Vollmachten

Möchten Sie, dass sich eine dritte Person um Ihre Anliegen mit uns kümmert? Auf dieser Seite erhalten Sie Informationen, für welche Fälle Sie eine dritte Person bevollmächtigen können.

Eine Vollmacht kann formlos erfolgen. Diese muss jedoch von Ihnen eigenhändig unterschrieben sein.

Für BezügeangelegenheitenVersorgungsangelegenheiten wie auch für Beihilfeangelegenheiten haben wir für Sie Vordrucke erstellt.

Bitte beachten Sie, dass eine von einem / einer Verstorbenen zu Lebzeiten ausgestellte Vollmacht -gegebenenfalls über den Tod hinaus- beihilferechtlich ihre Gültigkeit verliert. Hier treten die Erbinnen / Erben anstelle der bevollmächtigten Person.