen oder Stufensteigerungen
Unständige Bezügebestandteile (diese werden 2 Monate im Nachhinein überwiesen)
Bitte teilen Sie uns wichtige Änderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse mit. Zu Ihrer und unserer Sicherheit ist es notwendig, dass Sie uns schriftlich informieren, ein Anruf genügt nicht. Legen Sie Ihren Mitteilungen bitte Nachweise, wie zum Beispiel Urkunden, Bescheinigungen usw.,bei.
Schicken Sie uns bitte keine Original – Unterlagen, sondern Fotokopien. Eine Mitteilung an Ihre Dienststelle allein reicht nicht aus.
Informieren Sie uns insbesondere über:
die Änderung Ihrer Wohnanschrift
die Änderung Ihrer Bankverbindung (schriftlich und eigenhändig unterschrieben).
Lassen Sie das bisherige Konto möglichst so lange bestehen, bis die Bezüge auf dem neuen Konto erstmalig gebucht worden sind. Hierdurch vermeiden Sie Fehler und
Verzögerungen bei der Überweisung
Informieren Sie uns, wenn Sie die Krankenkasse wechseln oder sich die Höhe Ihrer Beiträge zur privaten Kranken- und/oder Pflegeversicherung ändern.
Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale - ELStAM - werden durch das LBV NRW über eine zentrale Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern abgerufen.
Für die Anforderung Ihrer ELStAM benötigen wir folgende Daten:
• Ihre Steuer-Identifikationsnummer
• Ihr Geburtsdatum
• die Angabe, ob wir Hauptarbeitgeber (Steuerklasse I bis V) oder Nebenarbeitgeber
(Steuerklasse VI) sind.
Bitte teilen Sie uns in jedem Fall möglichst umgehend schriftlich mit, wenn die Versteuerung von Haupt- auf Nebenarbeitgeber oder umgekehrt wechseln soll.
Nach Ablauf des Kalenderjahres werden die Lohnsteuerdaten für Ihre Steuererklärung von uns automatisch an das Finanzamt übermittelt. Für Ihre Unterlagen schicken wir Ihnen eine Lohnsteuerbescheinigung zu. Bitte gedulden Sie sich bis Anfang März, falls Sie Ihre Lohnsteuerbescheinigung noch nicht erhalten haben. Der Versand der jährlichen Steuernachweise nimmt viel Zeit in Anspruch.
Das LBV NRW veranlasst eine Abschlagszahlung nur dann, wenn die Abrechnung für den eigentlichen Zahlmonat bereits abgeschlossen ist. Damit diese technische Vorgabe nicht zu finanziellen Engpässen führt, wird auf die (im nächsten Abrechnungsmonat) zu erwartende Nachzahlung eine Vorauszahlung geleistet. Demzufolge ist es korrekt, wenn im nächsten Abrechnungsmonat die geleistete Vorauszahlung von der Nachzahlung wieder abgezogen wird.
Mit Hilfe der Entgelttabellen können Sie sich einen ersten Überblick über Ihre Bezüge verschaffen.
Hinweis: Hierbei handelt es sich nicht um endgültige, sondern annähernde Werte.
Mit Hilfe der Entgelttabellen und dem Lohn- und Einkommenssteuerrechner des Bundesministeriums der Finanzen können Sie sich einen ersten Überblick über Ihre Bezüge verschaffen.
Die Ansprechperson für die Festsetzung der Entgeltgruppe und der Entgeltstufe sowie weitere tarif- und arbeitsrechtliche Änderungen ist Ihre Personalakten führende Dienststelle.
Die Dienststellen teilen dem LBV NRW alle tarif- oder arbeitsrechtlichen Änderungen mit:
Höher- oder Herabgruppierung
Änderung der wöchentlichen Arbeitszeit
Zahlungsunterbrechungen usw.
Anfragen hierzu richten Sie bitte unmittelbar an Ihre Dienststelle.
Das LBV NRW ist nicht befugt, Zahlungen zu veranlassen, wenn dies nicht mittelbar von den Personalakten führenden Dienststellen angeordnet wird. Diese Anordnung / Änderung wird dem LBV NRW über den Postversand zugestellt. Auf die Verfahrenswege (von der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages bis zum Eingang der Änderungsmitteilung im LBV NRW) hat die Behörde keinen Einfluss.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen dürfen persönliche Änderungen, die uns „ungeschützt“ erreichen, nicht ausgewertet werden. Hier benötigen wir eine schriftliche Mitteilung.
