Hinweise zur Zusatzversorgung
Betriebliche Altersvorsorge
Ein speziell auf Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen zugeschnittenes VBL-Informationsportal finden Sie hier.
Sie erhalten dort unter anderem Antworten auf die Fragen:
- Wer ist in der VBL pflichtversichert?
- Welche Leistungen gewährt die VBL?
- Wer erhält Betriebsrente?
- Wie errechnet sich die Betriebsrente?
- Was passiert mit der Zusatzversorgung, wenn ich aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheide, ohne einen Rentenanspruch zu haben?
- Welche Zusatzversorgungsansprüche haben Witwen, Witwer und Waisen?
- Wann erhält man Sterbegeld von der VBL?
Die VBL gewährt eine Betriebsrente, die Sie zusätzlich zu Ihrer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten.
Um Ansprüche aus der Zusatzversorgung zu erwerben, müssen Sie eine Wartezeit von 60 Umlagemonaten erfüllt haben.
Die VBL bietet auch freiwillige Versicherungen an, mit der Sie Ihre Altersversorgung weiter verbessern können. Die Beiträge zu diesen freiwilligen Versicherungen können als sogenannte "Riester-Rente" staatlich gefördert oder über die "Entgeltumwandlung" von Steuern und Sozialversicherung befreit werden, siehe ab Punkt "Kann ich mich freiwillig bei der VBL versichern?"
Beschäftigte im öffentlichen Dienst sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der VBL. Die Versicherungspflicht ergibt sich aus dem "Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002" (Tarifvertrag Altersversorgung -ATV-).
In bestimmten Fällen können Sie nicht in der VBL versichert werden, zum Beispiel
- vor Vollendung des 17. Lebensjahres,
- bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen,
- im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen,
- als Studentische bzw. Wissenschaftliche Hilfskraft, als Lehrbeauftragter etc.,
- wenn bis zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente die Wartezeit von 60 Umlagemonaten nicht mehr erfüllt werden kann.
Grundsätzlich besteht keine Möglichkeit sich von der Versicherungspflicht in der VBL befreien zu lassen. Im Tarifvertrag Altersversorgung sind lediglich für zwei Personengruppen Befreiungsmöglichkeiten vorgesehen, und zwar
für freiwillige Mitglieder des Versorgungswerks der Presse und
für Beschäftigte mit wissenschaftlicher Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen, die ab 1. Januar 2003 für ein auf nicht mehr als fünf Jahre befristetes Arbeitsverhältnis eingestellt werden und die bisher keine Pflichtversicherungszeiten in der VBL haben oder bei einer anderen Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes.
Sofern Sie zu diesem Personenkreis gehören und sich von der Zusatzversorgungspflicht befreien lassen wollen, wenden Sie sich bitte an Ihre Dienststelle. Der Antrag auf Befreiung muss für Mitglieder des Presseversorgungswerks innerhalb von 12 Monaten nach Beginn der Tätigkeit bzw. für Beschäftigte mit einer wissenschaftlichen Tätigkeit innerhalb von 2 Monaten nach Beginn der Tätigkeit bei der Dienststelle oder dem LBV eingehen.
Die Leistungen der VBL werden u. a. finanziert durch eine Umlage des Arbeitgebers in Höhe von 5,49 % und einen Umlage-Beitrag des Arbeitnehmers in Höhe von 1,81 % des zusatzversorgungspflichtigen Einkommens.
Das zusatzversorgungspflichtige Einkommen entspricht Ihrem steuerpflichtigen Arbeitsentgelt, von dem allerdings bestimmte Bestandteile, zum Beispiel die Vermögenswirksamen Leistungen Ihres Arbeitgebers (VL), abgezogen werden.
Berechnungsbeispiel:
Bei einem zusatzversorgungspflichtigen Einkommen von 6.000,00 € monatlich
beträgt die Umlage des Arbeitgebers (5,49 %) | 329,40€ |
Hinzu kommt der Umlage-Beitrag des Arbeitnehmers (1,81 %) | +108,60€ |
Insgesamt sind an die VBL zu zahlen | =438,00€ |
Bei Beschäftigten, die nicht bei der VBL versichert sind, sondern bei anderen Zusatzversorgungseinrichtungen (Rheinische Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände, Bahnversicherungsanstalt - Abteilung B -), ergeben sich andere Werte wegen der unterschiedlichen Höhen der Umlagen.
Die Umlage des Arbeitgebers zählt zu Ihrem steuerpflichtigen Einkommen, weil es eine Zukunftssicherungsleistung des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer ist.
Bis zu einem Entgelt von 4.125,68 € (neuer Wert gültig ab 01.01.2024) bleiben die Zuwendungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse steuerfrei.
Darüber hinaus versteuert der Arbeitgeber bis zu einem Entgelt von 5.802,00 € (neuer Wert gültig ab 01.01.2024) die Umlage pauschal und trägt die sich daraus ergebende Steuer allein.
Sie müssen nur die darüberhinausgehenden Teile der Umlage versteuern.
