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Amtszulage
1. Was ist eine Amtszulage? Die Amtszulage ist eine Zulage, die ebenfalls bestimmten Personenkreisen zusteht. Rechtsgrundlage hierfür ist zunächst § 45 Landesbesoldungsgesetz NRW.
Die Zulage steht zu bei einer dauerhaften Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion und wird in Form einer Ernennung verliehen. Die Amtszulage ist daher unwiderruflich und ruhegehaltfähig und gilt als Bestandteil des Grundgehaltes.
3. Habe ich Anspruch auf eine Amtszulage / muss ich diese beantragen? Für die Feststellung des Anspruchs ist Ihre jeweilige Dienststelle zuständig. Wird von dort ein Anspruch festgestellt und erfolgt eine Ernennung, zahlt das LBV NRW die entsprechende Zulage.
Grundsätzlich ist ein Antrag auf eine Amtszulage nicht erforderlich; im Zweifel wenden Sie sich bitte an Ihre jeweilige Dienststelle.
4. Erhalten auch verbeamtete Anwärterinnen und Anwärter die Amtszulage? Nein, für den genannten Personenkreis besteht kein Anspruch.
5. Wie hoch sind die Amtszulagen? Die Höhen der Amtszulagen sind unterschiedlich und richten sich nach Anlage 14 zum Landesbesoldungsgesetz NRW, die Sie ab 01. November 2024 unter den Besoldungstabellen finden.
6. Wird die Amtszulage zusammen mit dem Grundgehalt gezahlt / wie kann ich eine Zahlung ersehen? Die Amtszulage ist rechtlich gesehen zwar Teil des Grundgehaltes. Gleichwohl ist in der Bezügemitteilung die Zahlung der Amtszulage, soweit sie zusteht, gesondert ausgewiesen.
7. Wird die Amtszulage erhöht? Ja, sie nimmt an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil.
8. Wann endet der Anspruch auf eine Amtszulage? Der Anspruch endet grundsätzlich bei einer Beförderung.