Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub)
Informationen allgemein zum Elterngeld (Broschüre) finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Bitte beachten Sie:
Zur Beantragung von Elterngeld ist die Vorlage Ihrer Bezügemitteilungen aus den letzten zwölf Monaten erforderlich.
Dies bedeutet, entweder zwölf Monate vor dem Kalendermonat, in dem Ihr Mutterschutz begonnen hat oder ansonsten zwölf Monate vor dem Kalendermonat der Geburt des Kindes.
Wie bekannt, werden die Bezügemitteilungen regelmäßig erstellt und Ihnen zugesandt. Bitte legen Sie die Ihnen vorliegenden Bezügemitteilungen der für Sie zuständigen Elterngeldstelle vor.
Eine Verdienstbescheinigung zur Beantragung von Elterngeld wird von hier nicht ausgestellt.
Hinweis:
Bezügemitteilungen werden in der Regel nur für Kalendermonate erstellt, in denen sich Änderungen gegenüber dem jeweiligen Vormonat ergeben haben. Die Vollzähligkeit der Bezügemitteilungen können Sie stets anhand der dort aufgedruckten fortlaufenden Nummerierung überprüfen.
Erhalte ich während der Elternzeit einen Zuschuss zu meinen Krankenkassenbeiträgen?
Ja, für die Dauer der Elternzeit können nach § 13 Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW - FrUrlV - Beiträge erstattet werden. Nach § 13 Absatz 1 FrUrlV werden Beiträge für die Krankenversicherung in Höhe von monatlich 31,00 EUR erstattet. Voraussetzung ist, dass Ihre Bezüge vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung* nicht überschritten haben oder hätten.
Nach § 13 Absatz 2 FrUrlV können für die Dauer der Elternzeit verbeamtete Personen bis einschließlich Besoldungsgruppe A8 sowie verbeamtete Personen auf Widerruf Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung sogar in voller Höhe erstattet werden.
Weitere Informationen mit Antragsformularen erhalten Sie durch das LBV NRW, wenn eine Elternzeit bekannt wird.
* Hinweis zur Höhe der monatlichen Versicherungspflichtgrenze
2021: 5.362,50 EUR
2022: 5.362,50 EUR
2023: 5.550,00 EUR
2024: 5.775,00 EUR
2025: 6.150,00 EUR
Was ist zu beachten, wenn ich nach der Elternzeit bzw. nach einer sonstigen Beurlaubung den Dienst wieder aufnehme?
Bitte teilen Sie rechtzeitig * Ihre aktuelle Anschrift und Bankverbindung mit. Sofern Sie (weiterhin) vermögenswirksame Leistungen anlegen möchten, ist eine entsprechende Mitteilung erforderlich. Sollte sich die Anlage Ihrer vermögenswirksamen Leistungen geändert haben, ist eine Kopie des neuen Antrages einzureichen.
* Hinweise zur termingerechten Umsetzung von Änderungen entnehmen Sie bitte dem Bereich zum Thema "Anzeige von Änderungen".
Welche Auswirkungen hat eine Elternzeit auf meine Versorgungsbezüge?
Dazu erhalten Sie unter "Kindererziehungszeiten" weitere Auskunft.