Sie haben danach Anspruch, wenn Sie a) verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben oder
b) verwitwet oder Hinterbliebene / Hinterbliebener einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind oder
c) geschieden und Ihrer früheren Ehegattin / früheren Lebenspartnerin bzw. Ihrem früheren Ehegatten / früheren Lebenspartner gegenüber zum Unterhalt verpflichtet sind und diese Unterhaltsverpflichtung mindestens den Betrag des FZ Stufe 1 erreicht. Hinweis: Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern begründen an dieser Stelle keinen Anspruch auf den FZ Stufe 1. oder
d) eine andere Person in Ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr wegen gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung Unterhalt gewähren oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Bei einer gesetzlichen oder sittlichen Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung muss allerdings noch eine weitere Voraussetzung erfüllt werden. Und zwar dürfen für den Unterhalt der aufgenommenen Person keine Mittel zur Verfügung stehen, die, bei einem Kind einschließlich des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags, das Sechsfache des Betrages der Stufe 1 übersteigen oder
e) ein Kind in Ihre Wohnung aufgenommen haben, für welches Ihnen Kindergeld zusteht oder zustehen würde.
2. Wie hoch ist der FZ Stufe 1? Die Höhe ist zunächst davon abhängig, ob Ihre Ehegattin / Lebenspartnerin bzw. Ihr Ehegatte / Lebenspartner im öffentlichen Dienst beschäftigt ist und ihr oder ihm ebenfalls ein FZ Stufe 1 zusteht oder keine Beschäftigung im öffentlichen Dienst vorliegt. Denn bei einer Beschäftigung ebenfalls im öffentlichen Dienst steht der FZ Stufe 1 Ihren nur zur Hälfte zu - siehe dazu auch Frage zu 3.).
Darüber hinaus ist auch Ihre Besoldungsgruppe relevant.
Die volle Höhe des FZ Stufe 1 können Sie aus den jeweiligen Besoldungstabellen ersehen (die nachfolgende Tabelle hat den Stand 01.02.2025).
Danach besteht beispielsweise für eine Person mit Besoldungsgruppe A 7 ein Anspruch in Höhe von 162,70 EUR.
a) Verheiratete / Verpartnerte Personen Sind beide Personen im öffentlichen Dienst und haben beide grundsätzlich Anspruch auf einen FZ Stufe 1, wird der FZ nur zur Hälfte gezahlt (siehe dazu auch zu Frage 2.).
b) Haushaltsaufnahme einer Person (z. B. ein Kind) Beanspruchen mehrere Personen (in der Regel beide Elternteile) den FZ Stufe 1 wegen Haushaltsaufnahme eines Kindes in die gemeinsame Wohnung oder ist das Kind sowohl in die Wohnung des einen als auch in die Wohnung des anderen Elternteiles aufgenommen, wird der FZ Stufe 1 nach der Zahl der Berechtigten nur anteilig gewährt.
4. Wie wird der FZ Stufe 1 gezahlt, wenn ich teilzeitbeschäftigt bin? Es gibt dazu verschiedene Konstellationen mit unterschiedlichen Folgen, die nachstehend erläutert werden. Rechtsgrundlage dafür ist § 43 Absatz 3 Sätze 2 und 3 Landesbesoldungsgesetz NRW.
a) Meine Ehegattin / Lebenspartnerin bzw. mein Ehegatte / Lebenspartner ist nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt
Wie grundsätzlich alle Bezügebestandteile wird hier der FZ Stufe 1 unter Berücksichtigung Ihres Beschäftigungsumfangs gewährt, so dass bei Ihrer Teilzeitbeschäftigung der FZ Stufe 1 entsprechend gekürzt gezahlt wird.
b) Meine Ehegattin / Lebenspartnerin bzw. mein Ehegatte / Lebenspartner ist im öffentlichen Dienst ebenfalls teilzeitbeschäftigt und unsere beiden Beschäftigungsumfänge zusammen sind mindestens so hoch wie eine Vollbeschäftigung
In diesem Fall wird der FZ Stufe 1 zwar auf die Hälfte reduziert, aber er wird nicht nochmals entsprechend des eigenen Beschäftigungsumfangs gekürzt gezahlt.
c) Meine Ehegattin / Lebenspartnerin bzw. mein Ehegatte / Lebenspartner ist im öffentlichen Dienst ebenfalls teilzeitbeschäftigt und unsere beiden Beschäftigungsumfänge zusammen sind nicht so hoch wie eine Vollbeschäftigung
In diesem Fall wird der FZ Stufe 1 nicht auf die Hälfte reduziert, sondern der volle FZ Stufe 1 wird entsprechend des eigenen Beschäftigungsumfangs gekürzt gezahlt (so wie zu Frage 4.a).
d) Meine Ehegattin / Lebenspartnerin bzw. mein Ehegatte / Lebenspartner ist im öffentlichen Dienst vollbeschäftigt oder ist nach beamtenrechtlichen Grundsätzen mit Anspruch auf FZ Stufe 1 versorgungsberechtigt
In diesem Fall wird der FZ Stufe 1 zwar auf die Hälfte reduziert, aber er wird nicht nochmals entsprechend des eigenen Beschäftigungsumfangs gekürzt gezahlt (so wie zu Frage 4.b).
Die jeweilige und zustehende Höhe des FZ Stufe 1 bei einer Teilzeitbeschäftigung prüft und zahlt das LBV NRW von Amts wegen; ein Antrag hierfür ist nicht erforderlich.
5. Ich bin verheiratet / verpartnert, lebe aber von meiner Ehegattin / Lebenspartnerin bzw. meinem Ehegatten / Lebenspartner dauernd getrennt. Muss ich dies anzeigen bzw. habe ich noch Anspruch auf den FZ Stufe 1? Der FZ Stufe 1 wird bis zur rechtskräftigen Scheidung / Aufhebung der Lebenspartnerschaft weitergezahlt. Ein dauerndes Getrenntleben hat daher keine Auswirkung und muss mithin nicht angezeigt werden.
6. Welche Änderungen in den Verhältnissen haben Auswirkungen bzw. können Auswirkungen haben? Sobald Änderungen in Ihren familiären Verhältnissen eintreten, beispielsweise • Heirat, • Scheidung / Aufhebung der Lebenspartnerschaft, • Tod der Ehegattin / Lebenspartnerin bzw. des Ehegatten / Lebenspartners, • Eintritt der Ehegattin / Lebenspartnerin bzw. des Ehegatten / Lebenspartners in den öffentlichen Dienst, • Wegfall oder Verringerung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber der früheren Ehegattin / Lebenspartnerin bzw. dem früheren Ehegatten / Lebenspartner, • Auszug des Kindes aus Ihrem Haushalt • eigener Auszug und Verbleiben des Kindes im bisherigen Haushalt • Begründung eines zweiten Wohnsitzes Ihres Kindes etc. ist stets neu über den Anspruch auf Familienzuschlag und eine etwaige Veränderung der Stufe 1 zu entscheiden.
7. Muss ich Änderungen in den Verhältnissen unter Frage 6. anzeigen? Ja, denn das LBV NRW hat in der Regel keine Kenntnis über Änderungen im familiären Bereich. Bitte teilen Sie daher Änderungen stets und unverzüglich mit und übersenden dazu entsprechende Unterlagen. Hier finden Sie weitere Informationen zur Anzeige von Veränderungen.
8. Gibt es zum FZ Stufe 1 noch weiterführende Informationen? Ja, Sie finden diese in unserem Merkblatt.