Berechnungsbeispiel:
Bei einem zusatzversorgungspflichtigen Einkommen von 6.000,00 € monatlich
beträgt die Umlage des Arbeitgebers (5,49 %) | 329,40€ |
abzüglich des steuerfreien Anteils | - 226,50€ |
abzüglich des vom Arbeitgeber zu versteuernden Teils | - 92,03€ |
ergibt sich als vom Arbeitnehmer zu versteuernder Teil der Umlage | = 10,87€ |
Die Umlage des Arbeitgebers erhöht auch Ihr sozialversicherungspflichtiges Einkommen:
Der vom Arbeitnehmer zu versteuernde Teil der Umlage zählt in voller Höhe als sozialversicherungspflichtiges Einkommen.
Auch der vom Arbeitgeber zu versteuernde Teil der Umlage und der steuerfreie Anteil erhöhen Ihr sozialversicherungspflichtiges Einkommen. Der die Grenze von 100,00 € (Grenzbetrag) übersteigende Betrag wird Ihrem Arbeitsentgelt hinzugerechnet.
Berechnung:
Steuerfreier Anteil | 226,50€ |
Pauschalbesteuerter Anteil | +92,03€ |
=318,53€ | |
./. Grenzbetrag | -100,00€ |
Beitragspflichtige Einnahme | =218,53€ |
Von der Summe des steuerfreien und des pauschal besteuerten Anteils der Arbeitgeberumlage, höchstens jedoch monatlich 100,00 €, werden 2,5 % Ihrem sozialversicherungspflichtigen Einkommen hinzugerechnet. Dabei wird ein Freibetrag von monatlich 13,30 € berücksichtigt.
Berechnung:
(100 € : 5,49 x 100 = ) 1.821,49 € x 2,5 % | 45,54€ |
Abzüglich des Freibetrags von | -13,30€ |
verbleibt ein Betrag von | 32,24€ |
Es ergibt sich für unser Berechnungsbeispiel:
Bei einem monatlichen zusatzversorgungspflichtigen Einkommen von 6.000,00 €
beträgt der vom Arbeitnehmer zu versteuernde Teil der Umlage des Arbeitgebers (siehe oben) | 10,87€ |
dazu kommt der den Grenzbetrag von 100,00 € übersteigende Anteil (siehe oben) | +218,53€ |
und der Hinzurechnungsbetrag (siehe oben) | +32,24€ |
Daraus ergibt sich der sozialversicherungspflichtige Teil der Umlage des Arbeitgebers | =261,64€ |
Das sozialversicherungspflichtige Einkommen beträgt dann insgesamt 6.261,64 €.
Die vorgenannten Regelungen gelten nur für das 1. Beschäftigungsverhältnis. Besonderheiten, die bei der Durchführung einer Entgeltumwandlung zu beachten sind, werden hier nicht aufgezeigt. Bei einer nach Steuerklasse VI versteuerten Beschäftigung ist die Umlage in voller Höhe steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Die Betriebsrente wird nach einem Punktemodell berechnet. Im Laufe Ihrer Beschäftigung erwirtschaften Sie Versorgungspunkte, aus deren Summe sich die monatlich zu erwartende Betriebsrente ergibt.
Die Versorgungspunkte ergeben sich nicht direkt aus der Höhe der gezahlten Umlage, sondern werden nach einer Formel aus Ihrem zusatzversorgungspflichtigen Einkommen errechnet. Außerdem erhalten Sie Versorgungspunkte für soziale Komponenten (zum Beispiel während Elternzeit, bei Altersteilzeit oder Erwerbsminderung) und als Bonuspunkte. Jeder Versorgungspunkt hat einen Wert von 4,00 €.
Ergänzende Erläuterungen zur Funktionsweise des Punktemodells finden Sie im Internet unter www.vbl.de.
Um Ihre Altersrente zu erhöhen, können Sie sich auch freiwillig bei der VBL versichern. Die VBL bietet auch Versicherungen an, die als sogenannte "Riester-Rente" staatlich gefördert werden. Weitere Informationen dazu erhalten Sie unmittelbar durch die VBL:
VBL
Freiwillige Versicherung
76128 Karlsruhe
Telefon (0721) 93 98 93 5
Telefax (0721) 155 - 1355
E-Mail @email
Internet www.vbl.de
Sie können die Beiträge zu einer freiwilligen betrieblichen Altersvorsorge bei der VBL auch über die sogenannte "Entgeltumwandlung" finanzieren. Das bedeutet, dass ein Teil Ihrer Bruttobezüge vom Arbeitgeber als Beitrag in Ihre freiwillige betriebliche Altersversorgung eingezahlt wird:
Für die Berechnung der Steuern verringert sich Ihr Bruttoeinkommen um das umgewandelte Entgelt. Folglich müssen Sie für in Beiträge umgewandeltes Entgelt keine Steuern zahlen. Das gilt für umgewandeltes Entgelt bis zur Höhe von 7.248,00 € im Jahr 2024.