Wir benötigen die Durchschrift des unterschriebenen Vertrages über vermögenswirksame Leistungen, der nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz anlagebegünstigt ist. Dieser muss die Vertragsnummer, die monatliche Höhe des Sparbetrages und den Vertragsbeginn enthalten. Der Anspruch entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die erforderlichen Angaben schriftlich mitgeteilt werden und für die beiden vorangegangen Monate desselben Kalenderjahres.
Tarifbeschäftigte des Landes NRW sind für eine betriebliche Altersversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) anzumelden (§ 25 TV-L / § 25 TVöD i. V. m. ATV). Es handelt sich um eine Pflichtversicherung.
Die grundsätzlichen Ausnahmen von der Versicherungspflicht in der VBL sind in der Anlage 2 des Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) beschrieben.
Von der Pflicht zur Versicherung sind Beschäftigte ausgenommen, die
nach einer aufgrund einer im Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft/ Beteiligung bestehenden Ruhelohnordnung oder einer entsprechenden Bestimmung eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Ruhelohn haben und denen Hinterbliebenenversorgung gewährleistet ist,
eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf lebenslängliche Versorgung nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen mindestens in Höhe der beamtenrechtlichen Mindestversorgungsbezüge haben und denen Hinterbliebenenversorgung gewährleistet ist,
aufgrund Tarifvertrages, Arbeitsvertrages, der Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Satzung einer Zusatzversorgungseinrichtung, von der Versicherungen übergeleitet werden, von der Versicherungspflicht befreit worden sind,
für das bei dem Beteiligten bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder vertraglicher Vorschrift einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung (Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen, Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester, Bahnversicherungsanstalt Abteilung B oder eine gleichartige Versorgungseinrichtung) angehören müssen,
bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester freiwillig weiterversichert sind, und zwar auch dann, wenn diese freiwilligen Weiterversicherungen später als drei Monate nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses enden,
Rente wegen Alters nach §§ ▶35 bis 40 bzw. §§ ▶235 bis 238 SGB VI als Vollrente erhalten oder erhalten haben oder wenn der Versicherungsfall der Betriebsrente wegen Alters (§ 5) bei einer Zusatzversorgungseinrichtung, von der Überleitungen (§ 4) erfolgen, eingetreten ist,
eine Übergangszahlung nach § 46 Nummer 4 TVöD BT-V (VKA) oder § 47 Nummer 3 TV-L beziehungsweise eine Übergangsversorgung nach den tariflichen Vorgängerregelungen erhalten oder
im Sinne des ▶§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV geringfügig beschäftigt sind.
Darüber hinaus gibt es noch weitere Ausnahmeregelungen:
Personen in einer öffentlich-rechtlichen Ausbildung
Beschäftigte Praktikanten mit Vertrag TV-Prakt
Wissenschaftliche Beschäftigte deren Beschäftigungsverhältnis bis zu 5 Jahren befristet sind, haben die Möglichkeit sich auf Antrag von der VBL-Pflicht befreien zu lassen, sofern nicht bereits in einem vorherigen Beschäftigungsverhältnis Versicherungspflicht herrschte.
Der Beitrag zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) wird als Arbeitnehmer-Zusatzversorgung ("AN Zusatzversorgung") unter Sonstige Be- und Abzüge auf der Bezügemitteilung ausgewiesen.
Eine Krankheit (auch eine Schwangerschaft) brauchen Sie nur Ihrer Dienststelle mitzuteilen.
Wenn Sie krank sind, erhalten Sie sechs Wochen lang Ihre Bezüge weitergezahlt.
Ausnahme: Wenn Sie privat krankenversichert sind, Ihr Arbeitsverhältnis vor dem 01.07.1994 begonnen hat, es fortbesteht und es am 01.11.2006 in den TV-L übergeleitet worden ist, haben Sie weiterhin Anspruch auf bis zu 26 Wochen Entgeltfortzahlung. Nach der Zeit der Entgeltfortzahlung haben Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung in der Regel Anspruch auf Krankengeld nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Empfänger von Krankengeld erhalten einen Krankengeld-Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses und die Dauer der Zahlung richten sich nach individuellen Merkmalen Ihres Beschäftigungsverhältnisses.
