Berücksichtigung von Studienzeiten

§ 11 i. V. m. § 92 LBeamtVG NRW

Die Zeit einer Hochschulausbildung kann als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.

Die Art und Mindestdauer der vorgeschriebenen Ausbildung ergeben sich aus den entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, der Laufbahnverordnung oder aus Gesetzen / Verordnungen. Für Beamtenverhältnisse, die ab dem 01.01.1992 begründet wurden, kommt das neue Recht in Betracht. Dementsprechend ist die Hochschulausbildung mit maximal 855 Tagen zu berücksichtigen.

Für Beamtenverhältnisse, die bis zum 31.12.1991 begründet wurden, kommt das Übergangsrecht in Betracht. Hierbei wird geprüft ob ein höherer Ruhegehaltssatz nach dem Übergangsrecht möglich ist. Dieser wird dann für die Festsetzung herangezogen. Es wird eine Berechnung durchgeführt, in der altes Recht bis 31.12.1991 und neues Recht ab dem 01.01.1992 miteinander gemischt wird.
 
Die Begrenzung der Studienzeiten ist manuell im Versorgungsrechner einzugeben, da diese sonst im vollen Umfang berücksichtigt wird. Dies kann zu einem falschen Ergebnis bei der fiktiven Berechnung führen.