Regelaltersgrenze / Besondere Altersgrenze ab 01.04.2009

Auf dieser Seite finden Sie eine Übersicht der Regelaltersgrenze / Besondere Altersgrenze ab dem 01.04.2009.

Beamtinnen und Beamte treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie die gesetzliche Altersgrenze erreichen. Grundsätzlich ist dies die Regelaltersgrenze nach § 31 Abs. 2 Landesbeamtengesetz NRW. Für Lehrerinnen und Lehrer, Hochschullehrerinnen und -lehrer, Beamtinnen und Beamte im Polizei- und Justizvollzugsdienst sowie Beamtinnen und Beamte im Einsatzdienst der Feuerwehren gelten besondere Altersgrenzen.

Die maßgebliche Regelaltersgrenze ergibt sich aus der folgenden Tabelle:

Jahrgang
Anhebung um Monate
Altersgrenze
Jahre + Monate
bis 1946
-
65
1947
1
65 + 1
1948
2
65 + 2
1949
3
65 + 3
1950
4
65 + 4
1951
5
65 + 5
1952
6
65 + 6
1953
7
65 + 7
1954
8
65 + 8
1955
9
65 + 9
1956
10
65 + 10
1957
11
65 + 11
1958
12
66
1959
14
66 + 2
1960
16
66 + 4
1961
18
66 + 6
1962
20
66 + 8
1963
22
66 + 10
ab 1964
24
67

Beispiel:
geboren: 15.08.1954
Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 30.04.2020

Folgende Laufbahnen treten mit Erreichen der nachstehenden besonderen Altersgrenzen in den Ruhestand:

Lehrkräfte

treten mit Ablauf des Schulhalbjahres (31.01. bzw. 31.07.) in den Ruhestand, in dem sie die gesetzliche Altersgrenze erreichen – siehe Tabelle.

Beispiel:
geboren: 15.08.1954
Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31.07.2020

Wurde in der Zeit nach dem 31.12.2003 bis zum 01.04.2009 Altersteilzeit/Altersurlaub angetreten, verbleibt es bei der bis 31.03.2009 maßgeblichen Altersgrenze (Ablauf des Schulhalbjahres in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird.

Hochschullehrerinnen und Lehrer

treten mit Ablauf der Vorlesungszeit in den Ruhestand, in der sie die gesetzliche Altersgrenze erreichen (28.02. bzw. 31.07.) – siehe Tabelle.

Fällt der Monat, in dem sie die gesetzliche Altersgrenze (Regelaltersgrenze) erreichen, in einen vorlesungsfreien Monat, treten sie mit Ablauf dieses Monats in den Ruhestand.

Beamtinnen und Beamte im Polizeivollzugsdienst:

treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem das 62. Lebensjahr vollendet wird.

Bei 25 Dienstjahren im Wechselschichtdienst treten sie mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem das 61. Lebensjahr vollendet wird.

Beamtinnen und Beamte im Justizvollzugsdienst:

treten mit Ablauf des Monats, in dem das 62. Lebensjahr vollendet wird, in den Ruhestand

Beamtinnen und Beamte des technischen Aufsichtsdienstes in untertägigen Bergwerksbetrieben

treten mit Ablauf des Monats, in dem das 62. Lebensjahr vollendet wird, in den Ruhestand
(gültig seit 01.07.2016)

Beamtinnen und Beamte in den Feuerwehren

treten mit Ablauf des Monats in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird, in den Ruhestand.