Der Beitrag zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) wird als „AN Zusatzversorgung“ unter Sonstige Be- und Abzüge auf der Bezügemitteilung ausgewiesen.
Während Ihrer Schwangerschaft haben Sie Anspruch auf den gesetzlichen Mutterschutz nach dem Mutterschutzgesetz. Während der Mutterschutzfrist dürfen Sie grundsätzlich nicht arbeiten. Die Mutterschutzfristen betragen in der Regel 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und 8 Wochen nach der Geburt.
Während der Mutterschutzfristen erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse ein Mutterschaftsgeld und von Ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Sind Sie nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, erhalten Sie auf Antrag das Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt in Bonn. Weitere Hinweise zum Mutterschutz finden Sie auf der Seite des Familienportals des Bundesamtes für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Für die Beantragung von Elterngeld bei der Elterngeldstelle benötigen Sie die Bezügemitteilungen der letzten 12 Monate. Bezügemitteilungen werden nur für Kalendermonate erstellt, in denen sich Änderungen zum Vormonat ergeben. Die Vollzähligkeit können Sie anhand der aufgedruckten laufenden Nummer oben rechts auf Ihren Bezügemitteilungen überprüfen. Sollten Ihnen Bezügemitteilungen fehlen, können Sie diese beim LBV NRW anfordern.
Eine Entgeltbescheinigung zur Beantragung von Elterngeld ist in Nordrhein-Westfalen nicht notwendig und wird daher nicht erstellt.
Nach der Geburt Ihres Kindes können Sie eine Elternzeit in Anspruch nehmen, während der sie ohne Lohnzahlung von der Arbeit freigestellt sind oder Ihre Arbeitszeit verringern können.
Elternzeit kann jedes Elternteil in Anspruch nehmen und kann unter bestimmten Voraussetzungen auch beispielsweise für Pflegekinder, Adoptivkinder und Enkelkinder genommen werden.
Weitere Hinweise zur Elternzeit und dem Elterngeld finden Sie auf der Seite des Familienportals des Bundesamtes für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Die Elternzeit beantragen Sie bei Ihrer Dienststelle, die dem LBV NRW Dauer und bei Bedarf auch die Teilzeitänderung mitteilt.
Bitte reichen Sie folgende Unterlagen ein:
(bei Bedarf) Geburtsurkunde, wenn diese nicht bereits im Rahmen des Mutterschutzes eingereicht wurde
Im Falle des Todes einer nach TV-L / TVöD / TV-Ärzte beschäftigten Person, haben die engsten Angehörigen Anspruch auf Sterbegeld, soweit das Beschäftigungsverhältnis der verstorbenen Person nicht geruht hat (§ 23 Abs. 3 TV-L / TVöD / TV-Ärzte). Da die Regelungen der unterschiedlichen Tarifverträge wortgleich sind, wird im folgendem nur die TV-L Regelung beschrieben.
§ 23 Abs. 3 TV-L
Beim Tod von Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nicht geruht hat, wird der Ehegattin/dem Ehegatten oder den Kindern ein Sterbegeld gewährt; der Ehegattin/dem Ehegatten steht die Lebens-partnerin/der Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes gleich.
Als Sterbegeld wird für die restlichen Tage des Sterbemonats und - in einer Summe - für zwei weitere Monate das Tabellenentgelt der verstorbenen Person gezahlt.
Die Zahlung des Sterbegeldes an einen der Berechtigten bringt den Anspruch der Übrigen gegenüber dem Arbeitgeber zum Erlöschen; die Zahlung auf das Gehaltskonto hat befreiende Wirkung. In der Regel teilt die personalaktenführende Dienststelle die sterbegeldberechtigte Person mit.
