Hinweise bei Versetzung in den Ruhestand
Bei der Versetzung in den Ruhestand aufgrund von Dienstunfähigkeit ist ein Versorgungsabschlag von 0,3 % pro Monat zu erheben. Das für die Berechnung des Versorgungsabschlages maßgebliche Lebensalter richtet sich nach dem Zeitpunkt der Zurruhesetzung (ansteigend bis zum 65. Lebensjahr).
Die Minderung beträgt 3,6% für jedes Jahr, das Sie vor Ablauf des Monats, in dem Sie das in der Tabelle aufgeführte Lebensalter vollenden.
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bis einschließlich Ablauf des |
vollendetes Lebensalter |
|
|
Jahre |
+Monat/e |
31.12.2016 |
63 |
9 |
31.12.2017 |
63 |
10 |
31.12.2018 |
63 |
11 |
31.12.2019 |
64 |
- |
31.12.2020 |
64 |
2 |
31.12.2021 |
64 |
4 |
31.12.2022 |
64 |
6 |
31.12.2023 |
64 |
8 |
31.12.2024 |
64 |
10 |
danach |
65 |
- |
Die Minderung des Ruhegehaltes darf jedoch 10,8% nicht übersteigen. Das heißt, das errechnete Ruhegehalt wird um den ermittelten Prozentsatz (Versorgungsabschlag) vermindert. Es wird stets der Geldwertbetrag gemindert und nicht der Ruhegehaltsatz. Der Versorgungsabschlag wird auf Dauer erhoben.
Ein Versorgungsabschlag ist nicht zu erheben,
-
wenn Sie aufgrund eines Dienstunfalles dienstunfähig geworden sind
-
wenn Sie zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre Dienstjahre zurückgelegt haben.
„Dienstjahre“ in diesem Sinne sind:
-
ruhegehaltfähige Beamtenzeiten,
-
Zeiten des Wehr- und Zivildienstes,
-
Ruhegehaltfähige Angestelltenzeiten im öffentlichen Dienst,
-
Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit sie nicht ruhegehaltfähig sind und auch nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen,
-
Zeiten einer zugeordneten Erziehung eines Kindes bis zum vollendeten 10. Lebensjahr des Kindes, unabhängig davon, wann das Kind geboren ist.
-
Pflegezeiten
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung und einer eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit sind dabei voll anzurechnen.
Soweit sich bei der Berechnung Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen. Sofern keine der vorgenannten Ausnahmen vorliegt, ist das Ruhegehalt zu mindern.
Eine Berechnung, ob die Voraussetzung der 40 Dienstjahre erfüllt sind, kann über den Versorgungsrechner nicht durchgeführt werden.
Liegt Ihre maßgebliche gesetzliche Altersgrenze vor der Vollendung des 63. Lebensjahres, wird nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem Sie diese besondere Altersgrenze vollenden, für die Berechnung des Versorgungsabschlages berücksichtigt (gilt für Beamte in den Feuerwehren, im Polizeivollzugsdienst, im allgemeinen Vollzugsdienst und Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten).
Verstirbt eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder Richter im aktiven Dienst, und liegt keine der vorgenannten Ausnahmen vor, ist das um den Versorgungsabschlag geminderte Ruhegehalt bei der Bemessung der Hinterbliebenenbezüge zu Grunde zu legen.
Grundsätzlich können Sie nach Vollendung des 63. Lebensjahres auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt werden. Das Ruhegehalt wird für jeden Monat um 0,3 % gemindert, der vor der vollendeten Regelaltersgrenze liegt. Maximal 14,40 % können bis zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze berechnet werden. Dies heißt, das errechnete Ruhegehalt wird zusätzlich um den ermittelten Prozentsatz (Versorgungsabschlag) vermindert. Es wird stets der Geldwertbetrag gemindert und nicht der Ruhegehaltssatz. Der Versorgungsabschlag wird auf Dauer erhoben.
Ein Versorgungsabschlag ist nicht zu erheben, wenn Sie zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre Dienstjahre zurückgelegt haben.
„Dienstjahre“ in diesem Sinne sind:
-
ruhegehaltfähige Beamtenzeiten,
-
Zeiten des Wehr- und Zivildienstes,
-
Ruhegehaltfähige Angestelltenzeiten im öffentlichen Dienst,
-
Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit sie nicht ruhegehaltfähig sind und auch nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen,
-
Zeiten einer zugeordneten Erziehung eines Kindes bis zum vollendeten 10. Lebensjahr des Kindes, unabhängig davon, wann das Kind geboren ist.
-
Pflegezeiten
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung und einer eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit sind dabei voll anzurechnen. Soweit sich bei der Berechnung Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen. Eine Berechnung, ob die Voraussetzung der 45 Dienstjahre erfüllt sind, kann über den Versorgungsrechner nicht durchgeführt werden.
Während einer Übergangszeit gilt für Personen, die bis zum 31.12.1963 geboren sind, eine gestaffelte Anhebung der Regelaltersgrenze:
Jahrgang |
Anhebung um Monate |
Altersgrenze |
1951 |
5 |
65 + 5 |
1952 |
6 |
65 + 6 |
1953 |
7 |
65 + 7 |
1954 |
8 |
65 + 8 |
1955 |
9 |
65 + 9 |
1956 |
10 |
65 + 10 |
1957 |
11 |
65 + 11 |
1958 |
12 |
66 |
1959 |
14 |
66 + 2 |
1960 |
16 |
66 + 4 |
1961 |
18 |
66 + 6 |
1962 |
20 |
66 + 8 |
1963 |
22 |
66 + 10 |
ab 1964 |
24 |
67 |
Liegt Ihre maßgebliche gesetzliche Altersgrenze vor der Vollendung des 63. Lebensjahres, wird nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem Sie diese besondere Altersgrenze vollenden, für die Berechnung des Versorgungsabschlages berücksichtigt (gilt für Beamte in den Feuerwehren, im Polizeivollzugsdienst, im allgemeinen Vollzugsdienst und Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten).
Verstirbt eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder Richter im aktiven Dienst, und liegt keine der vorgenannten Ausnahmen vor, ist das um den Versorgungsabschlag geminderte Ruhegehalt bei der Bemessung der Hinterbliebenenbezüge zu Grunde zu legen.
Grundsätzlich ist eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag wegen einer Schwerbehinderung ab Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Hierbei wird ein Versorgungsabschlag von 0,3 % pro Monat erhoben, maximal 10,80 % bis zum Ablauf des Monats in dem das 63. Lebensjahr vollendet wird. Dies heißt, das errechnete Ruhegehalt wird zusätzlich um den ermittelten Prozentsatz (Versorgungsabschlag) gemindert. Es wird stets der Geldwertbetrag gemindert und nicht der Ruhegehaltssatz. Der Versorgungsabschlag wird auf Dauer erhoben.
Ein Versorgungsabschlag ist nicht zu erheben, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet hat. Liegt die maßgebliche gesetzliche Altersgrenze vor der Vollendung des 63. Lebensjahres, wird nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem diese besondere Altersgrenze vollendet wird, für die Berechnung des Versorgungsabschlages berücksichtigt (gilt für Beamte in den Feuerwehren, im Polizeivollzugsdienst, im allgemeinen Vollzugsdienst und Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten).
Verstirbt eine schwerbehinderte Person während des aktiven Dienstes, ist das für die Bemessung der Hinterbliebenenbezüge das maßgebliche Ruhegehalt um den Versorgungsabschlag zu mindern, der bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zu erheben wäre.
Eine Schwerbehinderung liegt vor, wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt ( § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ).