Anzeige von Änderungen
Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die Einfluss auf die Höhe Ihrer Bezüge haben. Dazu gehören z. B. die Änderung des Familienstandes (Eheschließung, Scheidung), die Geburt eines Kindes oder der Wechsel des Arbeitgebers des Ehegatten. Eine Mitteilung allein an die Personalakten führende Dienststelle ist nicht ausreichend.
Wenn sich Ihre familiären Verhältnisse ändern, ist dies häufig mit einem Wechsel Ihrer Steuerabzugsmerkmale verbunden. Es reicht nicht aus, dass Sie Ihre Steuerabzugsmerkmale beim Finanzamt ändern lassen. Zusätzlich ist es zwingend notwendig, dass Sie das LBV NRW über die Änderung Ihrer persönlichen Verhältnisse unterrichten. Bitte fügen Sie die entsprechenden Nachweise, z. B. eine Kopie der Eheurkunde oder des rechtskräftigen Scheidungsurteils bei.
Ferner sind sonstige Änderungen anzuzeigen, die für die Zahlung der Bezüge bedeutsam sind, z. B. die Änderung der Anschrift und / oder die Änderung der Bankverbindung.
Auch in den ersten Monaten nach Ihrem Ausscheiden aus dem Dienst sind diese Angaben für uns wichtig, damit wir evtl. ausstehende Zahlungen leisten können. Außerdem versenden wir noch Unterlagen, die Sie benötigen, z. B. die Steuerbescheinigung oder die Meldungen zur Sozialversicherung.
Dienstrechtliche Veränderungen, die Einfluss auf die Höhe Ihrer Bezüge haben, - z. B. Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung, Gewährung / Wegfall von Zulagen, Beurlaubung, Wiederaufnahme des Dienstes, Teilzeitbeschäftigung, Ausscheiden aus dem Dienst, Zurruhesetzung - werden von Ihrer Personalakten führenden Dienststelle an das LBV NRW übermittelt. Die korrekte Zahlung Ihrer Bezüge hängt davon ab, dass entsprechende Mitteilungen rechtzeitig hier eingehen (zu den Terminen siehe unten: "Bis wann muss ich Änderungen dem LBV NRW anzeigen?").
Zusätzlicher Hinweis zum Versorgungsbereich
Die Festsetzung der Versorgungsbezüge für Landesbeamtinnen und -beamte obliegt dem LBV NRW. Die dafür benötigten Personalakten werden von der Dienststelle unaufgefordert übersandt. Bei Verzögerungen werden entweder die Dienstbezüge vorübergehend weitergezahlt und später mit den nachzuzahlenden Versorgungsbezügen verrechnet oder es wird im Vorgriff auf die zustehenden Versorgungsbezüge ein Abschlag gewährt.
Bei der Änderung des Familienstandes, der Geburt eines Kindes oder dem Wechsel des Arbeitgebers des Ehegatten, etc. ist das LBV NRW unter Vorlage der entsprechenden Nachweise unverzüglich zu unterrichten. Eine Mitteilung allein an die Personalakten führende Dienststelle ist nicht ausreichend.
Die Anzeige bedarf aus datenschutzrechtlichen Gründen der Schriftform und ist zu unterzeichnen.
Alle eingehenden Schriftstücke werden grundsätzlich chronologisch und möglichst zeitnah bearbeitet. In Einzelfällen kann es aus unterschiedlichsten Gründen ggfs. zu einer verlängerten Bearbeitungsdauer der mitgeteilten Änderungen kommen.
Falls Sie einen Bank- oder Kontowechsel durchführen möchten ist es in Ihrem Interesse, das bisherige Konto solange bestehen zu lassen, bis erstmalig die Bezüge auf Ihrem neuen Konto eingegangen sind.