Änderungen der Beihilfeverordnung zum 01.07.2024

Änderung der Beihilfeverordnung zum 01.07.2024


Psychotherapie

In Anlehnung an die Psychotherapierichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschuss erfolgten Anpassungen in den § 4a, 4b Absatz 2 und 5 4e BVO NRW und der Anlage 1 Abschnitte 1 und 5 zur BVO NRW.

Ein Höchstbetrag für psychotherapeutische Akutbehandlung ist weggefallen. Ebenso die Vorgaben für die Dauer von Psychotherapiesitzungen und für telemedizinische Leistungen. Aufwendungen für die systemische Therapie sind nun auch bei Kindern und Jugendlichen beihilfefähig.


Vereinbarungen und Abrechnungsempfehlungen

Aufnahme von Vereinbarungen und Abrechnungsempfehlungen zu medizinischen Leistungen zwischen dem bundesweit aktiven PKV-Verband mit der Leistungserbringerseite wurden in § 4h Absatz 6 BVO NRW. Unter anderem um das zu reformierende medizinische Leistungsrecht (z.B. Gebührenordnung für Ärzte – GOÄ) in Bezug auf den medizinischen Fortschritt auszugleichen.


Pflege

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) sieht ab dem 01.01.2024 verbesserte Leistungen für Pflegebedürftige bis zum 25. Lebensjahr mit Pflegegrad 4 und 5 vor. Für diesen Personenkreis steht dann der volle Betrag der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege in Höhe von 3.386 EUR zur Verfügung.
Zum 01.07.2025 wird diese Verbesserung auf alle pflegebedürftigen Personen ausgeweitet. Sodass das Entlastungsbudget in einer Höhe von 3.539 EUR zur Verfügung steht.
Die Änderung der § 5a und 5g BVO NRW ergeben die Möglichkeit der Unterbringung der pflegebedürftigen Personen ab dem 01.07.2024 in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson. 


Anlage 5 zur BVO Aufwendungen für Heilbehandlungen durch nichtärztliche Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer.


Es erfolgten Anpassungen bei Höchstbeträgen und Formulierungen in Anlehnung an die Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
In Bezug auf die Ergotherapie wurden eine weitere Möglichkeit der Verordnung aufgenommen. Es sind nun auch Leistungen nach ärztlicher Verordnung mit erweiterter Versorgungsverantwortung (Blankoverordnung) aufgenommen.


Weitere Änderungen

Des Weiteren erfolgten redaktionelle und klarstellende Anpassungen, auch bei Verweisen auf andere Rechtsvorschriften und im Rahmen des Fortschritts der Digitalisierung und wegfallender Schriftformerfordernisse (z.B. Einführung E-Rezept, elektronische Antragstellung via Beihilfe-App).