Besoldungsanpassung 2024/2025
Erhöhung der Dienst- und Versorgungsbezüge, Ausgleichszulage, Ergänzungszuschlag zum Familienzuschlag und Leasing Dienstfahrrad
Die Umsetzung des Tarifergebnisses erfolgt in einem Gesetzgebungsverfahren.
Am 10.10.2024 wurde im Landtag das Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge in den Jahren 2024 und 2025 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land NRW verabschiedet.
Das Gesetz sieht folgendes vor:
Erhöhung der Dienst- und Versorgungsbezüge
Zum 01.11.2024 werden die monatlichen Grundgehälter um einen Sockelbetrag von 200,00 EUR (brutto) angehoben. Anwärterbezüge und Unterhaltsbeihilfen erhöhen sich um monatlich 100,00 EUR (brutto).
Zudem werden der Familienzuschlag, übliche Zulagen sowie die Beträge der Mehrarbeitsvergütung um 4,76 % erhöht.
Bitte beachten Sie dabei, dass die bisherige monatliche steuerfreie Sonderzahlung Inflationsausgleich ab 01.11.2024 nicht mehr gezahlt wird.
Dies kann im Einzelfall zu einem geringeren Auszahlungsbetrag führen.
Informationen zur Sonderzahlung Inflationsausgleich finden Sie hier.
Zum 01.02.2025 erfolgt eine lineare Steigerung der Bezüge um 5,5 % (inklusive Beträge der Mehrarbeitsvergütung) sowie eine Erhöhung der Anwärterbezüge und Unterhaltsbeihilfen um monatlich 50,00 EUR.
Die dazugehörigen Besoldungstabellen finden Sie hier.
Ausgleichszulage nach § 91b Landesbesoldungsgesetz - LBesG - NRW
Diese neue Regelung betrifft den Familienzuschlag ab dem dritten Kind. Bisher hängt die Höhe des Kinderanteils im Familienzuschlag nur für die ersten beiden Kinder von der Mietenstufe der Gemeinde ab, in der Sie Ihren gemeldeten Hauptwohnsitz haben.
Neu ist, dass diese Regelung auch für dritte und weitere Kinder rückwirkend ab dem 01.01.2024 gelten soll. Abhängig von der Mietenstufe können die neuen Beträge des Familienzuschlags ab dem dritten Kind ab dem 01.01.2024 niedriger sein als vorher.
Wenn der Kinderanteil im Familienzuschlag tatsächlich geringer ist, steht gemäß des geplanten § 91b LBesG NRW eine Ausgleichszulage zu.
Diese bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Familienzuschlag am 31.12.2023 und am 01.01.2024. Auch der Familienzuschlag der Stufe 1 wird dabei berücksichtigt, wenn er Ihnen zusteht.
Bitte beachten Sie, dass die Ausgleichszulage bei jeder gesetzlichen Erhöhung des Familienzuschlags um den Erhöhungsbetrag reduziert wird. Das bedeutet, dass die Ausgleichszulage sich erstmals am 01.11.2024 und dann am 01.02.2025 verringern wird. In einigen Fällen kann sie sogar ganz entfallen.
Die Ausgleichszulage muss zudem neu berechnet werden, wenn ein Kind nicht mehr im Familienzuschlag berücksichtigt wird. Auch hier kann sie, je nach Konstellation, komplett wegfallen. Weitere Gründe für den Wegfall der Ausgleichszulage ab 01.11.2024 sind ein Wechsel des gemeldeten Hauptwohnsitzes (auch wenn sich die Mietenstufe nicht ändert) oder die Berücksichtigung eines weiteren Kindes im Familienzuschlag (z. B. durch Geburt). Entfällt aus v. g. Gründen die Ausgleichszulage, lebt sie nicht mehr auf.
Die Ausgleichszulage wird, falls ein Anspruch besteht, erstmals in der Bezügemitteilung für November 2024 aufgeführt. Details finden Sie in der Mitteilung, die wie üblich Ende Oktober 2024 verschickt wird. Entfällt die Ausgleichszulage infolge der Besoldungserhöhung bereits zum 01.11.2024, ist sie in der laufenden Zahlung für den Monat November nicht mehr enthalten. In der Bezügemitteilung für November ist eine zustehende Ausgleichszulage dann nur in der Rückrechnung bis maximal Oktober 2024 erkennbar.
