Versorgungsauskunft
Eine Versorgungsauskunft ist eine Berechnung der zu erwartenden Versorgungsbezüge bei Versetzung in den Ruhestand, die auf Antrag und bei Erfüllung bestimmter Kriterien, erteilt wird. Bei einer Auskunft kann nur die Rechtslage berücksichtigt werden, die zur Zeit der Auskunftserteilung gilt.
Eine Erteilung der Versorgungsauskunft erfolgt:
- ab Vollendung des 55. Lebensjahres oder
- bei schwerer Erkrankung, die eine dauernde Dienstunfähigkeit erwarten lässt (nur auf Anfrage der Dienststelle
Sofern Sie die genannten Kriterien erfüllen, steht Ihnen das Online-Antragsverfahren Versorgungsauskunft zur Verfügung.
Alle Informationen rund um das Online-Antragsverfahren Versorgungsauskunft und den Zugang finden Sie hier.
Es besteht die Möglichkeit fiktive Versorgungsbezüge zu berechnen. Hierfür können Sie den Versorgungsrechner nutzen.
Bitte beachten Sie, dass sich aus der von Ihnen durchgeführten Berechnung keine Rechtsansprüche herleiten lassen.
Sollten Sie für Ihre Bank oder Ihr Kreditinstitut im Rahmen einer Baufinanzierung eine Versorgungsauskunft benötigen, wenden Sie sich bitte unmittelbar an das LBV. Hierfür steht Ihnen die Servicenummer der Abteilung Versorgung unter 0211 6023 - 05 oder unser Kontaktformular zur Verfügung.
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ist Berechnungsgrundlage für den Ruhegehaltssatz. Sie wird bei Eintritt des Versorgungsfalles anhand der Personalakten ermittelt. Ruhegehaltfähig sind im Wesentlichen die nach der Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegten Dienst- und Vordienstzeiten. Die Zeiten einer Altersteilzeit werden zu 8/10 oder 9/10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt.
Genauere Informationen finden Sie auf unserem Merkblatt Ruhegehalt.
Beispiele für die Altersteilzeit finden Sie hier.
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
- das Grundgehalt, das nach dem Besoldungsrecht zuletzt zugestanden hat,
- der Familienzuschlag der Stufe 1,
- zuletzt zugestandene sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind (z.B. Amts- und ruhegehaltfähige Stellenzulagen).
Beachten Sie bitte, dass es hierbei Einschränkungen und Besonderheiten gibt.
Auf unserem Merkblatt Ruhegehalt erhalten Sie ausführlichere Informationen.
Während Ihrer Dienstzeit haben Sie möglicherweise Anspruch auf Zulagen. Ob diese ruhegehaltfähig sind erfahren Sie beim LBV. Die endgültige Entscheidung wird erst bei Eintritt des Versorgungsfalls getroffen. Die allgemeine Stellenzulage ist immer ruhegehaltfähig.
Die Versorgungsbezüge werden um einen Versorgungsabschlag gemindert, wenn Sie
- wegen Schwerbehinderung oder
- auf Antrag wegen Antragsaltersgrenze oder
- wegen Dienstunfähigkeit
in den Ruhestand versetzt werden.
Die notwendigen Informationen und Regelungen für Ausnahmen hierfür finden Sie auf unserem Merkblatt Versorgungsabschläge.
Einen fiktiven Versorgungsabschlag können Sie ebenfalls berechnen. Klicken Sie hier.
Das Ruhegehalt berechnet sich aus den zurückgelegten Dienstzeiten. Der Höchstruhegehaltssatz beträgt bei 40 vollen Dienstjahren 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Für jedes Jahr einer Dienstzeit mit Vollbeschäftigung beträgt das Ruhegehalt nach der derzeitigen Rechtslage 1,79375 vom Hundert der Dienstbezüge.
Bei Vollbeschäftigung:
Dienstzeit: | 29 Jahre und 152 Tage | = 29,42 Jahre |
Ruhegehaltssatz: | 29,42 Jahre x 1,79375 v.H. | = 52,77 v.H. |
Dienstbezüge | x Ruhegehaltssatz | = Ruhegehalt (Versorgungsbezüge) |
3.000,00 € | x 52,77 v.H. | = 1.583,10 € |
Bei Teilzeitbeschäftigung (Beispiel: Lehrkraft) von 20 Wochenstunden:
(Pflichtstundenzahl: 28 Wochenstunden)
Dienstzeit: | 20 Jahre vollbeschäftigt | = 20 Jahre |
9 Jahre 152 Tage mit 20/28 WStd. = 9,42 Jahre x 20 : 28 |
= 6,72 J. | |
Dienstzeit insgesamt | = 26,73 J. | |
Ruhegehaltssatz: | 26,73 Jahre x 1,79375 v.H. | = 47,95 v.H. |
Dienstbezüge | x Ruhegehaltssatz | = Ruhegehalt (Versorgungsbezüge) |
3.000,00 € | x 47,95 v.H. | = 1.438,50 € |
Informationen zu Pflichtstunden finden Sie hier.
Bei Dienstunfähigkeit:
Im Falle der Dienstunfähigkeit ist ein Anspruch auf Versorgung erst gegeben, wenn ein Beamtenverhältnis besteht und eine fünfjährige Wartezeit erfüllt ist. Für die Erfüllung der Wartezeit werden Beamtendienstzeiten, Grundwehrdienst und Zivildienst etc. berücksichtigt.
Bei einem Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres erhöht sich die geleistete Dienstzeit um eine Zurechnungszeit. Diese wird aus der Zeit zwischen dem Eintritt des Versorgungsfalles und dem Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres berechnet und zu 2/3 der Gesamtzeit (bisherige Dienstzeit) hinzugerechnet.
Geburtsdatum: | 24. Januar 1960 |
Versetzung in den Ruhestand | 31. Januar 2008 |
Zeitraum: 01.02.2008 – 31.01.2020 | = 12 Jahre |
hiervon 2/3 als Zurechnungszeit | = 8 Jahre |