Steuern
Die Gemeinde (Meldebehörde) übermittelt an das Bundeszentralamt für Steuern Daten zu folgenden Ereignissen, die zu einer automatisierten Änderung der Steuerabzugsmerkmale führen:
Kirchenein- oder Kirchenaustritt
Eheschließung
Geburt, Adoption oder Tod
Alle weiteren Änderungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale erfolgen auf Antrag beim Finanzamt, z. B.:
Änderung der Steuerklasse z. B. bei Ehegatten / Lebenspartnern von der Kombination IV / IV auf III / V und umgekehrt
Steuerklasse III, wenn nicht beide Ehegatten / Lebenspartner unbeschränkt steuerpflichtig sind, d. h. der andere Ehegatte / Lebenspartner hat seinen Wohnsitz nicht in Deutschland, aber in einem anderen Land der EU bzw. innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums
alle Kinder (die nicht von der Meldebehörde übermittelt werden), auch Auslandskinder und Pflegekinder
Freibeträge
Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung (im Erstjahr oder bei Änderungen)
Grundsätzlich richtet sich die Zuständigkeit der Finanzämter immer nach dem aktuellen Wohnort. Sollten Sie Ihr zuständiges Finanzamt nicht kennen, können Sie sich auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern informieren: unter www.bzst.de
Wohnen Sie im Ausland, wenden Sie sich bitte an unser Betriebsstätten-Finanzamt Düsseldorf-Süd.
Änderungen der Steuermerkmale/Freibeträge werden grundsätzlich ab dem Folgemonat der Antragsstellung berücksichtigt. Eine Berücksichtigung für Zeiträume vor Antragstellung ist grundsätzlich nicht möglich.
Für Anträge, die im Januar gestellt werden, erfolgt eine Änderung ausnahmsweise ab dem 1. Januar. des Jahres.
Für die Versteuerung Ihrer Bezüge sind vom LBV NRW grundsätzlich nur noch die bei der Finanzverwaltung gespeicherten „Steuerabzugsmerkmale“ anzuwenden.
Lesen Sie hierzu bitte auch unsere Informationen unter folgendem Link: Steuern
Ja, bitte informieren Sie schriftlich Ihren neuen Hauptarbeitgeber und gleichzeitig Ihrem neuen Nebenarbeitgeber, damit die entsprechenden Meldungen an die ELStAM-Datenbank rechtzeitig erfolgen können.
Die Zahl der Kinderfreibeträge wirkt sich nur auf die Höhe der Zuschlagsteuern (Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer), nicht aber auf die Höhe der Lohnsteuer aus.
Informationen zur Jahressonderzahlung
Anspruch auf die Zahlung einer Jahressonderzahlung haben Beschäftigte, die am 01. Dezember eines Jahres in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Der Anspruch auf die Jahressonderzahlung (JSZ) ergibt sich aus § 20 TV-L / § 20 TVöD / § 16 TVA-L BBiG / TVA-L Pflege / TVA-L Gesundheit / TV-Prakt / TVdS-L. Beginnt das Beschäftigungsverhältnis erst am 01. Dezember, erfolgt die Auszahlung im Monat Dezember.
Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung ist grundsätzlich das monatliche Entgelt, das Ihnen in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird.
Hiervon ausgenommen sind u. a. folgenden Zahlungen:
nicht dienstplanmäßige Mehrarbeits- und Überstunden
Leistungszulagen, Leistungsprämien und Erfolgsprämien
Einmalzahlungen
"besondere Zahlungen" nach § 23 TV-L (Vermögenswirksame Leistungen Sterbegeld, Jubiläumsgeld, Reisekosten)
Krankengeldzuschuss, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
Der Anspruch auf Jahressonderzahlung vermindert sich um 1/12 für jeden Kalendermonat, in dem kein Anspruch auf Entgelt oder Entgeltersatzleistungen besteht.
Bescheinigungen
Für die Berechnung und Zahlung des Krankengeldes benötigt die Krankenkasse vom LBV NRW eine Entgeltbescheinigung.
Das LBV NRW darf die geforderte Entgeltbescheinigung erst erstellen, wenn die Personalakten führende Dienststelle dem LBV NRW entsprechende Informationen zukommen lässt.
Hierzu benötigt das Personalbüro der Dienststelle zeitnah vom Arbeitnehmer die aktuellen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Da die Personalakten führende Dienststelle nicht immer unverzüglich informiert wird, entsteht eine Kommunikationslücke zwischen dem LBV NRW und dem Personalbüro. Dies hat zur Folge, dass es zu Verzögerungen bei der Erstellung der Entgeltbescheinigungen und letztendlich bei der Zahlung des Krankengeldes und des Krankengeldzuschusses kommen kann.
