Änderungen der Beihilfeverordnung zum 01.01.2024

Information für beihilfeberechtigte Personen zur Änderung der Beihilfeverordnung mit Wirkung ab dem 01.01.2024

Pflege

Aufgrund der Änderungen im Elften Buch Sozialgesetzbuch werden die Sätze für das Pflegegeld und die Pflegesachleistung zum 01.01.2024 wie folgt angehoben:

 

Pflegegeld

PflegegradBis 31.12.2023Ab 01.01.2024
Pflegegrad 1

0 EUR

0 EUR

Pflegegrad 2

316 EUR

332 EUR

Pflegegrad 3

545 EUR

573 EUR

Pflegegrad 4

728 EUR

765 EUR

Pflegegrad 5

901 EUR

947 EUR

 

Pflegesachleistung

PflegegradBis 31.12.2023Ab 01.01.2024
Pflegegrad 1

0 EUR

0 EUR

Pflegegrad 2

724 EUR

761 EUR

Pflegegrad 3

1.363 EUR

1.432 EUR

Pflegegrad 4

1.693 EUR

1.778 EUR

Pflegegrad 5

2.095 EUR

2.200 EUR

 

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) sieht ab dem 01.01.2024 verbesserte Leistungen für Pflegebedürftige bis zum 25. Lebensjahr mit Pflegegrad 4 und 5 vor. Für diesen Personenkreis steht dann der volle Betrag der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege in Höhe von 3.386 Euro zur Verfügung.

Zum 01.07.2025 wird diese Verbesserung auf alle pflegebedürftigen Personen ausgeweitet. Sodass das Entlastungsbudget in einer Höhe von 3.539 Euro zur Verfügung steht.

 

Anlage 5 zur BVO

Aufwendungen für Heilbehandlungen durch nichtärztliche Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer

Es erfolgten Anpassungen bei den Richtwerten und Formulierungen in der gesamten Anlage. Weitere Anpassungen im Bereich der Beträge erfolgten bei der Podologie, Ernährungstherapie und den Fahrtkosten.