Die Arbeitgeberumlagen zur Pflichtversicherung der VBL oder anderer Zusatzversorgungskassen sind bis zur Höhe von 3% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (für 2024 = 2.718,00 €) steuerfrei. Der steuerfreie Betrag für die Pflichtversicherung vermindert sich um den Betrag der steuerfreien Entgeltumwandlung.
Die Entgeltumwandlung verringert auch Ihr Bruttoeinkommen für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge. In Beiträge umgewandeltes Entgelt ist bis zur Höhe von 3.624,00 € (neuer Wert gültig ab 01.01.2024) auch sozialversicherungsfrei. Die Verringerung des sozialversicherungspflichtigen Bruttos durch die Entgeltumwandlung wirkt sich jedoch auf die Höhe der Sozialversicherungs-Beiträge nur aus, wenn Ihre Einkünfte unterhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen liegen.
Ihre Leistungsansprüche an die Renten- und Arbeitslosenversicherung verringern sich, weil für den umgewandelten Teil Ihrer Bezüge keine Sozialabgaben gezahlt werden.
Grundsätzlich verringert sich auch die Bemessungsgrundlage von Ansprüchen, die vom Nettoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers abhängig sind, z.B. der Krankengeldzuschuss oder der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Durch eine Entgeltumwandlung kann Ihr sozialversicherungspflichtiges Entgelt in die Gleitzone oder unter die Geringfügigkeitsgrenze absinken, ebenso kann Krankenversicherungspflicht eintreten, wenn Sie bisher freiwillig versicherten waren.
Die späteren Versorgungsleistungen sind einkommensteuerpflichtig.
Aus späteren Versorgungsleistungen müssen Sie Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung zahlen.
Rechnen Sie bitte mit einer Vorlaufzeit von mindestens zwei Monaten, bevor die Entgeltumwandlung das erste Mal durchgeführt werden kann.
Die Zuschussregelung in § 1a Abs.1a BetrAVG ist tarifdispositiv (§ 19 Abs.1 BetrAVG).
Das heißt, dass in Tarifverträgen etwas anderes vereinbart werden kann als im Gesetz vorgegeben. Nach der Gesetzesbegründung bleiben auch vor dem Inkrafttreten vereinbarte tarifvertragliche Regelungen gültig, die gegenüber dem neuen gesetzlich verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss ungünstiger sind.
Eine Umwandlung von Entgelten, die auf tarifvertraglicher Grundlage zustehen, ist nur auf der Grundlage eines Tarifvertrags möglich (§ 20 Abs.1 BetrAVG). Die Tarifverträge im Land NRW sind vor dem 01.01.2019 abgeschlossen worden und sehen keine Pflicht des Arbeitgebers zur Zuschusszahlung vor.
Ungeachtet dessen, hat die Mitgliederversammlung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder am 03.06.2022 beschlossen, dass freiwillig, in Anlehnung an die politische Zielrichtung des Gesetzgebers, ein pauschaler Arbeitgeberzuschuss rückwirkend ab dem 01.01.2022 gezahlt wird. Der Beschluss ist begrenzt auf Beschäftigte, bei denen sich für den Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung dem Grunde nach eine tatsächliche Ersparnis bei den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung ergibt. Die Zahlung eines Zuschusses setzt ein Dienstverhältnis voraus (Steuerklassen eins bis fünf).
Die Höhe des pauschalen Arbeitgeberzuschusses zur Entgeltumwandlung ist gekoppelt an die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Sozialversicherung.
Bei einem monatlichen sozialversicherungspflichtigen Entgelt unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung (2024 = 5.175,00 Euro monatlich) beträgt der Arbeitgeberzuschuss 15 % des Umwandlungsbetrags.
Bei einem monatlichen sozialversicherungspflichtigen Entgelt zwischen der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (2024 also zwischen 5.175,00 Euro und 7.550,00 Euro) beträgt der Arbeitgeberzuschuss 10,6 % des Umwandlungsbetrags.
Bei einem monatlichen sozialversicherungspflichtigen Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (2024 = 7.550,00 Euro monatlich) wird kein Arbeitgeberzuschuss gezahlt.
Bei einem monatlichen sozialversicherungspflichtigen Entgelt, dass oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung liegt oder die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt und das erst nach Abzug des umgewandelten Betrags unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung bzw. Rentenversicherung liegt, wird „spitz“ abgerechnet. Das heißt der Zuschuss entspricht der Höhe der Ersparnis des Arbeitgebers in der Sozialversicherung, maximal jedoch 15 %. .
Die Bemessungsgrundlage beträgt jedoch maximal 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Jahr 2024 beträgt die Bemessungsgrundlage für den Arbeitgeberzuschuss damit höchstens 302,00 Euro (7.550,00 Euro x 4 %).
Entgeltumwandlungsbeträge oberhalb dieses Betrags bleiben bei der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses unberücksichtigt.
Sofern der Arbeitgeberzuschuss zusammen mit dem umgewandelten Betrag die monatliche Bemessungsgrundlage von 302 Euro übersteigt, ist der übersteigende Zuschussbetrag ggf. steuerpflichtig bzw. sozialversicherungspflichtig für den Beschäftigten.