Informationen für Steuerberatungen, Grundstücks- und Hausverwaltungen
Die Feststellungserklärung war bis zum 31. Januar 2023 beim zuständigen Finanzamt einzureichen.
Hierbei sind Steuerberater nach § 3 StBerG und Grundstücks- und Hausverwaltungen, bezüglich der von ihnen verwalteten Objekte, nach § 4 Nr. 4 StBerG befugt, Hilfe in Steuersachen zu leisten. Darunter fallen unter anderem:
- die Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärung),
- die Entgegennahme der Feststellungsbescheide und
- die Einlegung von Rechtsbehelfen.
Lohnsteuerhilfevereine sind nicht befugt, Bürgerinnen und Bürger bei der Erstellung der Feststellungserklärung zu unterstützen.
Die Finanzverwaltung empfiehlt die Abgabe über das Online-Finanzamt ELSTER unter www.elster.de.
Alternativ besteht über die ERiC-Schnittstelle (Elster Rich Client) die Möglichkeit, dass auch Drittsoftwareanbieter in eigener Initiative einen entsprechenden Übertragungsweg an ELSTER programmieren können. Weitere Informationen finden Sie hier.
Vollmachten, die den Finanzämtern bisher für die Einheitswertfeststellung und die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags angezeigt wurden, gelten nicht für die Feststellung von Grundsteuerwerten. Für die Feststellung von Grundsteuerwerten ist eine neue Vollmachtserteilung erforderlich. Diese kann im Rahmen der Feststellungserklärung auf dem Erklärungsvordruck (Hauptvordruck) eingetragen werden. Eine solche Eintragung wird seitens der Finanzverwaltung übernommen und künftig als Empfangsvollmacht beachtet. Bitte nutzen Sie daher gerne diese Möglichkeit der Vollmachtserteilung.
Neuer Hauptfeststellungszeitpunkt ist der 1. Januar 2022. Zu diesem Stichtag werden die neuen Grundsteuerwerte (zuvor Einheitswerte) festgestellt.
Hinweis: Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 berechnen und erheben die Kommunen die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage.
Ab dem 1. Januar 2025 ist der neu festzustellende Grundsteuerwert maßgeblich für die an die Städte und Gemeinden zu leistende Grundsteuer.
Erklärtes Ziel von Bund und Ländern bei der Umsetzung der Grundsteuerreform ist die Aufkommensneutralität. Das Grundsteueraufkommen in den einzelnen Kommunen soll nach der Reform in etwa so hoch sein, wie vor der Reform.
Die nun veröffentlichten Referenzwerte bilden diese Aufkommensneutralität auf Ebene der jeweiligen Kommune ab. Das bedeutet im Einzelnen, dass die Bürgerinnen und Bürger zwar mehr, weniger oder gleichbleibend belastet sein können, es jedoch im Gesamten der Höhe nach zu keiner Veränderung des Grundsteueraufkommens im Vergleich zum Vorjahr kommen würde.
Hinweis: Die zur Aufkommensneutralität führenden Hebesätze wurden berechnet, sind aber nicht bindend, weil die Kommunen im Rahmen ihrer Selbstverwaltung eigenständig die Hebesätze zur Grundsteuer festlegen.
Die Finanzverwaltung hat die aufkommensneutralen Hebesätze für jede Kommune ermittelt.
Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind die Angaben zur Grundsteuer A.
Für alle Grundstücke mit oder ohne Gebäude, aber ohne land- und forstwirtschaftliche Betriebe, sind die Angaben zur Grundsteuer B relevant.
Darüber hinaus gibt es zwei weitere Datensätze, falls die Kommune künftig von der Alternative einer Hebesatzdifferenzierung innerhalb der Grundsteuer B Gebrauch machen sollte. In diesem Fall ist weiter zu differenzieren, ob es sich um ein Wohn- oder Nichtwohngrundstück handelt.
Die Abfrage der zur Aufkommensneutralität führenden Hebesätze und verschiedene Erklärvideos finden Sie auf unserer Website.
Hier finden Sie die Einteilung der Grundstücke:
Wohngrundstücke[1] | Nichtwohngrundstücke |
Einfamilienhäuser Zweifamilienhäuser Mietwohngrundstücke Wohnungseigentum
| Teileigentum² Geschäftsgrundstücke² gemischt genutzte Grundstücke² sonstige bebaute Grundstücke² unbebaute Grundstücke |
[1]Diese Grundstücke sind im Ertragswertverfahren zu bewerten.
2Diese Grundstücke sind im Sachwertverfahren zu bewerten.
Hierzu finden Sie auf unserer Website die Formel zur Berechnung der Grundsteuer, wie weitere Informationen über die zur Aufkommensneutralität führenden Hebesätze und zu den (differenzierten) Hebesätzen.
Nordrhein-Westfalen ist eines der ersten Länder, das den Kommunen die Daten für die Berechnung der neuen Grundsteuer und damit die Grundlagen für die Entscheidung über eine Anpassung der Hebesätze bereitstellt. Der Landtag hat ein Gesetz verabschiedet, um die Option von differenzierten Hebesätzen innerhalb der Grundsteuer B zu ermöglichen. Auf dieser Basis können die Kommunen planen und ihre Entscheidung treffen.