Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung
Ohne vorherige Kündigung endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet wird oder jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen.
Abweichend hiervon endet das Arbeitsverhältnis auch mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers zugestellt wird, wonach der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist.
Ohne Antrag keine Rente!
Dieser Grundsatz gilt für die gesetzliche Rentenversicherung genauso wie für die Zusatzversorgung.
Antragsformulare für die gesetzliche Rentenversicherung erhalten Sie bei den Beratungsstellen der nachstehend genannten Rentenversicherungsträgern, den Versicherungsämtern der Städte und Gemeinden sowie bei den Versicherungsältesten.
Die Adressen und eine Fülle weitere Informationen erhalten Sie auf den Internet-Seiten der Rentenversicherungsträger, zum Beispiel:
- Deutsche Rentenversicherung - Bund (ehemals BfA-Berlin)
- Deutsche Rentenversicherung - Rheinland (ehemals LVA-Rheinprovinz)
- Deutsche Rentenversicherung - Westfalen (ehemals LVA-Westfalen)
- Deutsche Rentenversicherung - Knappschaft - Bahn - See (ehemals Bundesknappschaft)
- Deutsche Rentenversicherung - Knappschaft - Bahn - See (ehemals Bahnversicherungsanstalt)
Es empfiehlt sich, rechtzeitig vor dem geplanten Rentenbeginn Kontakt mit dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger aufzunehmen. Dort wird man Ihnen angeben, wann Sie günstigerweise den Rentenantrag stellen sollten.
Soll die Rente vor Erreichen der Regelaltersrente beginnen, muss das Beschäftigungsverhältnis entweder gekündigt oder durch Abschluss eines Auflösungsvertrages beendet werden. Bitte wenden Sie sich daher auch unbedingt an Ihre Personaldienststelle.
Nach Erhalt des Rentenbescheides der gesetzlichen Rentenversicherung kann ein Antrag auf Versorgungsrente bei der VBL gestellt werden. Hierfür muss das VBL-Antragsformular verwendet werden, das bei Ihrer Personaldienststelle erhältlich ist. Der Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung ist vollständig und mit allen Anlagen in Ablichtung dem Antrag auf Versorgungsrente beizufügen.
Den Antrag auf Versorgungsrente legen Sie bitte Ihrer Personaldienststelle vor. Diese füllt teilweise den Teil B des Antrags aus und leitet ihn an das LBV NRW weiter. Das LBV NRW ergänzt die Angaben in Teil B und übersendet den Antrag an die VBL. Der Rentenbescheid der VBL wird Ihnen anschließend ohne Beteiligung des Arbeitgebers zugeleitet.
Bitte geben Sie Ihrer Personaldienststelle und dem LBV NRW jeweils eine Ablichtung der 1. und 2. Seite des Rentenbescheides der gesetzlichen Rentenversicherung.
- Informationen zu den Leistungen der Zusatzversorgung erhalten Sie auf den Internet-Seiten der VBL: www.vbl.de
Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Die Kündigungsfrist beträgt bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des
Arbeitsverhältnisses zwei Wochen zum Monatsschluss.
Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit:
- bis zu einem Jahr 1 Monat zum Monatsschluss,
- von mehr als einem Jahr 6 Wochen,
- von mindestens 5 Jahren 3 Monate,
- von mindestens 8 Jahren 4 Monate,
- von mindestens 10 Jahren 5 Monate,
- von mindestens 12 Jahren 6 Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und die unter die Regelungen des Tarifgebiets West fallen, können nach einer Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden.