Berücksichtigung von Dienstzeiten vor dem 17. Lebensjahr bei Eintritt in den Ruhestand vor dem 1.7.2016

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 20. April 2023 (Aktenzeichen 2 C 11.22) entschieden, dass ruhegehaltfähige Dienstzeiten auch vor dem 17. Lebensjahr angerechnet werden müssen.

Das Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW sah in der Fassung bis zum 30.06.2016 vor, dass Zeiten vor dem vollendeten 17. Lebensjahr für die Berechnung des Versorgungsanspruchs von Landesbeamtinnen und- beamten nicht als ruhegehaltfähig galten, selbst dann nicht, wenn diese Zeit bereits in einem Beamtenverhältnis verbracht wurde.

Diese Regelung werte das Gericht als unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters.


Welche Auswirkung hat dieses Urteil?

  • Die in Frage kommenden Zeiten (sofern sie grundsätzlich ruhegehaltfähig wären) sind auch vor Vollendung des 17. Lebensjahres bei der Festsetzung der Dienstzeiten zu berücksichtigen.

  • Da das LBV NRW keine Möglichkeit hat, diese Sachverhalte zu ermitteln, wird den betroffenen Versorgungsberechtigten empfohlen, einen formlosen Antrag unter Angabe der Personalnummer zur Anerkennung solcher Zeiten zu stellen. 

  • Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, erfolgt eine Neufestsetzung der Versorgungsbezüge ab dem Folgemonat des Urteils, also ab Mai 2023. Eine rückwirkende Anrechnungs- oder Ruhensregelung wird ggf. neu durchgeführt.

  • Die sich daraus ergebenden Differenzbeträge zu den bisher geleisteten Versorgungsbezügen sind nachzuzahlen. 

  • Hinterbliebenenversorgungsbezüge sind hiervon ebenfalls betroffen, sofern diese Bezüge auf dem Ruhegehalt eines betroffenen Verstorbenen basieren.

Wer ist nicht betroffen?

  • Nicht betroffen sind alle Versorgungsberechtigten mit einem Höchstruhegehaltsatz von 71,75 %, da sie keine Nachteile durch die evtl. fehlende Anrechnung von Dienstzeiten haben.

  • Da die allgemeine Schulausbildung generell nicht ruhegehaltfähig ist, dürften diejenigen Beamtinnen und Beamten, die nach dem Schulabschluss ein Studium aufnahmen, nicht davon betroffen sein.

  • Versorgungsberechtigte, die nach Inkrafttreten des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes 2016 in den Ruhestand getreten sind, da die Begrenzung der Anrechnung von Dienstzeiten auf das 17. Lebensjahr zum 01.07.2016 in NRW entfallen ist.