Das LBV NRW ist gesetzlich verpflichtet, Ihre Lohnsteuerdaten bis spätestens Ende Februar des Folgejahres elektronisch an die Finanzämter zu übertragen. Damit Sie wissen, welche Beträge vom LBV NRW elektronisch an Ihr Finanzamt übermittelt wurden, erhalten Sie nach den Jahresabschlussarbeiten schnellstmöglich und ohne weitere Aufforderung eine entsprechende Aufstellung dieser Daten (Lohnsteuerbescheinigung).
Die maschinell erstellten Lohnsteuerbescheinigungen werden dem LBV NRW aus steuerrechtlichen Gründen erst nach Zahlung der Januarbezüge zentral zur Verfügung gestellt. Wir bitten daher von mündlichen oder schriftlichen Rückfragen bis Ende Februar abzusehen.
Beenden Sie Ihr Beschäftigungsverhältnis zum Land im Laufe eines Jahres, übermitteln wir ebenfalls bis Ende Februar des Folgejahres die Lohnsteuerbescheinigung elektronisch an Ihr zuständiges Finanzamt. Den Ausdruck Ihrer Lohnsteuerbescheinigung für Ihre Unterlagen erhalten Sie dann auch erst im darauffolgenden Jahr.
Seit dem 01. Januar 2023 können Arbeitsbescheinigungen nach § 312 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) nur noch elektronisch an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt werden.
Bitte wenden Sie sich zur Beantragung einer Arbeitsbescheinigung zunächst an Ihre Personalakten führende Dienststelle. Ihre Dienststelle wird dem LBV NRW Informationen zur Verfügung stellen, sodass die Bescheinigung elektronisch an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt werden kann. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass das LBV NRW Ihnen keine Durchschrift der Arbeitsbescheinigung zukommen lassen kann. Die Bundesagentur für Arbeit wird Sie über den Inhalt der übermittelten Daten informieren.
Seit dem 01. Januar 2023 können Nebeneinkommensbescheinigungen nach § 313 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) nur noch elektronisch an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt werden.
Bitte wenden Sie sich zur Beantragung einer Nebeneinkommensbescheinigung zunächst an Ihre personalaktenführende Dienststelle. Ihre Dienststelle wird dem LBV NRW Informationen zur Verfügung stellen, sodass die Bescheinigung vom LBV NRW elektronisch an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt werden kann.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Ihnen das LBV NRW keine Durchschrift der Nebeneinkommensbescheinigung zukommen lassen kann. Die Bundesagentur für Arbeit wird Sie über den Inhalt der übermittelten Daten informieren.
Erreichbarkeit des LBV NRW
Für Anfragen, Anforderungen und auch die Übermittlung von Unterlagen, Daten und Änderungen können Sie alle auf unseren Schreiben und unserer Website genannten Möglichkeiten nutzen.
Unsere Postanschrift:
LBV NRW
40192 Düsseldorf
Die für die Entgeltzahlung zuständigen Mitarbeitenden befinden sich im Dienstgebäude
Johannstr. 35
40476 Düsseldorf
Für telefonische Anfragen steht Ihnen unser Service Center Telefon unter folgender Servicenummer zur Verfügung:
Für den Bereich Entgelte (0211) 6023 - 04
Unsere Sprechzeiten im Service Center Telefon sind montags bis freitags von 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr.
Auch über das Internet können Sie Kontakt mit uns aufnehmen:
Durch die Nutzung des Kontaktformulars mit Angabe Ihrer Personalnummer werden Ihre Anfragen und Unterlagen direkt an die für Sie zuständige Sachbearbeitung weitergeleitet.
Wir haben eine zentrale Faxnummer:
(0211) 60 23 -1243
Ihr Fax wird hausintern weitergeleitet.
Auf unserer Internetseite stehen Ihnen aktuelle Informationen zu Ihren Bezügen, Antragsformulare und Merkblätter zu verschiedenen Themen zur Verfügung.
Insbesondere unser ausführliches Merkblatt „Wichtige Hinweise für Arbeitnehmende“ bietet Ihnen viele Informationen und Antworten.
Unsere Bankverbindung:
Landeskasse Düsseldorf
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