Die Gewährung kinderbezogener Zuschläge zum Ruhegehalt setzt voraus, dass die für den je-
weiligen Zuschlag zu berücksichtigende Zeit der Beamtin/dem Beamten als Kindererziehungs-
zeit zuzuordnen ist.
Welchem Elternteil sind die Kindererziehungszeiten zuzuordnen?
Nach § 59 Abs. 3 Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW (LBeamtVG NRW) gilt für die Zuordnung
der Kindererziehungszeit § 56 Abs. 2 SGB VI…
https://www.finanzverwaltung.nrw.de/media/dokument/hinweise-kez
Änderungsdatum: 13. Mai 2024
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