Änderungen der Beihilfeverordnung zum 01.07.2024

Änderung der Beihilfeverordnung zum 01.01.2025


Die 17. Änderungsverordnung zur BVO NRW ist noch nicht in Kraft getreten. Hier ein Überblick über die angestrebten Änderungen:


Anlage 5 zur BVO Aufwendungen für Heilbehandlungen durch nichtärztliche Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer


Es erfolgen Anpassungen bei Höchstbeträgen. Ebenso erfolgten Aufnahmen bzw. Korrekturen von Leistungen hinsichtlich der Blankoverordnung in den Bereichen Krankengymnastik, Bewegungsübungen, Massagen, Palliativversorgung, Hydrotherapie, Bäder, Kälte- und Wärmebehandlung, Elektrotherapie und hinsichtlich telemedizinischer Leistungen im Bereich der Ergotherapie.


Weitere Änderungen


Das Erfordernis der Vorlage von Originalbelegen wurde gänzlich aus § 13 BVO NRW herausgenommen. Insbesondere in Bezug auf die digitale Antragstellung per APP war dies bereits mit vorherigen Änderungsverordnungen schon durch „Belege“ ersetzt worden.

Bezüglich der zu verwendenden Antragsformulare wird nun auf die Nutzung der von der zuständigen Beihilfestelle zur Verfügung gestellten Formulare verwiesen.

Des Weiteren erfolgten redaktionelle und klarstellende Anpassungen, auch bei Verweisen auf andere Rechtsvorschriften.


Pflege – Änderungen im SGB XI


Insgesamt werden die Leistungen der Pflegeversicherung aus dem 4. Kapitel des 11. Buch Sozialgesetzbuch angehoben. Dies erfolgt nach § 30 SGB XI zum 01.01.2025 um 4,5 %.


Weiterhin gilt:
Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) sieht ab dem 01.01.2024 verbesserte Leistungen für Pflegebedürftige bis zum 25. Lebensjahr mit Pflegegrad 4 und 5 vor. Für diesen Personenkreis steht dann der volle Betrag der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege in Höhe von 3.386 Euro zur Verfügung. Zum 01.07.2025 wird diese Verbesserung auf alle pflegebedürftigen Personen ausgeweitet. Sodass das Entlastungsbudget in einer Höhe von 3.539 Euro zur Verfügung steht.


Beförderungskosten – Änderungen im LRKG NRW
Aufgrund einer Änderung im Landesreisekostengesetz NRW zum 01.01.2025 gilt nun bei Anwendung des § 4 Absatz 1 Nummer 11 Satz 3 eine Wegstreckenentschädigung von 35 Cent je Kilometer.