Hier finden Sie ein Beispiel für die Festsetzung und Folgeberechnungen der Ausgleichszulage.
Hier finden Sie die FAQ zur Ausgleichszulage.
Eine Antragstellung für die Ausgleichszulage ist nicht erforderlich, da sie von Amtswegen gewährt wird.
Bitte sehen Sie daher von entsprechenden Anträgen ab.
Ergänzungszuschlag zum Familienzuschlag nach § 71b LBesG NRW
Verheirateten sowie nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) verpartnerten Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern wird ausnahmsweise bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auf Antrag ein Ergänzungszuschlag zum Familienzuschlag gewährt.
Voraussetzung für die Zahlung eines Ergänzungszuschlags ist, dass
die Ehegattin/der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin/der eingetragene Lebenspartner der Beamtin oder des Beamten über kein oder ein monatliches Nettoeinkommen von weniger als der Geringfügigkeitsgrenze für eine geringfügige Beschäftigung (sog. „Minijob“) von derzeit 538 EUR verfügt (ab 01.01.2025: 556 EUR)
und
die Nettoalimentation der Beamtin/des Beamten einschließlich des Ehegatteneinkommens nicht den 115 %igen grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarf übersteigt (zu den Beträgen s. Anlage 18 zum LBesG NRW).
Erreichen das Nettoeinkommen und die Nettoalimentation nicht den v. g. 115%-igen grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarf, wird die Differenz als Ergänzungszuschlag gezahlt.
Ein Anspruch auf den Ergänzungszuschlag dürfte allerdings nur in wenigen Ausnahmefällen bestehen.
Regelmäßig wird bereits die vom Dienstherrn gewährte Nettoalimentation (ohne Ehegatteneinkommen) über dem 115%igen grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarf liegen oder spätestens unter Berücksichtigung des monatlichen Nettoeinkommens der Ehegattin/des Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerin/des eingetragenen Lebenspartners diesen Betrag deutlich überschreiten.
Anwärterinnen und Anwärter sowie Versorgungsberechtigte haben keinen Anspruch auf den Ergänzungszuschlag.
Der Ergänzungszuschlag ist antragsgebunden. Der Antrag ist an das LBV NRW zu richten und er wird auch hier bearbeitet. Dafür ist ein förmlicher schriftlicher Antrag notwendig. Diesen Antrag können Sie schriftlich, fernmündlich oder per Kontaktformular anfordern. Es ist nicht ausreichend, wenn der Antrag fernmündlich oder per Kontaktformular gestellt wird. Nach Anforderung erhalten Sie von uns ein Informationsschreiben mit dem förmlichen Antrag, versehen mit einer Ausfüllanleitung und weiteren Informationen. Es wird empfohlen, den ausgefüllten Antrag möglichst kurzfristig beim LBV NRW einzureichen.
Dieser Antrag ist nur für die Dauer des Kalenderjahres zulässig, in dem er gestellt wurde und kann daher weder für abgelaufene noch für zukünftige Kalenderjahre berücksichtigt werden.
Leasing Dienstfahrrad
Bislang konnte für den Beamtenbereich auf den Anspruch auf Besoldung mit Ausnahme der vermögenswirksamen Leistungen nicht verzichtet werden.
In § 2 LBesG wurde neu aufgenommen, dass diese Ausnahme auch für Leistungen im Rahmen einer Entgeltumwandlung für vom Dienstherrn geleaste Dienstfahrräder gilt, die den Berechtigten auch zur privaten Nutzung überlassen werden (auch als sogenanntes Jobbike bekannt).
Auch wenn damit die gesetzliche Voraussetzung für ein Jobbike geschaffen wurde, bedarf es zur Umsetzung einer größeren Vorbereitungsphase, die z. B. mit dem notwendigen Erlass von Verwaltungsvorschriften und einer Ausschreibung für einen Dienstleister, aber auch beispielsweise mit einer Organisation zur Durchführung verbunden ist.
Ein Dienstfahrradleasing und eine Entgeltumwandlung können frühestens nach Abschluss dieser Phase starten.
Bitte sehen Sie daher bis auf weiteres von entsprechenden Nachfragen ab.